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Vortrag HOAI

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Die Novellierung der <strong>HOAI</strong> 2013<br />

Ein erster Einblick


Struktur der <strong>HOAI</strong> 2013<br />

Teil 1: Allgemeine Vorschriften<br />

Teil 2: Flächenplanung<br />

Teil 3: Objektplanung<br />

Teil 4: Fachplanung<br />

Teil 5: Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

Anlagen 1 bis 15


Teil 1: Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder<br />

§ 4 Anrechenbare Kosten<br />

§ 5 Honorarzonen<br />

§ 6 Grundlagen des Honorars<br />

§ 7 Honorarvereinbarung<br />

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen


§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von<br />

Einzelleistungen<br />

§ 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs<br />

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />

§13 Interpolation<br />

§ 14 Nebenkosten<br />

§15 Zahlungen<br />

§ 16 Umsatzsteuer


Teil 3: Objektplanung<br />

Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume<br />

Abschnitt 2: Freianlagen<br />

Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke<br />

Abschnitt 4: Verkehrsanlagen


Teil 4: Fachplanungen<br />

Abschnitt 1: Tragwerksplanung<br />

Abschnitt 2: Technische Ausrüstung


Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften


Anlagen:<br />

Anlage 1: Beratungsleistungen<br />

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie<br />

1.2 Bauphysik<br />

1.3 Geotechnik<br />

1.4 Ingenieurvermessung<br />

Anlagen 2 bis 15: Grundleistungen im .......<br />

z.B. Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild<br />

Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

Grundleistungen/Besondere Leistungen - Struktur wie <strong>HOAI</strong><br />

2002<br />

Objektliste – neue Struktur


Neuregelungen bei den Allgemeinen<br />

Vorschriften


Mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

§ 2 Abs. 7: „Mitzuverarbeitende Bausubstanz“ ist der Anteil<br />

des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen<br />

hergestellt ist und durch Planungs- oder<br />

Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch<br />

mitverarbeitet wird.<br />

§ 4 Abs. 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz im Sinne des § 2 Abs. 7 ist bei den<br />

anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.<br />

Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind<br />

zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese<br />

nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu<br />

ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.


Mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

Problem 1:<br />

Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne<br />

des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen<br />

zu berücksichtigen. Umfang und Wert der<br />

mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der<br />

Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der<br />

Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich<br />

zu vereinbaren.


Problem 2: Bewertung der mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz<br />

Lösung: Vorschlag des BMVBS<br />

Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz<br />

X<br />

Neuwert<br />

X<br />

Abminderungsfaktor


Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

(Vorschlag des BMVBS)<br />

Menge: ist objektspezifisch festzulegen<br />

Neuwert: ist der ortsübliche Preis für die Neuherstellung<br />

zum Zeitpunkt der Kostenberechnung<br />

Abminderungsfaktor: berücksichtigt den Zustand der<br />

mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie den Grad der<br />

Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen. Er ist<br />

fachspezifisch


Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

(Vorschlag des BMVBS)<br />

Abminderungsfaktor bezogen auf das Fachgebiet<br />

Gebäude, Innenräume,<br />

Therm. Bauphysik, Schallschutz 0,73<br />

Ingenieurbauwerke 0,66<br />

Verkehrsanlagen 0,82<br />

Tragwerksplanung, Geotechnik 0,38<br />

Technische Ausrüstung 0,51


Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

(Vorschlag des BMVBS)<br />

Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen bei<br />

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen<br />

LP 1 und 2 0,9<br />

LP 3 0,8<br />

LP 4 0,7<br />

LP 5 1,0<br />

LP 6 und 9 0,5<br />

LP 7 0,4<br />

LP 8 0,5


Mitverarbeitete Bausubstanz<br />

Problem 3:<br />

Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne<br />

des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen<br />

zu berücksichtigen. Umfang und Wert der<br />

mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der<br />

Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der<br />

Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich<br />

zu vereinbaren.<br />

Schriftform des § 126 BGB?<br />

Anspruchsvoraussetzung?


Mitzuverarbeitende Bausubstanz in Abgrenzung zur<br />

unbearbeiteten Substanz<br />

- Erneuerung der Deckschicht des Fahrbahnoberbaus einer<br />

Verkehrsanlagen – Binder- und Tragschichten sind keine<br />

mitzuverarbeitende Bausubstanz


Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />

§ 2 Abs. 5: Umgestaltung eines vorhandenen<br />

Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion<br />

oder Bestand.<br />

§ 6 Abs. 2: Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung<br />

des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu<br />

vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den<br />

jeweiligen Leistungsbildern geregelt. Sofern keine<br />

schriftliche Vereinbarung getroffen gilt ab einem<br />

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag<br />

von 20 % als vereinbart.<br />

Amtliche Begründung: schriftliche Vereinbarung bei<br />

Auftragserteilung


Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />

Amtliche Begründung: „Das Erfordernis einer<br />

schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung<br />

folgt auch für den Umbau- und<br />

Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1.“<br />

Mögliche Schlussfolgerung: Alle Vereinbarungen<br />

unter- und oberhalb der Mindestsätze müssen, wenn<br />

Schriftlichkeit gefordert wird, bei Auftragserteilung<br />

getroffen werden. Ausnahmen: gesetzlich Fiktion,<br />

wie der Mindestumbauzuschlag von 20 % bei<br />

fehlender Vereinbarung.


Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />

Gebäude und Innenräume, § 36: bis 33 %<br />

Ingenieurbauwerke, § 44 Abs. 6: bis 33 %<br />

Verkehrsanlagen, § 48 Abs. 6: bis 33 %<br />

Tragwerkplanung, § 52 Abs. 4: bis 50 %<br />

Technische Ausrüstung, § 56 Abs. 4: bis 50 %<br />

Es gibt keinen Mindestumbauzuschlag!!!


Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />

Für Grundleistungen kann schriftlich vereinbart werden,<br />

dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder<br />

Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung der<br />

Leistungsphasen erhöht wird.<br />

Bisher war keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.


§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen<br />

d.h. wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes<br />

übertragen werden oder wenn dem Auftragnehmer nicht<br />

alle Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen<br />

werden.<br />

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von<br />

Einzelleistungen<br />

d.h. bei Vor- und Entwurfsplanung bei Gebäuden,<br />

Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken,<br />

Verkehrsanlagen, Tragwerken, Technische Ausrüstung<br />

sowie bei der Objektüberwachung bei Gebäuden und<br />

Technischer Ausrüstung.<br />

Es ist jetzt eine schriftliche Honorarvereinbarung<br />

erforderlich, die dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB<br />

genüge tut.


§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen<br />

Zuschlag für Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand<br />

für beide Konstellationen zu vereinbaren.


Berechnung des Honorars bei<br />

vertraglichen Änderungen des<br />

Leistungsumfangs - § 10


§10 Abs. 1<br />

- Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

über die<br />

- Änderung des ursprünglich beauftragten<br />

Leistungsumfangs<br />

- Während der Laufzeit des Vertrages<br />

- Anrechenbare Kosten ändern sich<br />

-Folge: Honorarberechnungsgrundlage für die<br />

Grundleistungen, die infolge des veränderten<br />

Leistungsumfangs zu erbringen sind, sind durch<br />

schriftliche Vereinbarung anzupassen


§10 Abs. 2<br />

- Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer über<br />

- Wiederholung von Grundleistungen<br />

- Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht<br />

-Folge: Das Honorar für die Grundleistungen ist<br />

entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase<br />

schriftlich zu vereinbaren.


§ 10 Vertragliche Änderungen des<br />

Leistungsumfangs<br />

Rechtsfolge, wenn es zu keiner Einigung über die<br />

Änderung des Leistungsumfangs zwischen<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer kommt?<br />

- Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers<br />

- Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 642<br />

BGB<br />

- Kündigungsrecht des Auftraggebers


Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen<br />

Ersatzlos gestrichen!!!!


Ermittlung des Honorars bei Aufträgen<br />

für mehrere Objekte<br />

§11 Grundvorschrift<br />

§54 Besondere Regelung für Leistungen der<br />

Technischen Ausrüstung


§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />

Absatz 1:<br />

Grundsätzlich ist jedes Objekt getrennt abzurechnen.<br />

Gebäude, Innenräume, Freianlagen,<br />

Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke,<br />

Anlagen der technischen Ausrüstung


§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />

Absatz 2:<br />

- ein Auftrag<br />

- mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke,<br />

Verkehrsanlagen oder Tragwerke<br />

- weitgehend gleichartige Planungsbedingungen<br />

- dieselbe Honorarzone<br />

- werden als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen<br />

und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet<br />

Folge: anrechenbare Kosten werden addiert


§ 11 Auftrag für mehrere Objekte<br />

Absatz 2:<br />

weitgehend gleichartige Planungsbedingungen:<br />

Reduzierung des Honorars rechtfertigt sich durch<br />

geminderten Planungsaufwand, dass die<br />

Planungsbedingungen wie Baugrund, Nutzungsart,<br />

bauliche Gestaltung gleich sind.


Auftrag für mehrere Objekte<br />

Absatz 3:<br />

-Ein Auftrag<br />

-Mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude,<br />

Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke<br />

-Sollen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter<br />

gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet<br />

werden oder<br />

-Mehrere Objekte nach Typenplanung/Serienbauten<br />

-Folge: Abminderung über Wiederholungsfaktoren der<br />

LP 1-6, 1. bis 4. Wiederholung: 50 %, 5. bis 7.: 60%, ab<br />

8.: 90 %


Auftrag für mehrere Objekte<br />

§ 11 Absatz 2 § 11 Absatz 3<br />

Vergleichbare Gebäude<br />

derselben Honorarzone,<br />

mit weitgehend<br />

gleichartigen<br />

Planungsbedingungen.<br />

Planen und Errichten als<br />

Teil einer<br />

Gesamtmaßnahme im<br />

zeitlichen und örtlichen<br />

Zusammenhang<br />

Wesentlich gleiche<br />

Gebäude<br />

Typenplanung/Serienbauten<br />

Planen und errichten<br />

unter gleichen baulichen<br />

Verhältnissen im<br />

zeitlichen und örtlichen<br />

Zusammenhang


Auftrag für mehrere Objekte<br />

Änderungen zur <strong>HOAI</strong> 2009:<br />

- Beschränkung auf die Art der Objekte<br />

- eigene Vorschrift in § 54 II, III für TA<br />

- Objektbedingungen - gestrichen<br />

- betreiben – gestrichen


§ 15 Zahlungen<br />

Fälligkeit des Honorars<br />

- Abnahme der Leistung<br />

- Überreichen der prüffähigen Schlussrechnung<br />

Es kann etwas anderes vereinbart werden.<br />

Abschlagszahlungen nur für Grundleistungen.


Änderung der Bewertung der<br />

Leistungsphasen<br />

Basiert auf der Ausarbeitung mehrere<br />

Arbeitskreise im BMVBS besetzt mit<br />

Vertretern der Auftraggeber und Planer.<br />

Wurde durch das BMWI 1:1 übernommen.


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Bewertung der Leistungsphasen<br />

LP<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2009<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2013<br />

1 2 2<br />

2 15 20<br />

3 30 25<br />

4 5 5<br />

5 15 15<br />

6 10 13<br />

7 5 4<br />

8 15 15<br />

9 3 1


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

1. Grundlagenermittlung<br />

Klärung der Aufgabenstellung aufgrund der<br />

Vorgaben oder der Bedarfsplanung des<br />

Auftraggebers


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

2. Vorplanung<br />

Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts<br />

gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

3. Entwurfsplanung<br />

Berücksichtigung aller fachspezifischer<br />

Anforderungen sowie Integration und Koordination<br />

der Fachplanungen. Mitwirken beim Erläutern des<br />

vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu 3<br />

Terminen.


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

4. Genehmigungsplanung<br />

Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu<br />

Bedenken in bis zu 10 Kategorien


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

5. Ausführungsplanung<br />

Vervollständigen der Ausführungsplanung während<br />

der Objektausführung<br />

(in 2009. Fortschreiben der .....)


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

6. Vorbereitung der Vergabe<br />

Neue Grundleistung! Ermittlung des<br />

voraussichtlichen Auftragswertes auf Grundlage<br />

des vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse,<br />

Kostenkontrolle<br />

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle<br />

Leistungsbereiche (aus LP 7)


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

7. Mitwirkung bei der Vergabe<br />

Keine wesentlichen Änderungen.


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

8. Bauoberleitung<br />

Einmaligen Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit<br />

dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei der<br />

Freigabe.<br />

Mitwirken beim in Verzug setzen, bei der Abnahme und<br />

bei der Übergabe des Objekts.<br />

Zusammenstellen der Objektdokumentation der<br />

bauausführenden Unternehmen, sowie der<br />

bauaufsichtlichen Unterlagen und Bestandsunterlagen.


Objektplanung Ingenieurbauwerke<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

9.Objektbetreuung<br />

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die<br />

innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche<br />

auftreten.<br />

Keine Grundleistung mehr, sondern Besondere<br />

Leistung!!!


Objektplanung Verkehrsanlagen<br />

Bewertung der Leistungsphasen<br />

LP<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2009<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2013<br />

1 2 2<br />

2 15 20<br />

3 30 25<br />

4 5 8<br />

5 15 15<br />

6 10 10<br />

7 5 4<br />

8 15 15<br />

9 3 1


Objektplanung Verkehrsanlagen<br />

Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen<br />

(wie bei Ingenieurbauwerken, jedoch)<br />

LP 2:<br />

„Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich<br />

Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach<br />

gleichen Anforderungen mit zeichnerischer<br />

Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der<br />

Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />

Beteiligter.“


Geänderte Leistungen der örtlichen<br />

Bauüberwachung<br />

-Plausibilitätsprüfung<br />

-Durchführung oder Veranlassung von<br />

Kontrollprüfungen<br />

-Überwachen der Beseitigung der bei der<br />

Abnahme der Leistungen festgestellten<br />

Mängel<br />

-Ersteinschätzung von Nachtragsforderungen


Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin<br />

Besondere Leistung<br />

Honorierungsvorschlag des BMVBS:<br />

(1)Ermittlung des Honorars entsprechend<br />

nachfolgenden Vomhundertsätzen<br />

25.000.- Euro 3,1 bis 4,1 %<br />

1 Mio. Euro 2,9 bis 3,9 %<br />

15 Mio. Euro 2,5 bis 3,5 %<br />

25 Mio. Euro 1,9 bis 2,9 %<br />

Zwischenwerte werden linear interpoliert.


Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin<br />

Besondere Leistung<br />

(2) – nach den nachgewiesenen Zeitbedarf<br />

- als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit.<br />

(3) Steht der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung<br />

nachweislich in einem Missverhältnis zu dem Honorar<br />

nach o.a. Tabelle, kann das Honorar frei vereinbart<br />

werden.<br />

(4) Wird ein Honorar nicht bei Aufragserteilung<br />

schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe der<br />

Vom-Sätze als vereinbart.


Anpassung der Honorartafeln<br />

Ingenieurbauwerke HZ III Vom-Satz<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />

1.000.000 68.603 81.924<br />

1.500.000 94.062 111.967<br />

2.000.000 117.725 139.692<br />

2.500.000 140.099<br />

3.000.000 161.504 190.636<br />

3.500.000 182.135


Anpassung der Honorartafeln<br />

Verkehrsanlagen HZ III Vom-Satz<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />

1.000.000 62.955 81.928<br />

1.500.000 86.004 110.600<br />

2.000.000 107.633 136.800<br />

2.500.000 128.093<br />

3.000.000 147.663 184.462<br />

3.500.000 166.525


Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />

von Ingenieurbauwerken<br />

-§ 43 Abs. 3 Nr. 1: LP 4 wird mit 5 bis 8 % bewertet,<br />

wenn ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren<br />

durchgeführt erforderlich ist<br />

- § 43 Abs. 3 Nr. 2: LP 5 wird mit 15 bis 35 %<br />

bewertet, wenn überdurchschnittlicher Aufwand bei<br />

den Ausführungszeichnungen<br />

- § 44 Abs. 7: Unterschreitung der Mindestsätze<br />

möglich bei Bauwerken mit großer Längenausdehnung,<br />

wenn Aufwand und Honorar in einem Missverhältnis<br />

stehen


Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />

von Verkehrsanlagen<br />

§ 46 Abs. 1 <strong>HOAI</strong> 2013: Für Grundleistungen bei<br />

Verkehrsanlagen sind die Kosten der<br />

Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der<br />

Auftragnehmer die Ausstattung des Straßen-,<br />

Schiene- und Flugverkehrs einschließlich der darin<br />

enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der<br />

Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant<br />

oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch<br />

entstehenden Kosten anrechenbar.“


Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />

von Verkehrsanlagen<br />

Baukonstruktion:<br />

Kostengruppe 300 einschließlich Baustelleneinrichtung


Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />

von Verkehrsanlagen<br />

Ausstattung: (amtliche Begründung)<br />

Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen- und<br />

Flugverkehrs fallen z.B. Signalanlagen, Schutzplanken<br />

und Beschilderungen.


Weitere Änderungen bei der Abrechnung<br />

von Verkehrsanlagen<br />

Entwässerungsanlagen: (amtliche Begründung)<br />

Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um<br />

Straßeneinläufe, Sammelleitungen und zugehörige<br />

Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen,<br />

die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste<br />

Ingenieurbauwerke, Gruppe 2 aufgeführt sind,….


Fachplanung Tragwerksplanung<br />

Bewertung der Leistungsphasen<br />

LP<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2009<br />

<strong>HOAI</strong><br />

2013<br />

1 3 3<br />

2 10 10<br />

3 12 15<br />

4 30 30<br />

5 42 40<br />

6 3 2<br />

7 BL BL<br />

8 BL BL<br />

9 BL BL


Fachplanung Tragwerksplanung<br />

Wesentliche Änderungen in den<br />

Leistungsphasen<br />

Leistungsphase 2<br />

Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei<br />

der Terminplanung


Fachplanung Tragwerksplanung<br />

Wesentliche Änderungen in den<br />

Leistungsphasen<br />

Leistungsphase 3<br />

Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei<br />

der Terminplanung


Änderungen bei der Ermittlung der<br />

anrechenbaren Kosten bei<br />

Tragwerksplanungen<br />

- bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten der<br />

Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke wurde die<br />

Gewerkeliste gestrichen, 90 % Kosten der<br />

Baukonstruktion, 15 % Kosten der Technischen<br />

Ausrüstung jeweils einschließlich Kosten der<br />

Baustelleneinrichtung<br />

- bei Tragwerksplanungen für Ingenieurbauwerke mit<br />

großer Längenausdehnung dürfen die Mindestsätze<br />

unterschritten werden, wenn Honorar und Aufwand in<br />

einem Missverhältnis stehen<br />

- bei enger Bewehrung kann die Bewertung der LP 5<br />

um bis zu 4 % erhöht werden


Anpassung der Honorartafeln<br />

Tragwerksplanung HZ III Vom-Satz<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>HOAI</strong> 2013<br />

1.000.000 66.836 76.984<br />

1.500.000 92.237 105.865<br />

2.000.000 115.959 132.684<br />

2.500.000 138.494<br />

3.000.000 160.118 182.321<br />

3.500.000 181.013


§ 57 Übergangsvorschrift<br />

Stichtagsregelung, für die Anwendung der<br />

<strong>HOAI</strong> 2013 ist auf den Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses und nicht auf den<br />

Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />

abzustellen.


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