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Beurteilungs - Bayerische Finanzgewerkschaft

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S CHWERPUNKTE<br />

NEUES DIENSTRECHT<br />

BEURTEILUNG UND<br />

BEFÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE<br />

WESENTLICHE PUNKTE UND ÄNDERUNGEN<br />

Beurteilungen erfolgen ab 1.1.2011 ausschließlich nach den neuen<br />

Richtlinien.<br />

Das <strong>Beurteilungs</strong>verfahren bleibt im Wesentlichen unverändert.<br />

Die Feststellung zum Stufenaufstieg erfolgt im Rahmen der Beurteilung.<br />

Die Probezeitbeurteilung wird um eine Einschätzung ergänzt.<br />

Die <strong>Beurteilungs</strong>zeitpunkte orientieren sich an den Besoldungsgruppen.<br />

In der Übergangsphase kommt es zu veränderten <strong>Beurteilungs</strong>zeiträumen.<br />

Der Vorrang der Beurteilung für Beförderungsentscheidungen wird<br />

ausgeweitet; das System der Mindestwartezeiten gilt nur ins erste<br />

Beförderungsamt.<br />

„Binnendifferenzierung“ und Auswahlgespräche bei der Auswahl<br />

für Führungspositionen.<br />

Übergangsregelungen für neue Beförderungsgrundsätze.<br />

WIR SIND<br />

<strong>Bayerische</strong> <strong>Finanzgewerkschaft</strong> bfg<br />

www.fi nanzgewerkschaft.de<br />

Karlstr. 41 80333 München<br />

info@bfg-mail.de<br />

FÜR SIE DA<br />

PERSONALRATSWAHLEN 17. MAI 2011


SCHWERPUNKTE<br />

NEUES DIENSTRECHT<br />

- BEURTEILUNG UND BEFÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE<br />

B EURTEILUNGSRICHTLINIEN<br />

Allgemeines<br />

Das seit 1.1.2011 geltende Neue Dienstrecht hat<br />

auch Auswirkungen auf die <strong>Beurteilungs</strong>- und die Beförderungsgrundsätze<br />

in der Finanzverwaltung.<br />

Da die bisherigen Laufbahngruppen durch eine einheitliche<br />

Leistungslaufbahn ersetzt werden, gibt es<br />

seit 1.1.2011 nur noch die sog. Ergänzende Richtlinie<br />

zur Beurteilung und Leistungsfeststellung für<br />

alle Besoldungsgruppen und alle Bereiche der Finanzverwaltung.<br />

Sie ergänzen die Allgemeinen <strong>Beurteilungs</strong>richtlinien<br />

(siehe Verwaltungsvorschriften<br />

zum Beamtenrecht). Für einzelne Bereiche gelten<br />

Sonderregelungen.<br />

Wie bisher ist die Beurteilung zum einen Instrument<br />

zur Personalentwicklung, also Grundlage für Personalentscheidungen<br />

wie Beförderungen, zum anderen<br />

zur Personalführung, wobei es ständige Aufgabe<br />

von Vorgesetzen ist, Rückmeldungen über den Leistungsstand<br />

zu geben. Weiter ist der Leistungsteil der<br />

Beurteilung Grundlage für den Stufenaufstieg.<br />

Wer wird beurteilt, was wird beurteilt,<br />

wann wird beurteilt?<br />

Periodische Beurteilungen werden weiterhin grundsätzlich<br />

alle 3 Jahre erfolgen. Wie bisher gibt es Zurückstellungs-<br />

bzw. Nachholungsfälle (z. B. nach Beförderung,<br />

Beurlaubung).<br />

Das Punktessystem von 1 bis 16 Punkten wird beibehalten.<br />

Beurteilt werden grundsätzlich unabhängig<br />

vom Lebensalter alle Beamtinnen und Beamten, die<br />

die Probezeit abgeschlossen haben – mit Ausnahme<br />

derer, die zum Wirksamwerden der Beurteilung<br />

bereits im Ruhestand oder in der Freistellungsphase<br />

der Altersteilzeit sind.<br />

<strong>Beurteilungs</strong>kriterien<br />

Die Beurteilung erstreckt sich wie bisher auf die fachliche<br />

Leistung, die Eignung und Befähigung. Die zu<br />

beurteilenden Kriterien wurden von 29 auf 14 reduziert.<br />

Die Öffnungsklausel, abweichende Kriterien zu beurteilen,<br />

wird angewendet für den Bereich der hauptamtlichen<br />

Lehrkräfte an der Fachhochschule und der<br />

Landesfi nanzschule. Dort wird das Merkmal „Pädagogischer<br />

Erfolg“ beurteilt; an der Fachhochschule<br />

speziell die „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten<br />

Lernens der Studierenden“, an der LFS<br />

das „Verhalten gegenüber den Auszubildenden und<br />

Seminaristen“.<br />

Im Bereich IMBY, Hauptmünzamt, Lotterieverwaltung<br />

und Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen wird<br />

zusätzlich „Wirtschaftliches Verhalten“ beurteilt.<br />

Verwendungseignungen<br />

Im Rahmen der Beurteilung sind Aussagen zu treffen<br />

• zur Beförderungseignung, ggf. unter dem Vorbehalt<br />

der Erfüllung weiterer Voraussetzungen,<br />

• zur Verwendungseignung, d.h. für welche Arbeitsgebiete/Dienstposten<br />

ein Beamter in Frage<br />

kommt,<br />

• zur Eignung für die Ausbildungs- bzw. die modulare<br />

Qualifizierung,<br />

• zur Eignung für Führungsfunktionen.<br />

Neuschneidung der <strong>Beurteilungs</strong>zeitpunkte und<br />

Übergangsregelung<br />

Wegen der großen Zahl der zu beurteilenden Beamtinnen<br />

und Beamten erfolgt die Beurteilung weiter<br />

gestaffelt in einzelnen Jahren. Nach Wegfall der<br />

Laufbahngruppen richtet sich die Zuordnung nach<br />

Besoldungsgruppen. In einer einmaligen Übergangsphase<br />

ergibt sich dadurch bei einzelnen Besoldungsgruppen<br />

ein kürzerer bzw. längerer <strong>Beurteilungs</strong>zeitraum,<br />

wie sich aus nachfolgender Übersicht ergibt.<br />

Die letzte aktuelle Beurteilung kann deshalb z. B. für<br />

Beförderungen kürzer oder länger Gültigkeit haben.<br />

Bei einem verlängerten <strong>Beurteilungs</strong>zeitraum kann<br />

eine Beförderungseignung ggf. nachträglich zuerkannt<br />

werden.<br />

Gruppe 1<br />

BesGr A2/3 – A 8<br />

Nächste Beurteilung: 2011<br />

Wirksamwerden 1.1.2012<br />

Gruppe 2<br />

BesGr A 9 – A 11<br />

Nächste Beurteilung: 2012<br />

Wirksamwerden 1.1.2013<br />

Gruppe 3<br />

BesGr A 12 – A 16<br />

Nächste Beurteilung: 2013<br />

Wirksamwerden 1.1.2014<br />

BesGr A 2/3 – A 6 (eD):<br />

<strong>Beurteilungs</strong>zeitraum<br />

vom 1.6.2010 bis<br />

31. 5.2011 –Verkürzung<br />

auf ein 1 Jahr<br />

BesGr A 9 und A 9 Z<br />

(mD): <strong>Beurteilungs</strong>zeitraum<br />

vom 1.6.2008 bis<br />

31.5.2012 – Verlängerung<br />

auf 4 Jahre<br />

BesGr A12 und A13<br />

(gD) <strong>Beurteilungs</strong>zeitraum<br />

vom 1.6.2009 bis<br />

31.5.2013 – Verlängerung<br />

auf 4 Jahre


Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule gelten<br />

als eine Gruppe und werden gemeinsam in einem<br />

Jahr beurteilt, erstmals in 2012.<br />

Beim LfF, der IMBY und der Schlösserverwaltung<br />

werden die Beamten der BesGr A 3 bis A 6 – einfacher<br />

Dienst – erst in 2014 beurteilt. Der <strong>Beurteilungs</strong>zeitraum<br />

verlängert sich entsprechend.<br />

Erste Beurteilung nach neuem System von besonderer<br />

Bedeutung<br />

Die früheren sog. Verzahnungsämter, die zugleich<br />

Eingangsamt in der einen und Spitzenamt in der anderen<br />

Laufbahngruppe waren, sind in der Systematik<br />

der einheitlichen Leistungslaufbahn weggefallen.<br />

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen<br />

A 6, A 9 und A 13 werden künftig als Angehörige<br />

der gleichen Besoldungsgruppe jeweils gemeinsam<br />

beurteilt.<br />

Wir haben mehrfach und nachdrücklich gefordert,<br />

dass bei der Erstellung der Beurteilungen ein ganz<br />

besonderes Augenmerk darauf gerichtet wird, dass<br />

durch diese Änderung die Perspektiven der Beschäftigten<br />

auf eine Beförderung gesichert bleiben.<br />

Leistungsfeststellung als Grundlage für Stufenaufstieg<br />

Ein Element der politisch gewollten stärkeren Leistungsorientierung<br />

ist der sog. Stufenaufstieg. Die Feststellung<br />

dazu wird grundsätzlich im sog. Leistungsteil<br />

der Beurteilung getroffen. Diese Leistungsfeststellung<br />

ist eine eigenständige Entscheidung, die von einem<br />

Betroffenen auch eigenständig angreifbar ist. Sie wird<br />

mit der Eröffnung wirksam. Solange keine neue Beurteilung<br />

vorliegt, wird davon ausgegangen, dass alle<br />

Beamten die Mindestanforderungen erfüllen.<br />

Die Vergabe von Leistungsprämien stellt nicht auf die<br />

Beurteilung ab.<br />

Angesichts der aktuellen Sparbeschlüsse der Staatsregierung,<br />

nach denen die Mittel für die Leistungselemente<br />

vollständig gestrichen werden sollen, würde<br />

diese Feststellung ins Leere laufen.<br />

Probezeitbeurteilung wird um Einschätzung ergänzt<br />

Nach Ablauf der Probezeit ist anhand der Kriterien<br />

Eignung, Befähigung und Leistung festzustellen, ob<br />

die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit vorliegen.<br />

Zusätzlich ist nun nach der Hälfte der regelmäßigen<br />

Probezeit eine sog. Einschätzung vorzunehmen. Darin<br />

sollen evtl. Defi zite dargestellt, aber auch aufgezeigt<br />

werden, wie diese behoben werden können. Bei<br />

besonders guten Leistungen ist anzugeben, ob eine<br />

Probezeitverkürzung in Betracht kommt.<br />

Die Probezeit beträgt künftig grundsätzlich einheitlich<br />

2 Jahre in allen Qualifi kationsebenen und ist damit<br />

teilweise kürzer als bisher. Eine Verkürzung ist weiterhin<br />

bei guten Leistungen möglich; die Probezeit muss<br />

mindestens 6 Monate dauern. Sie kann wie bisher<br />

bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren verlängert<br />

werden, wenn die Eignung für die Lebenszeitverbeamtung<br />

noch nicht vorliegt.<br />

AUSWAHL- UND BEFÖR-<br />

DERUNGSGRUNDSÄTZE<br />

Vorrang der Beurteilung für Beförderungsentscheidungen<br />

wird ausgeweitet<br />

Eine Beförderung ist frühestens nach Abschluss der<br />

Probezeit und grundsätzlich erst nach Ablauf einer<br />

Mindestdienstzeit von 2 Jahren (1. und 2. Qualifi kationsebene)<br />

bzw. 3 Jahren (3. und 4. QE) nach der<br />

letzten Beförderung zulässig. Ausnahmen gelten z. B.<br />

nach der Ausbildungsqualifizierung.<br />

Nicht nur das Neue Dienstrecht, auch die Rechtsprechung<br />

der Verwaltungsgerichte stellt den Leistungsgrundsatz<br />

und den Vorrang des <strong>Beurteilungs</strong>prädikats<br />

bei Auswahlgrundsätzen für Beförderungen in den<br />

Vordergrund. Das bisherige Mischsystem aus <strong>Beurteilungs</strong>prädikat<br />

und gestaffelter Mindestwartezeit im<br />

einfachen Dienst sowie für die ersten beiden Beförderungen<br />

des mittleren und gehobenen Dienstes war<br />

deshalb nicht mehr in dem Umfang durchzusetzen.<br />

Mindestwartezeiten ins erste Beförderungsamt<br />

Ins erste Beförderungsamt gibt es weiter nach <strong>Beurteilungs</strong>prädikat<br />

gestaffelte Mindestwartezeiten. Wegen<br />

der kürzeren Probezeiten in den neuen Qualifi kationsebenen<br />

2 und 3 wurden die Mindestwartezeiten<br />

in diesem Bereich etwas angehoben.<br />

Für technische Beamte in den Bereichen Hauptmünzamt,<br />

Lotterieverwaltung und Verwaltung der Schlösser,<br />

Gärten und Seen gelten abweichende Zeiten.<br />

Für Beamte, die die Ausbildungs- oder die modulare<br />

Qualifizierung in der BesGr A 9 bzw. A 13 beenden,<br />

gilt für die Beförderung nach A 10 bzw. A 14 ausschließlich<br />

die laufbahnrechtliche Mindestwartezeit<br />

von 3 Jahren ab der letzten Beförderung.<br />

Punktevorrang auch bei A 8 und A 11<br />

Grundsätzlich gilt bei allen anderen Beförderungsentscheidungen<br />

der Vorrang des Gesamturteils in<br />

der Beurteilung. Bei gleicher Beurteilung gehen wie


Mindestwartezeiten für Beförderungen (nach Ablauf Probezeit)<br />

Punkte in der<br />

Beurteilung<br />

Mindestwartezeit nach<br />

A 4<br />

Mindestwartezeit<br />

nach A 7<br />

Mindestwartezeit<br />

nach A 10<br />

Mindestwartezeit<br />

nach A 14<br />

bis 6 Punkte: 4,5 Jahre<br />

7 3,5 Jahre bis 7 Punkte: 5 Jahre<br />

8 3,5 Jahre 4 Jahre bis 8 Punkte: 4 Jahre bis 8 Punkte:<br />

3 J., 9 Mon.<br />

9 3 Jahre 3 Jahre 2,5 Jahre 3 J., 3 Mon.<br />

10 3 Jahre 3 Jahre 2,5 Jahre 3 J., 3 Mon.<br />

ab 11 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 J., 9 Mon.<br />

bisher ggf. Bewerber vor, die spezielle Qualifi kationsanforderungen<br />

erfüllen. Ansonsten gelten folgende<br />

Unterscheidungen in der genannten Reihenfolge:<br />

Periodische Vorbeurteilung(en) im aktuellen Amt,<br />

letzte periodische Beurteilung im Voramt, Schwerbehinderung,<br />

bei Einstieg in den Ebenen 2 oder 3 oder<br />

nach Ausbildungsqualifi zierung die Note der Qualifi -<br />

kationsprüfung, sofern diese nicht länger als 10 Jahre<br />

zurückliegt, Rangdienstalter, allg. Dienstzeitbeginn.<br />

Beförderungsbonus<br />

Wegen der schwierigen Personalgewinnung und des<br />

höheren Mietniveaus gilt bei der ersten Beförderung<br />

nach A 4, A 7 und A 10 ein einmaliger Beförderungsbonus<br />

von einem Jahr auf die jeweilige Mindestwartezeit<br />

in nachfolgenden Bereichen: Finanzämter<br />

Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck,<br />

Garmisch-Partenkirchen, München, Starnberg,<br />

Wolfratshausen, Bad Tölz; Landesamt für Steuern<br />

– DSt München und IuK-Bereich; Finanzgericht<br />

München; IMBY – Zentrale und Dienststelle München;<br />

Hauptmünzamt; Schlösserverwaltung – Hauptverwaltung,<br />

Außenstelle Starnberger und Ammersee,<br />

Verwaltung der Residenz München des Engl. Gartens,<br />

Nymphenburg, Linderhof und Schleißheim.<br />

Auswahlgrundsätze bei Führungsfunktionen<br />

Bei der Auswahl für Führungsfunktionen bzw. Beförderungen<br />

in Führungspositionen gelten künftig in den<br />

einzelnen Bereichen der Finanzverwaltung zusätzliche<br />

Kriterien.<br />

Bei gleichem Gesamturteil in der Beurteilung erfolgt<br />

eine sog. „Binnendifferenzierung“; d.h. es ist die Beurteilung<br />

beim Einzelmerkmal „Führungspotential“<br />

ausschlaggebend. Ergibt sich dann keine Differenzierung,<br />

gelten die üblichen Hilfskriterien wie Vorbeurteilung<br />

usw.<br />

In der Steuerverwaltung gilt dies bis einschließlich A 13,<br />

beim LfF bis einschließlich A 15, bei der Schlösserverwaltung<br />

lediglich bis A 10.<br />

Die Regelungen zum sog. Potentialtag gelten im<br />

Steuerbereich ergänzend.<br />

Bei höher bewerteten Dienstposten mit Führungsfunktion<br />

werden vor der Übertragung grundsätzlich<br />

Auswahlgespräche gemäß dem Laufbahngesetz<br />

durchgeführt. Vor der Beförderungsentscheidung<br />

sind Auswahlgespräche grundsätzlich nicht erneut<br />

zu führen.<br />

Ab wann gelten die Neuregelungen? Welche<br />

Übergangsregelungen gibt es?<br />

Die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze gelten ab<br />

1. Juli 2011, für den Bereich Staatsfi nanzdienst bereits<br />

ab 1. Januar 2011.<br />

Die Abkehr vom System der Mindestwartezeiten<br />

stellt eine einschneidende Veränderung dar. Sie tritt<br />

deshalb erst mit Wirksamwerden der neuen Beurteilungen<br />

zum 1.1.2012 (Beförderung nach A 8), bzw.<br />

1.1.2013 (Beförderung nach A 11) in Kraft.<br />

Auch die Anwendung des <strong>Beurteilungs</strong>kriteriums<br />

„Führungspotential“ zur Differenzierung bei gleichem<br />

Gesamturteil fi ndet erst mit Wirksamwerden einer<br />

neuen Beurteilung Anwendung.<br />

Günstigerprüfung bei Beamten auf Probe<br />

Bei Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des<br />

Neuen Dienstrechts bereits ins Beamtenverhältnis auf<br />

Probe berufen wurden und nach dem 1.1.2011 erstmals<br />

zur Beförderung anstehen, werden auf unsere<br />

Forderung von Amtswegen die bisherigen und neuen<br />

Mindestbewährungszeiten einer Prüfung unterzogen<br />

und das günstigere Ergebnis zu Grunde gelegt.<br />

Aufstiegseignungen gelten weiter<br />

Vorhandene Eignungen für den Prüfungs- bzw. Verwendungsaufstieg<br />

gelten bis zu einer neuen Beurteilung<br />

für die neuen Qualifi zierungsmöglichkeiten<br />

weiter.

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