Schwerpunkte Neues Dienstrecht - Bayerische Finanzgewerkschaft
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• Steuerfestsetzung/Veranlagung<br />
• Steuerfestsetzung/Servicezentrum<br />
• Erhebung<br />
• Vollstreckungsaußendienst<br />
• übriger Bereich<br />
• Betriebsprüfung<br />
• Steuerfahndung<br />
• sonstige Außendienste<br />
Für das Landesamt für Steuern wurden die Arbeitsbereiche<br />
Referent/in, IuK, Steuer, Organisation<br />
und Personal definiert. Diesen sind 19<br />
Arbeitsgebiete und eine Vielzahl verschiedener<br />
Dienstposten zugeordnet.<br />
Wechsel der Dienststelle …<br />
… liegen auch vor bei Wechseln zwischen<br />
Stammamt und zugehöriger Außenstelle sowie<br />
bei Wechseln zwischen den Abteilungen des Finanzamts<br />
München und beim Wechsel zwischen<br />
dem Finanzamt München und einer Bearbeitungsstelle.<br />
Der Wechsel vom Ausbildungsamt an ein anderes<br />
Amt zum Ersteinsatz zählt ebenfalls als<br />
Dienststellenwechsel.<br />
Wer die Dienststelle wechselt, bekommt zusätzlich<br />
zu den 2 Punkten für den Dienststellenwechsel,<br />
Punkte für einen damit verbundenen<br />
Wechsel von Dienstposten, Arbeitsgebiet oder<br />
Arbeitsbereich.<br />
Verzicht wegen wichtiger<br />
dienstlicher Gründe<br />
Wenn die nach den LPE geforderten Punkte<br />
aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht erreicht<br />
werden konnten, ist eine Beförderung<br />
ausnahmsweise dennoch möglich. Die Entscheidung<br />
trifft auf Antrag die Amtsleitung das Landesamt<br />
für Steuern, bei Beschäftigten des LfSt<br />
das Finanzministerium.<br />
Die Verwaltung erkennt ein Vorliegen wichtiger<br />
dienstlicher Gründe grundsätzlich bei Beschäftigten<br />
an, die in der 3. Qualifikationsebene innerhalb<br />
eines Jahres nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes<br />
in die Betriebsprüfung oder die<br />
Steuerfahndung gewechselt sind und deshalb<br />
die geforderte Punktzahl nicht erreichen konnten.<br />
Aufstieg oder Qualifizierung<br />
Bei Beschäftigten, die den Aufstieg in den mittleren<br />
oder gehobenen Dienst gemacht haben,<br />
bzw. sich künftig für die Qualifikationsebene 2<br />
oder 3 qualifizieren, zählen die Punkte aus beiden<br />
Laufbahngruppen, bzw. Ebenen zusammen.<br />
Bei modularer Qualifizierung für Ämter ab Bes-<br />
Gr. A 14 verfällt die Hälfte der bis einschließlich<br />
BesGr. A 12 erzielten Punkte.<br />
Ü bergangsregelungen<br />
Beschäftigte, die zum 1. Juli 2011 die Rotationserfordernisse<br />
für eine Beförderung nach BesGr. A 9,<br />
A 9 mit Amtszulage, A 12 oder A 13 bereits nach<br />
altem Recht erfüllt haben, können ohne Anwendung<br />
des Punktemodells befördert werden.<br />
Im ehemaligen höheren Dienst gelten vergebene<br />
Beförderungseignungen bis zum Ende des<br />
Wirksamkeitszeitraums der Beurteilung 2010<br />
fort. Anschließend tritt das Punktemodell in Kraft.<br />
Punkte aus Dienstpostenwechseln werden für<br />
die Zeit vor Inkrafttreten der LPE pauschal ermittelt.<br />
Die geschieht anhand der Zeitdauer, in<br />
denen der Beschäftigte aktiv seit Übernahme in<br />
das Beamtenverhältnis auf Probe Dienst geleistet<br />
hat:<br />
5 – 15 Jahre 1 Punkt<br />
16 – 25 Jahre 2 Punkte<br />
mehr als 25 Jahre 3 Punkte<br />
V erfahren<br />
Damit jeder weiß, wo er steht, werden die Geschäftsstellen<br />
der Finanzämter, bzw. die personalverwaltenden<br />
Stellen beim LfSt zum Stichtag<br />
1. Juli 2011 die Punkte für jeden Betroffenen ermitteln<br />
und diesem mitteilen.<br />
Wir empfehlen, eventuelle Zweifelsfragen am<br />
besten zeitnah klären zu lassen.