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Merkblatt zu den Kalamitätsnutzungen - Finanzämter in Bayern

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) Nachweis des Scha<strong>den</strong>s<br />

Kalamitätsnut<strong>zu</strong>ngen s<strong>in</strong>d unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Scha<strong>den</strong>smenge bei<br />

der jeweils <strong>zu</strong>ständigen Dienststelle des Bayerischen Landesamts für Steuern nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Hierfür ist der Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Abschlussmeldung) <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong>.<br />

II. Kalamitätsfolgehiebe<br />

Die nach Kalamitäten stehen gebliebenen Bestandsreste, die aus forstwirtschaftlichen Grün<strong>den</strong> e<strong>in</strong>geschlagen<br />

wer<strong>den</strong> müssen (sog. Kalamitätsfolgehiebe), wer<strong>den</strong> nur dann als Holznut<strong>zu</strong>ngen <strong>in</strong>folge<br />

höherer Gewalt berücksichtigt, wenn sie nicht <strong>in</strong> die planmäßigen Nut<strong>zu</strong>ngen der nächsten Jahre e<strong>in</strong>bezogen<br />

wer<strong>den</strong> können, <strong>in</strong>sbesondere aber, wenn nicht hiebsreife Bestände e<strong>in</strong>geschlagen wer<strong>den</strong><br />

müssen (Urteil des Bundesf<strong>in</strong>anzhofs vom 11.04.1961 Bundessteuerblatt 1961 III Seite 276 ff).<br />

Ob der E<strong>in</strong>schlag forstwirtschaftlich notwendig ist, kann jeweils nur am stehen<strong>den</strong> Bestand beurteilt<br />

wer<strong>den</strong>. Daher muss der beabsichtigte E<strong>in</strong>schlag wie e<strong>in</strong>e Kalamitätsnut<strong>zu</strong>ng mit e<strong>in</strong>er Mitteilung angezeigt<br />

wer<strong>den</strong> und der gemeldete Bestandsrest nach Abgabe der Mitteilung 4 Wochen lang überprüfbar<br />

se<strong>in</strong>. Bestandsreste, deren Besichtigung <strong>in</strong>folge verspäteter Mitteilung nicht mehr möglich ist,<br />

können als Holznut<strong>zu</strong>ng <strong>in</strong>folge höherer Gewalt nicht anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Nachweis von Kalamitätsfolgehieben muss wie bei e<strong>in</strong>er Kalamitätsnut<strong>zu</strong>ng unmittelbar nach<br />

Kenntnis der tatsächlichen Scha<strong>den</strong>smenge erfolgen.<br />

III. Schä<strong>den</strong> durch Fichtenblattwespe<br />

Diese Schä<strong>den</strong> können, soweit Nadelverluste über 60% erreicht wer<strong>den</strong>, als Holznut<strong>zu</strong>ngen <strong>in</strong>folge<br />

höherer Gewalt angemeldet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Anerkennung erfolgt <strong>in</strong> allen Fällen aufgrund e<strong>in</strong>er örtlichen Überprüfung durch <strong>den</strong> Forstsachverständigen<br />

des Bayerischen Landesamts für Steuern. Mit dem E<strong>in</strong>schlag darf erst nach der Überprüfung<br />

bzw. 4 Wochen nach Mitteilung begonnen wer<strong>den</strong>.<br />

Der Nachweis muss unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Scha<strong>den</strong>smenge erfolgen.<br />

IV. Rotfäuleschä<strong>den</strong><br />

Die Anerkennung von Rotfäuleschä<strong>den</strong> als Kalamität ist <strong>in</strong> der Entschließung des Bayer. Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />

der F<strong>in</strong>anzen vom 15.06.1967 geregelt. (vgl. H 34b.2 (Rotfäule) EStH) Danach wird wie folgt<br />

verfahren:<br />

1. Der Rotfäuleanteil wird über die Stammzahl der e<strong>in</strong>geschlagenen Fichten ermittelt.<br />

2. E<strong>in</strong> Rotfäuleanteil bis 30% wird als regelmäßig und daher nicht als Kalamität angesehen.<br />

3. Als Kalamität kann nur die Holzmenge anerkannt wer<strong>den</strong>, die dem Rotfäuleanteil über 30%<br />

entspricht.<br />

4. Liegt der Rotfäuleanteil beim Kahlschlag nicht hiebsreifer Bestände über zwei Drittel, kann abweichend<br />

von Ziffer 2 die gesamte e<strong>in</strong>geschlagene Holzmenge als Kalamität anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Nachweis muss unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Scha<strong>den</strong>smenge erfolgen.<br />

C. Anerkennung durch das F<strong>in</strong>anzamt<br />

Dem Steuerpflichtigen wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vom F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Mitteilung über die<br />

nachgewiesenen bzw. vom Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamts für Steuern festgestellten<br />

Schadholzmengen <strong>zu</strong>gesandt.<br />

Die Vordrucke ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung), ESt 34b-Mitteilung (Abschlussmeldung) und<br />

dieses <strong>Merkblatt</strong> können auch aus dem Internet bezogen wer<strong>den</strong>.<br />

www.lfst.bayern.de<br />

(Formulare-Steuererklärung-E<strong>in</strong>kommensteuer-Forstwirtschaft)

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