Vortrag HOAI
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Die Novellierung der <strong>HOAI</strong> 2013<br />
Ein erster Einblick
Struktur der <strong>HOAI</strong> 2013<br />
Teil 1: Allgemeine Vorschriften<br />
Teil 2: Flächenplanung<br />
Teil 3: Objektplanung<br />
Teil 4: Fachplanung<br />
Teil 5: Übergangs- und<br />
Schlussvorschriften<br />
Anlagen 1 bis 15
Teil 1: Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder<br />
§ 4 Anrechenbare Kosten<br />
§ 5 Honorarzonen<br />
§ 6 Grundlagen des Honorars<br />
§ 7 Honorarvereinbarung<br />
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von<br />
Einzelleistungen<br />
§ 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs<br />
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />
§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />
§13 Interpolation<br />
§ 14 Nebenkosten<br />
§15 Zahlungen<br />
§ 16 Umsatzsteuer
Teil 3: Objektplanung<br />
Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume<br />
Abschnitt 2: Freianlagen<br />
Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke<br />
Abschnitt 4: Verkehrsanlagen
Teil 4: Fachplanungen<br />
Abschnitt 1: Tragwerksplanung<br />
Abschnitt 2: Technische Ausrüstung
Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlagen:<br />
Anlage 1: Beratungsleistungen<br />
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie<br />
1.2 Bauphysik<br />
1.3 Geotechnik<br />
1.4 Ingenieurvermessung<br />
Anlagen 2 bis 15: Grundleistungen im .......<br />
z.B. Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild<br />
Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste<br />
Grundleistungen/Besondere Leistungen - Struktur wie <strong>HOAI</strong><br />
2002<br />
Objektliste – neue Struktur
Neuregelungen bei den Allgemeinen<br />
Vorschriften
Mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
§ 2 Abs. 7: „Mitzuverarbeitende Bausubstanz“ ist der Anteil<br />
des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen<br />
hergestellt ist und durch Planungs- oder<br />
Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch<br />
mitverarbeitet wird.<br />
§ 4 Abs. 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz im Sinne des § 2 Abs. 7 ist bei den<br />
anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.<br />
Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind<br />
zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese<br />
nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu<br />
ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
Mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
Problem 1:<br />
Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne<br />
des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen<br />
zu berücksichtigen. Umfang und Wert der<br />
mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der<br />
Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der<br />
Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich<br />
zu vereinbaren.
Problem 2: Bewertung der mitzuverarbeitende<br />
Bausubstanz<br />
Lösung: Vorschlag des BMVBS<br />
Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz<br />
X<br />
Neuwert<br />
X<br />
Abminderungsfaktor
Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
(Vorschlag des BMVBS)<br />
Menge: ist objektspezifisch festzulegen<br />
Neuwert: ist der ortsübliche Preis für die Neuherstellung<br />
zum Zeitpunkt der Kostenberechnung<br />
Abminderungsfaktor: berücksichtigt den Zustand der<br />
mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie den Grad der<br />
Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen. Er ist<br />
fachspezifisch
Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
(Vorschlag des BMVBS)<br />
Abminderungsfaktor bezogen auf das Fachgebiet<br />
Gebäude, Innenräume,<br />
Therm. Bauphysik, Schallschutz 0,73<br />
Ingenieurbauwerke 0,66<br />
Verkehrsanlagen 0,82<br />
Tragwerksplanung, Geotechnik 0,38<br />
Technische Ausrüstung 0,51
Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
(Vorschlag des BMVBS)<br />
Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen bei<br />
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen<br />
LP 1 und 2 0,9<br />
LP 3 0,8<br />
LP 4 0,7<br />
LP 5 1,0<br />
LP 6 und 9 0,5<br />
LP 7 0,4<br />
LP 8 0,5
Mitverarbeitete Bausubstanz<br />
Problem 3:<br />
Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne<br />
des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen<br />
zu berücksichtigen. Umfang und Wert der<br />
mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der<br />
Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der<br />
Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich<br />
zu vereinbaren.<br />
Schriftform des § 126 BGB?<br />
Anspruchsvoraussetzung?
Mitzuverarbeitende Bausubstanz in Abgrenzung zur<br />
unbearbeiteten Substanz<br />
- Erneuerung der Deckschicht des Fahrbahnoberbaus einer<br />
Verkehrsanlagen – Binder- und Tragschichten sind keine<br />
mitzuverarbeitende Bausubstanz
Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />
§ 2 Abs. 5: Umgestaltung eines vorhandenen<br />
Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion<br />
oder Bestand.<br />
§ 6 Abs. 2: Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung<br />
des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu<br />
vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den<br />
jeweiligen Leistungsbildern geregelt. Sofern keine<br />
schriftliche Vereinbarung getroffen gilt ab einem<br />
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag<br />
von 20 % als vereinbart.<br />
Amtliche Begründung: schriftliche Vereinbarung bei<br />
Auftragserteilung
Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />
Amtliche Begründung: „Das Erfordernis einer<br />
schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung<br />
folgt auch für den Umbau- und<br />
Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1.“<br />
Mögliche Schlussfolgerung: Alle Vereinbarungen<br />
unter- und oberhalb der Mindestsätze müssen, wenn<br />
Schriftlichkeit gefordert wird, bei Auftragserteilung<br />
getroffen werden. Ausnahmen: gesetzlich Fiktion,<br />
wie der Mindestumbauzuschlag von 20 % bei<br />
fehlender Vereinbarung.
Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />
Gebäude und Innenräume, § 36: bis 33 %<br />
Ingenieurbauwerke, § 44 Abs. 6: bis 33 %<br />
Verkehrsanlagen, § 48 Abs. 6: bis 33 %<br />
Tragwerkplanung, § 52 Abs. 4: bis 50 %<br />
Technische Ausrüstung, § 56 Abs. 4: bis 50 %<br />
Es gibt keinen Mindestumbauzuschlag!!!
Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />
Für Grundleistungen kann schriftlich vereinbart werden,<br />
dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder<br />
Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung der<br />
Leistungsphasen erhöht wird.<br />
Bisher war keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen<br />
d.h. wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes<br />
übertragen werden oder wenn dem Auftragnehmer nicht<br />
alle Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen<br />
werden.<br />
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von<br />
Einzelleistungen<br />
d.h. bei Vor- und Entwurfsplanung bei Gebäuden,<br />
Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken,<br />
Verkehrsanlagen, Tragwerken, Technische Ausrüstung<br />
sowie bei der Objektüberwachung bei Gebäuden und<br />
Technischer Ausrüstung.<br />
Es ist jetzt eine schriftliche Honorarvereinbarung<br />
erforderlich, die dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB<br />
genüge tut.
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen<br />
Zuschlag für Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand<br />
für beide Konstellationen zu vereinbaren.
Berechnung des Honorars bei<br />
vertraglichen Änderungen des<br />
Leistungsumfangs - § 10
§10 Abs. 1<br />
- Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
über die<br />
- Änderung des ursprünglich beauftragten<br />
Leistungsumfangs<br />
- Während der Laufzeit des Vertrages<br />
- Anrechenbare Kosten ändern sich<br />
-Folge: Honorarberechnungsgrundlage für die<br />
Grundleistungen, die infolge des veränderten<br />
Leistungsumfangs zu erbringen sind, sind durch<br />
schriftliche Vereinbarung anzupassen
§10 Abs. 2<br />
- Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer über<br />
- Wiederholung von Grundleistungen<br />
- Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht<br />
-Folge: Das Honorar für die Grundleistungen ist<br />
entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase<br />
schriftlich zu vereinbaren.
§ 10 Vertragliche Änderungen des<br />
Leistungsumfangs<br />
Rechtsfolge, wenn es zu keiner Einigung über die<br />
Änderung des Leistungsumfangs zwischen<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer kommt?<br />
- Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers<br />
- Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 642<br />
BGB<br />
- Kündigungsrecht des Auftraggebers
Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen<br />
Ersatzlos gestrichen!!!!
Ermittlung des Honorars bei Aufträgen<br />
für mehrere Objekte<br />
§11 Grundvorschrift<br />
§54 Besondere Regelung für Leistungen der<br />
Technischen Ausrüstung
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />
Absatz 1:<br />
Grundsätzlich ist jedes Objekt getrennt abzurechnen.<br />
Gebäude, Innenräume, Freianlagen,<br />
Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke,<br />
Anlagen der technischen Ausrüstung
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />
Absatz 2:<br />
- ein Auftrag<br />
- mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke,<br />
Verkehrsanlagen oder Tragwerke<br />
- weitgehend gleichartige Planungsbedingungen<br />
- dieselbe Honorarzone<br />
- werden als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen<br />
und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet<br />
Folge: anrechenbare Kosten werden addiert
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />
Absatz 2:<br />
weitgehend gleichartige Planungsbedingungen:<br />
Reduzierung des Honorars rechtfertigt sich durch<br />
geminderten Planungsaufwand, dass die<br />
Planungsbedingungen wie Baugrund, Nutzungsart,<br />
bauliche Gestaltung gleich sind.
Auftrag für mehrere Objekte<br />
Absatz 3:<br />
-Ein Auftrag<br />
-Mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude,<br />
Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke<br />
-Sollen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter<br />
gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet<br />
werden oder<br />
-Mehrere Objekte nach Typenplanung/Serienbauten<br />
-Folge: Abminderung über Wiederholungsfaktoren der<br />
LP 1-6, 1. bis 4. Wiederholung: 50 %, 5. bis 7.: 60%, ab<br />
8.: 90 %
Auftrag für mehrere Objekte<br />
§ 11 Absatz 2 § 11 Absatz 3<br />
Vergleichbare Gebäude<br />
derselben Honorarzone,<br />
mit weitgehend<br />
gleichartigen<br />
Planungsbedingungen.<br />
Planen und Errichten als<br />
Teil einer<br />
Gesamtmaßnahme im<br />
zeitlichen und örtlichen<br />
Zusammenhang<br />
Wesentlich gleiche<br />
Gebäude<br />
Typenplanung/Serienbauten<br />
Planen und errichten<br />
unter gleichen baulichen<br />
Verhältnissen im<br />
zeitlichen und örtlichen<br />
Zusammenhang
Auftrag für mehrere Objekte<br />
Änderungen zur <strong>HOAI</strong> 2009:<br />
- Beschränkung auf die Art der Objekte<br />
- eigene Vorschrift in § 54 II, III für TA<br />
- Objektbedingungen - gestrichen<br />
- betreiben – gestrichen
§ 15 Zahlungen<br />
Fälligkeit des Honorars<br />
- Abnahme der Leistung<br />
- Überreichen der prüffähigen Schlussrechnung<br />
Es kann etwas anderes vereinbart werden.<br />
Abschlagszahlungen nur für Grundleistungen.
Änderung der Bewertung der<br />
Leistungsphasen<br />
Basiert auf der Ausarbeitung mehrere<br />
Arbeitskreise im BMVBS besetzt mit<br />
Vertretern der Auftraggeber und Planer.<br />
Wurde durch das BMWI 1:1 übernommen.
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Bewertung der Leistungsphasen<br />
LP<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2009<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2013<br />
1 2 2<br />
2 15 20<br />
3 30 25<br />
4 5 5<br />
5 15 15<br />
6 10 13<br />
7 5 4<br />
8 15 15<br />
9 3 1
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
1. Grundlagenermittlung<br />
Klärung der Aufgabenstellung aufgrund der<br />
Vorgaben oder der Bedarfsplanung des<br />
Auftraggebers
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
2. Vorplanung<br />
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts<br />
gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
3. Entwurfsplanung<br />
Berücksichtigung aller fachspezifischer<br />
Anforderungen sowie Integration und Koordination<br />
der Fachplanungen. Mitwirken beim Erläutern des<br />
vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu 3<br />
Terminen.
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
4. Genehmigungsplanung<br />
Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu<br />
Bedenken in bis zu 10 Kategorien
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
5. Ausführungsplanung<br />
Vervollständigen der Ausführungsplanung während<br />
der Objektausführung<br />
(in 2009. Fortschreiben der .....)
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
6. Vorbereitung der Vergabe<br />
Neue Grundleistung! Ermittlung des<br />
voraussichtlichen Auftragswertes auf Grundlage<br />
des vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse,<br />
Kostenkontrolle<br />
Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle<br />
Leistungsbereiche (aus LP 7)
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
7. Mitwirkung bei der Vergabe<br />
Keine wesentlichen Änderungen.
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
8. Bauoberleitung<br />
Einmaligen Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit<br />
dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei der<br />
Freigabe.<br />
Mitwirken beim in Verzug setzen, bei der Abnahme und<br />
bei der Übergabe des Objekts.<br />
Zusammenstellen der Objektdokumentation der<br />
bauausführenden Unternehmen, sowie der<br />
bauaufsichtlichen Unterlagen und Bestandsunterlagen.
Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
9.Objektbetreuung<br />
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die<br />
innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche<br />
auftreten.<br />
Keine Grundleistung mehr, sondern Besondere<br />
Leistung!!!
Objektplanung Verkehrsanlagen<br />
Bewertung der Leistungsphasen<br />
LP<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2009<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2013<br />
1 2 2<br />
2 15 20<br />
3 30 25<br />
4 5 8<br />
5 15 15<br />
6 10 10<br />
7 5 4<br />
8 15 15<br />
9 3 1
Objektplanung Verkehrsanlagen<br />
Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />
(wie bei Ingenieurbauwerken, jedoch)<br />
LP 2:<br />
„Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich<br />
Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach<br />
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer<br />
Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der<br />
Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />
Beteiligter.“
Geänderte Leistungen der örtlichen<br />
Bauüberwachung<br />
-Plausibilitätsprüfung<br />
-Durchführung oder Veranlassung von<br />
Kontrollprüfungen<br />
-Überwachen der Beseitigung der bei der<br />
Abnahme der Leistungen festgestellten<br />
Mängel<br />
-Ersteinschätzung von Nachtragsforderungen
Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin<br />
Besondere Leistung<br />
Honorierungsvorschlag des BMVBS:<br />
(1)Ermittlung des Honorars entsprechend<br />
nachfolgenden Vomhundertsätzen<br />
25.000.- Euro 3,1 bis 4,1 %<br />
1 Mio. Euro 2,9 bis 3,9 %<br />
15 Mio. Euro 2,5 bis 3,5 %<br />
25 Mio. Euro 1,9 bis 2,9 %<br />
Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin<br />
Besondere Leistung<br />
(2) – nach den nachgewiesenen Zeitbedarf<br />
- als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit.<br />
(3) Steht der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung<br />
nachweislich in einem Missverhältnis zu dem Honorar<br />
nach o.a. Tabelle, kann das Honorar frei vereinbart<br />
werden.<br />
(4) Wird ein Honorar nicht bei Aufragserteilung<br />
schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe der<br />
Vom-Sätze als vereinbart.
Anpassung der Honorartafeln<br />
Ingenieurbauwerke HZ III Vom-Satz<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />
1.000.000 68.603 81.924<br />
1.500.000 94.062 111.967<br />
2.000.000 117.725 139.692<br />
2.500.000 140.099<br />
3.000.000 161.504 190.636<br />
3.500.000 182.135
Anpassung der Honorartafeln<br />
Verkehrsanlagen HZ III Vom-Satz<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />
1.000.000 62.955 81.928<br />
1.500.000 86.004 110.600<br />
2.000.000 107.633 136.800<br />
2.500.000 128.093<br />
3.000.000 147.663 184.462<br />
3.500.000 166.525
Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />
von Ingenieurbauwerken<br />
-§ 43 Abs. 3 Nr. 1: LP 4 wird mit 5 bis 8 % bewertet,<br />
wenn ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren<br />
durchgeführt erforderlich ist<br />
- § 43 Abs. 3 Nr. 2: LP 5 wird mit 15 bis 35 %<br />
bewertet, wenn überdurchschnittlicher Aufwand bei<br />
den Ausführungszeichnungen<br />
- § 44 Abs. 7: Unterschreitung der Mindestsätze<br />
möglich bei Bauwerken mit großer Längenausdehnung,<br />
wenn Aufwand und Honorar in einem Missverhältnis<br />
stehen
Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />
von Verkehrsanlagen<br />
§ 46 Abs. 1 <strong>HOAI</strong> 2013: Für Grundleistungen bei<br />
Verkehrsanlagen sind die Kosten der<br />
Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der<br />
Auftragnehmer die Ausstattung des Straßen-,<br />
Schiene- und Flugverkehrs einschließlich der darin<br />
enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der<br />
Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant<br />
oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch<br />
entstehenden Kosten anrechenbar.“
Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />
von Verkehrsanlagen<br />
Baukonstruktion:<br />
Kostengruppe 300 einschließlich Baustelleneinrichtung
Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />
von Verkehrsanlagen<br />
Ausstattung: (amtliche Begründung)<br />
Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen- und<br />
Flugverkehrs fallen z.B. Signalanlagen, Schutzplanken<br />
und Beschilderungen.
Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />
von Verkehrsanlagen<br />
Entwässerungsanlagen: (amtliche Begründung)<br />
Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um<br />
Straßeneinläufe, Sammelleitungen und zugehörige<br />
Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen,<br />
die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste<br />
Ingenieurbauwerke, Gruppe 2 aufgeführt sind,….
Fachplanung Tragwerksplanung<br />
Bewertung der Leistungsphasen<br />
LP<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2009<br />
<strong>HOAI</strong><br />
2013<br />
1 3 3<br />
2 10 10<br />
3 12 15<br />
4 30 30<br />
5 42 40<br />
6 3 2<br />
7 BL BL<br />
8 BL BL<br />
9 BL BL
Fachplanung Tragwerksplanung<br />
Wesentliche Änderungen in den<br />
Leistungsphasen<br />
Leistungsphase 2<br />
Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei<br />
der Terminplanung
Fachplanung Tragwerksplanung<br />
Wesentliche Änderungen in den<br />
Leistungsphasen<br />
Leistungsphase 3<br />
Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei<br />
der Terminplanung
Änderungen bei der Ermittlung der<br />
anrechenbaren Kosten bei<br />
Tragwerksplanungen<br />
- bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten der<br />
Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke wurde die<br />
Gewerkeliste gestrichen, 90 % Kosten der<br />
Baukonstruktion, 15 % Kosten der Technischen<br />
Ausrüstung jeweils einschließlich Kosten der<br />
Baustelleneinrichtung<br />
- bei Tragwerksplanungen für Ingenieurbauwerke mit<br />
großer Längenausdehnung dürfen die Mindestsätze<br />
unterschritten werden, wenn Honorar und Aufwand in<br />
einem Missverhältnis stehen<br />
- bei enger Bewehrung kann die Bewertung der LP 5<br />
um bis zu 4 % erhöht werden
Anpassung der Honorartafeln<br />
Tragwerksplanung HZ III Vom-Satz<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />
1.000.000 66.836 76.984<br />
1.500.000 92.237 105.865<br />
2.000.000 115.959 132.684<br />
2.500.000 138.494<br />
3.000.000 160.118 182.321<br />
3.500.000 181.013
§ 57 Übergangsvorschrift<br />
Stichtagsregelung, für die Anwendung der<br />
<strong>HOAI</strong> 2013 ist auf den Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses und nicht auf den<br />
Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />
abzustellen.
Ich bedanke mich für Ihre<br />
Aufmerksamkeit!