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Schwerpunkte Neues Dienstrecht - Bayerische Finanzgewerkschaft

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• Steuerfestsetzung/Veranlagung<br />

• Steuerfestsetzung/Servicezentrum<br />

• Erhebung<br />

• Vollstreckungsaußendienst<br />

• übriger Bereich<br />

• Betriebsprüfung<br />

• Steuerfahndung<br />

• sonstige Außendienste<br />

Für das Landesamt für Steuern wurden die Arbeitsbereiche<br />

Referent/in, IuK, Steuer, Organisation<br />

und Personal definiert. Diesen sind 19<br />

Arbeitsgebiete und eine Vielzahl verschiedener<br />

Dienstposten zugeordnet.<br />

Wechsel der Dienststelle …<br />

… liegen auch vor bei Wechseln zwischen<br />

Stammamt und zugehöriger Außenstelle sowie<br />

bei Wechseln zwischen den Abteilungen des Finanzamts<br />

München und beim Wechsel zwischen<br />

dem Finanzamt München und einer Bearbeitungsstelle.<br />

Der Wechsel vom Ausbildungsamt an ein anderes<br />

Amt zum Ersteinsatz zählt ebenfalls als<br />

Dienststellenwechsel.<br />

Wer die Dienststelle wechselt, bekommt zusätzlich<br />

zu den 2 Punkten für den Dienststellenwechsel,<br />

Punkte für einen damit verbundenen<br />

Wechsel von Dienstposten, Arbeitsgebiet oder<br />

Arbeitsbereich.<br />

Verzicht wegen wichtiger<br />

dienstlicher Gründe<br />

Wenn die nach den LPE geforderten Punkte<br />

aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht erreicht<br />

werden konnten, ist eine Beförderung<br />

ausnahmsweise dennoch möglich. Die Entscheidung<br />

trifft auf Antrag die Amtsleitung das Landesamt<br />

für Steuern, bei Beschäftigten des LfSt<br />

das Finanzministerium.<br />

Die Verwaltung erkennt ein Vorliegen wichtiger<br />

dienstlicher Gründe grundsätzlich bei Beschäftigten<br />

an, die in der 3. Qualifikationsebene innerhalb<br />

eines Jahres nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes<br />

in die Betriebsprüfung oder die<br />

Steuerfahndung gewechselt sind und deshalb<br />

die geforderte Punktzahl nicht erreichen konnten.<br />

Aufstieg oder Qualifizierung<br />

Bei Beschäftigten, die den Aufstieg in den mittleren<br />

oder gehobenen Dienst gemacht haben,<br />

bzw. sich künftig für die Qualifikationsebene 2<br />

oder 3 qualifizieren, zählen die Punkte aus beiden<br />

Laufbahngruppen, bzw. Ebenen zusammen.<br />

Bei modularer Qualifizierung für Ämter ab Bes-<br />

Gr. A 14 verfällt die Hälfte der bis einschließlich<br />

BesGr. A 12 erzielten Punkte.<br />

Ü bergangsregelungen<br />

Beschäftigte, die zum 1. Juli 2011 die Rotationserfordernisse<br />

für eine Beförderung nach BesGr. A 9,<br />

A 9 mit Amtszulage, A 12 oder A 13 bereits nach<br />

altem Recht erfüllt haben, können ohne Anwendung<br />

des Punktemodells befördert werden.<br />

Im ehemaligen höheren Dienst gelten vergebene<br />

Beförderungseignungen bis zum Ende des<br />

Wirksamkeitszeitraums der Beurteilung 2010<br />

fort. Anschließend tritt das Punktemodell in Kraft.<br />

Punkte aus Dienstpostenwechseln werden für<br />

die Zeit vor Inkrafttreten der LPE pauschal ermittelt.<br />

Die geschieht anhand der Zeitdauer, in<br />

denen der Beschäftigte aktiv seit Übernahme in<br />

das Beamtenverhältnis auf Probe Dienst geleistet<br />

hat:<br />

5 – 15 Jahre 1 Punkt<br />

16 – 25 Jahre 2 Punkte<br />

mehr als 25 Jahre 3 Punkte<br />

V erfahren<br />

Damit jeder weiß, wo er steht, werden die Geschäftsstellen<br />

der Finanzämter, bzw. die personalverwaltenden<br />

Stellen beim LfSt zum Stichtag<br />

1. Juli 2011 die Punkte für jeden Betroffenen ermitteln<br />

und diesem mitteilen.<br />

Wir empfehlen, eventuelle Zweifelsfragen am<br />

besten zeitnah klären zu lassen.

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