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zur gewerkschaftlichen Betätigung in caritativen ... - DIAG MAV

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Deutscher<br />

Caritasverband<br />

Gewerkschaftliche <strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> <strong>caritativen</strong><br />

E<strong>in</strong>richtungen<br />

1. Ausgangslage<br />

Die gewerkschaftliche <strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der Caritas,<br />

<strong>in</strong>sbesondere durch hauptamtlich Beschäftigte der Gewerkschaften<br />

oder durch Gewerkschaftsbeauftragte, die<br />

nicht <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen selbst beschäftigt s<strong>in</strong>d, nimmt zu.<br />

E<strong>in</strong>zelne Bezirke der Vere<strong>in</strong>ten Dienstleistungsgewerkschaft<br />

ver.di schreiben die Leitungen caritativer E<strong>in</strong>richtungen an<br />

und kündigen Besuche zu verschiedenen Themen an.<br />

Aufgrund konkreter Anfragen aus der Praxis stellen wir <strong>zur</strong><br />

Orientierung der Träger und Verbände der Caritas im Folgenden<br />

die aktuelle Rechtslage dar und geben erste praktische<br />

H<strong>in</strong>weise. Diese Erläuterungen ersetzen jedoch im<br />

E<strong>in</strong>zelfall nicht e<strong>in</strong>e fundierte anwaltliche Beratung.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die gewerkschaftliche<br />

<strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> <strong>caritativen</strong> E<strong>in</strong>richtungen derzeit ke<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Grundlage gibt, die e<strong>in</strong>schlägige Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er und<br />

1990er Jahren stammt und damit älter ist, das Bundesarbeitsgericht<br />

zum kirchlichen Bereich ke<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

getroffen hat und die Ansichten <strong>in</strong> der kirchennahen Literatur<br />

kontrovers s<strong>in</strong>d.<br />

2. <strong>Betätigung</strong> durch eigene Mitarbeitende<br />

Zunächst ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass e<strong>in</strong>e gewerkschaftliche<br />

<strong>Betätigung</strong> durch Mitarbeitende der E<strong>in</strong>richtungen selbst<br />

<strong>in</strong> bestimmten Grenzen zulässig ist. Ihnen ist aufgrund der<br />

verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit <strong>in</strong> Art. 9<br />

Abs. 3 GG e<strong>in</strong>e gewerkschaftliche Tätigkeit gestattet. Sie<br />

müssen dabei Art. 6 GrO sowie die allgeme<strong>in</strong>en Grenzen<br />

Deutscher Caritasverband e.V.<br />

Postfach 420, 79004 Freiburg i. Br.<br />

Karlstr. 40, 79104 Freiburg


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

beachten, die für die <strong>in</strong>nerbetriebliche Koalitionswerbung gelten.<br />

Seit Bestehen der Grundordnung ist das Recht der Mitarbeitenden <strong>zur</strong> koalitionsmäßigen<br />

<strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> Artikel 6 der Grundordnung vorgesehen. Nach Absatz 1 können sich die Mitarbeitenden<br />

des kirchlichen Dienstes <strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>igungen (Koalitionen) zusammenschließen,<br />

um ihre Koalitionsfreiheit auszuüben und so ihre Arbeits- und Wirtschaftsbed<strong>in</strong>gungen mitzugestalten.<br />

Sie s<strong>in</strong>d auch berechtigt, <strong>in</strong>nerhalb ihrer E<strong>in</strong>richtung für den Beitritt zu diesen<br />

Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu <strong>in</strong>formieren sowie Koalitionsmitglieder<br />

zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entb<strong>in</strong>det sie aber nicht von der Pflicht,<br />

ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten.<br />

Nach Absatz 2 muss e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>igung wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes<br />

dessen Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeitenden ergebenden Loyalitätsobliegenheiten<br />

anerkennen. Vere<strong>in</strong>igungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können<br />

die ihnen angehörenden Mitarbeitenden bei der zulässigen Koalitionsbetätigung <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />

unterstützen. Dabei haben sie und die ihnen angehörenden Mitarbeitenden darauf<br />

zu achten, dass die Arbeit e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung unter e<strong>in</strong>em geistig-religiösen Auftrag<br />

steht. Sie müssen das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche <strong>zur</strong><br />

Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes respektieren.<br />

Die Grenzen für die <strong>in</strong>nerbetriebliche Koalitionswerbung durch Dritte werden später unter<br />

Ziffer 5 erläutert. Die dort genannten Voraussetzungen für externe Gewerkschaftsbeauftragte<br />

gelten auch für die <strong>Betätigung</strong> durch Mitarbeitende.<br />

3. Rechtliche Grundlagen<br />

E<strong>in</strong> Zutrittsrecht e<strong>in</strong>richtungsfremder Gewerkschaftsbeauftragter lässt sich derzeit weder<br />

unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus e<strong>in</strong>er – nicht existenten – e<strong>in</strong>fach gesetzlichen<br />

Grundlage herleiten.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er älteren Entscheidung (Beschluss vom<br />

17.02.1981 2 BvR 384/78) festgestellt, dass für e<strong>in</strong>richtungsfremde Gewerkschaftsbeauftragte<br />

<strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen ke<strong>in</strong> unmittelbares Zutrittsrecht besteht, auch wenn die<br />

Gewerkschaft <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung bereits durch Mitglieder vertreten ist.<br />

Später hat das Bundesverfassungsgericht die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung<br />

aufgegeben: Die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsbetätigung erstreckt<br />

sich jetzt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und nicht mehr nur auf „das für<br />

den Erhalt der Koalition Unerlässliche“ (sogenannte Kernbereichsformel).<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb <strong>in</strong> neueren Entscheidungen für den weltlichen Bereich<br />

aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigung<br />

e<strong>in</strong> Zutrittsrecht von Gewerkschaften durch betriebsfremde Beauftragte<br />

bejaht (Urteil vom 28.02.2006 – 1 AZR 460/04; Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 179/09).<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 2


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

Nach der von den Gerichten durch Rechtsfortbildung vorgenommenen Ausgestaltung der<br />

<strong>gewerkschaftlichen</strong> <strong>Betätigung</strong>sfreiheit muss es den Gewerkschaften ermöglicht werden,<br />

Mitgliederwerbung zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>mal im Kalenderhalbjahr während der Pausenzeiten auch<br />

durch betriebsfremde Beauftragte durchzuführen. Dafür ist ihnen Zutritt zum Betrieb zu<br />

gewähren.<br />

Das gewerkschaftliche Zutrittsrecht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Das Interesse an<br />

e<strong>in</strong>er Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange<br />

des Arbeitgebers abzuwägen. Dazu zählen dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie se<strong>in</strong><br />

Recht am e<strong>in</strong>gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb <strong>in</strong> Gestalt e<strong>in</strong>es störungsfreien<br />

Betriebsablaufs.<br />

In e<strong>in</strong>em Verfahren zum Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das kirchliche<br />

Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt wird, wenn e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung durch Mitglieder<br />

vertretene Gewerkschaft an geeigneter Stelle über e<strong>in</strong>e eigene Anschlagstafel oder<br />

über e<strong>in</strong>en festen Platz an e<strong>in</strong>er vorhandenen Anschlagstafel verfügt und dort durch betriebsfremde<br />

Gewerkschaftsbeauftragte Informationsmaterial anbr<strong>in</strong>gen lässt (Urteil vom<br />

08.09.2010 – 2 Sa 24/10). Der Rechtsstreit wurde vor dem Bundesarbeitsgericht durch<br />

Anerkenntnisurteil beendet, nachdem der beklagte kirchliche Rechtsträger das Zutrittsrecht<br />

der Gewerkschaften anerkannt hatte (Urteil vom 11.12.2012 – 1 AZR 552/10).<br />

4. Rechtliche E<strong>in</strong>schätzung<br />

Die Bewertung des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten<br />

zu e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung wird durch e<strong>in</strong>e Abwägung des<br />

verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nach Art. 4 und<br />

Art. 140 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 137 Abs. 5 WRV mit der verfassungsrechtlich geschützten<br />

Koalitionsbetätigung nach Art. 9 Abs. 3 GG im Wege des schonenden Ausgleichs<br />

(praktische Konkordanz) der beiden Rechtspositionen erfolgen.<br />

Auch <strong>in</strong> den jüngsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht <strong>in</strong> kirchlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen (Urteile vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) hat das<br />

Gericht diesen schonenden Ausgleich der Rechtspositionen des Selbstbestimmungsrechts<br />

der Kirchen und des Koalitionsrechts von Gewerkschaften verlangt. Danach kann das<br />

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die koalitionsmäßige <strong>Betätigung</strong> der Gewerkschaften<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung nicht völlig ausschließen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung ist deshalb zu prüfen,<br />

ob e<strong>in</strong>e koalitionsmäßige <strong>Betätigung</strong> der Gewerkschaften das Selbstbestimmungsrecht<br />

der Kirche berührt,<br />

ob diese <strong>Betätigung</strong> erforderlich ist und<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 3


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

ob die Art der <strong>Betätigung</strong> verhältnismäßig ist.<br />

Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ist die Kirche grundsätzlich berechtigt, ihre arbeitsrechtlichen<br />

Angelegenheiten ohne Gewerkschaften zu regeln. Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen (sogenannter<br />

„Zweiter Weg“), sondern nach den kircheneigenen Verfahren durch Beschlüsse von paritätisch<br />

besetzten Kommissionen gestaltet werden (sogenannter „Dritter Weg“). Bei jeder<br />

koalitionsmäßigen <strong>Betätigung</strong> von Gewerkschaftsbeauftragten wird also <strong>in</strong> das Selbstbestimmungsrecht<br />

e<strong>in</strong>gegriffen, weil der e<strong>in</strong>zelne Dienstgeber nicht potentieller Tarifvertragspartner<br />

der Gewerkschaft ist.<br />

Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des E<strong>in</strong>griffs hängen von den Umständen<br />

des E<strong>in</strong>zelfalls ab, also von Zweck und Form des Zutrittsverlangens. Dabei ist der personelle<br />

und organisatorische Aufwand zu berücksichtigen, der für den Dienstgeber mit dem<br />

Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter verbunden ist.<br />

Dem Zutrittsrecht können die verfassungsrechtlich geschützten Belange als Kirche und als<br />

Dienstgeber entgegenstehen, <strong>in</strong>sbesondere das Interesse an e<strong>in</strong>em störungsfreien Arbeitsablauf<br />

und der Wahrung des Betriebsfriedens. E<strong>in</strong>richtungsfremde Beauftragte e<strong>in</strong>er<br />

Gewerkschaft können <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung deshalb nur tätig werden, wenn der Dienstgeber<br />

ihnen den Zutritt gestattet und ihre Tätigkeit duldet. Dabei s<strong>in</strong>d vor allem Ausmaß und Intensität<br />

des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung.<br />

5. Fragen und Antworten zum Zutrittsrecht<br />

In den nachfolgenden Ausführungen bezieht sich das Zutrittsrecht von Gewerkschaften<br />

auf den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsmitgliedern,<br />

die nicht im kirchlichen Dienst stehen und nicht der Dienstgeme<strong>in</strong>schaft angehören.<br />

5.1 Was bedeutet Zutritt überhaupt?<br />

Das weltliche Arbeitsrecht kennt den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften<br />

oder anderen Gewerkschaftsbeauftragten zu e<strong>in</strong>em Betrieb.<br />

Dieser dient entweder der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben<br />

oder der Mitgliederwerbung. E<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es gewerkschaftliches Zutrittsrecht gibt es nicht.<br />

Rechtsgrundlage für das betriebsverfassungsrechtliche Zutrittsrecht ist § 2 Abs. 2 BetrVG.<br />

Danach ist <strong>zur</strong> Wahrnehmung der <strong>in</strong> diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse<br />

den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang<br />

zum Betrieb zu gewähren, soweit nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs,<br />

zw<strong>in</strong>gende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 4


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

Rechtsgrundlage für die Werbung von Mitgliedern <strong>in</strong> den Betrieben ist nach der Rechtsprechung<br />

die Freiheit der Koalitionsbetätigung <strong>in</strong> Art. 9 Abs. 3 GG.<br />

Die Gewerkschaft entscheidet dabei grundsätzlich selbst, wen sie <strong>in</strong> den Betrieb entsenden<br />

will. In Betracht kommen vor allem hauptamtliche oder ehrenamtliche Gewerkschaftsmitarbeitende.<br />

In besonderen Ausnahmefällen kann der Dienstgeber e<strong>in</strong>em bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten<br />

(aber nicht der Gewerkschaft selbst) den Zutritt verwehren, etwa wenn dieser<br />

Gewerkschaftsbeauftragte <strong>in</strong> der Vergangenheit se<strong>in</strong>e Befugnisse rechtsmissbräuchlich<br />

überschritten hat oder den Dienstgeber oder dessen Vertreter beleidigt hat und e<strong>in</strong>e Wiederholung<br />

zu befürchten ist.<br />

5.2 Wozu dient der Zutritt <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen?<br />

Im kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht ist es nicht vorgesehen, Gewerkschaften und<br />

ihre Vertreter <strong>in</strong> die betriebliche Mitbestimmung e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. Deshalb kann das gewerkschaftliche<br />

Zugangsrecht <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen ausschließlich die Mitgliederwerbung<br />

bezwecken. Der Gewerkschaft soll ermöglicht werden, für die eigenen Belange und<br />

für die eigene Arbeit zu werben.<br />

Dazu gehört jedoch nicht die rechtliche Beratung der Mitarbeitenden <strong>in</strong> arbeitsrechtlichen<br />

Angelegenheiten. Dies ist ke<strong>in</strong>e Werbung, sondern e<strong>in</strong> Angebot der Gewerkschaften an<br />

Mitglieder oder potentielle Mitglieder, die <strong>in</strong> anderen Räumen außerhalb der kirchlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen stattzuf<strong>in</strong>den hat.<br />

5.3 Muss die Gewerkschaft die E<strong>in</strong>richtungsleitung über den geplanten Zugang vorab<br />

<strong>in</strong>formieren?<br />

Wie im weltlichen Bereich ist auch der kirchliche Dienstgeber über dem beabsichtigten<br />

Zugang der Gewerkschaft vorab zu unterrichten. Damit soll sich der Dienstgeber auf den<br />

Besuch e<strong>in</strong>stellen und außerdem prüfen können, ob die Voraussetzungen des Zutrittsrechts<br />

vorliegen oder ausnahmsweise e<strong>in</strong> Zutrittsverweigerungsgrund vorliegt.<br />

Die Gewerkschaft hat deshalb den Dienstgeber über den Zeitpunkt und Zweck des Besuchs<br />

sowie über die Person des Gewerkschaftsbeauftragten zu <strong>in</strong>formieren. Die Unterrichtung<br />

erfolgt <strong>in</strong> der Regel schriftlich, sie kann formlos erfolgen, auch telefonisch. Sie hat<br />

so rechtzeitig zu geschehen, dass der Dienstgeber nachprüfen kann, ob das behauptete<br />

Zutrittsrecht besteht.<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 5


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

5.4. Muss der Dienstgeber mit dem Zutritt e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>?<br />

Das E<strong>in</strong>verständnis des Dienstgebers ist nicht Voraussetzung des Zutrittsrechts. Die<br />

Grenzen des Zugangs bestehen nur für den Zweck des Besuches und für die Art und Weise<br />

des Zugangs. In Ausnahmefällen kann der Dienstgeber den Zutritt verwehren.<br />

Dazu unten mehr.<br />

Die Gewerkschaft darf jedenfalls das Zugangsrecht nicht gegen den Willen des Dienstgebers<br />

im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Fühlt sich die Gewerkschaft <strong>in</strong> ihrem Zugangsrecht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt, muss sie den Rechtsweg vor den staatlichen Arbeitsgerichten beschreiten.<br />

5.5 Wann ist der Zutritt <strong>zur</strong> Mitgliederwerbung zulässig?<br />

Die Gewerkschaften haben das Recht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung um Mitglieder und<br />

für ihre Ziele zu werben. Dieses Recht wird von der Rechtsprechung aus Art. 9 Abs. 3 GG<br />

hergeleitet.<br />

Es umfasst <strong>in</strong>sbesondere das Anbr<strong>in</strong>gen von Informationen und Werbematerial an e<strong>in</strong>em<br />

sogenannten „Schwarzen Brett“ und die Aktualisierung dieser Aushänge durch e<strong>in</strong>en externen<br />

Gewerkschaftsbeauftragten. Die Gewerkschaft kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung an geeigneter<br />

Stelle über e<strong>in</strong>e eigene Anschlagstafel oder über e<strong>in</strong>en festen Platz an e<strong>in</strong>er vorhandenen<br />

Anschlagtafel verfügen, um dort Informationsmaterial anbr<strong>in</strong>gen zu lassen.<br />

Dabei ist es Gewerkschaftsbeauftragten nicht gestattet, Eigentum der E<strong>in</strong>richtung für eigene<br />

Zwecke zu nutzen oder gar zu missbrauchen. E<strong>in</strong> „wildes Plakatieren“ ist stets unzulässig<br />

und kann vom Dienstgeber unterbunden werden.<br />

5.6 Hat die Gewerkschaft e<strong>in</strong> „digitales Werberecht“?<br />

Grundsätzlich ist es ausreichend, der Gewerkschaft am „Schwarzen Brett“ e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Bereich e<strong>in</strong><strong>zur</strong>äumen, den sie für die Mitgliederwerbung nutzen kann.<br />

Gelegentlich fordern Gewerkschaften, an die Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung per E-Mail<br />

über ihre dienstlichen E-Mail-Adressen herantreten zu können, um ihnen elektronisches<br />

Werbe- und Informationsmaterial zuzusenden. Alternativ dazu wollen Gewerkschaften mittels<br />

e<strong>in</strong>er eigenen Seite im e<strong>in</strong>richtungseigenen Intranet Werbe- und Informationstätigkeit<br />

entfalten.<br />

Mit e<strong>in</strong>er solchen „digitalen Werbung“ kann nicht sichergestellt werden, dass diese sich auf<br />

die arbeitsfreie Zeit des Umworbenen beschränkt. Dienstliche E-Mails werden regelmäßig<br />

während der Arbeitszeit gelesen, es besteht ke<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeit. Teile der arbeitsrechtlichen<br />

Literatur halten daher Werbung per E-Mail an dienstliche E-Mail-Adressen der<br />

Mitarbeitenden für unzulässig. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch<br />

auch die digitale Werbung von der <strong>gewerkschaftlichen</strong> <strong>Betätigung</strong>sfreiheit umfasst, soweit<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 6


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

nicht der Dienstgeber e<strong>in</strong>e durch Werbe-Mails der Gewerkschaften verursachte erhebliche<br />

Betriebsablaufstörung darlegt (Urteil vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08).<br />

Auch <strong>zur</strong> Nutzung des Intranets gehen die Me<strong>in</strong>ungen ause<strong>in</strong>ander: E<strong>in</strong>erseits wird darauf<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Dienstgeber ke<strong>in</strong>e Möglichkeit hat, die Informationstätigkeit auf die<br />

arbeitsfreie Zeit zu beschränken. Andererseits wird ausgeführt, dass es sich beim Intranet<br />

um e<strong>in</strong> elektronisches „Schwarzes Brett“ handele, so dass die hierfür aufgestellten<br />

Grundsätze angewandt werden könnten.<br />

Bei digitaler Werbung ist also zu prüfen, ob erhebliche Betriebsablaufstörungen erfolgen<br />

und nachgewiesen werden können oder ob dadurch erhebliche Zusatzkosten anfallen.<br />

5.7 Können auch E<strong>in</strong>richtungsbereiche zum Zwecke der Mitgliederwerbung betreten<br />

werden?<br />

Das Recht <strong>zur</strong> Mitgliederwerbung umfasst auch dort um Mitglieder zu werben, wo Beschäftigte<br />

zusammenkommen und als solche angesprochen werden können.<br />

Hier s<strong>in</strong>d jedoch die unten genannten Grenzen besonders zu beachten. Soll Gewerkschaftswerbung<br />

durch aktive Verteilung von Informations- und Werbematerial an Mitarbeitende<br />

betrieben werden, darf der Organisationsablauf der E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise gestört<br />

werden.<br />

Das Zutrittsrecht kann also nur zu Kontakten vor und nach der Arbeitszeit und <strong>in</strong> den Pausen<br />

verwandt werden.<br />

Es empfiehlt sich die Begleitung des Gewerkschaftsbeauftragten durch e<strong>in</strong>en Beauftragten<br />

des Dienstgebers.<br />

5.8 Was dürfen Gewerkschaften bei ihrer Werbetätigkeit nicht?<br />

Das Zutrittsrecht gilt nicht unbeschränkt und voraussetzungslos. Es beseitigt weder das<br />

Hausrecht des Dienstgebers noch se<strong>in</strong> Recht auf e<strong>in</strong>en störungsfreien Betriebsablauf und<br />

auch nicht den kirchlichen Charakter e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung.<br />

Die Gewerkschaft hat alles zu unterlassen, was <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form den Organisationsablauf<br />

oder den Frieden <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung stört. Die Werbetätigkeit durch Ansprache von<br />

Mitarbeitenden hat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit oder <strong>in</strong> den Arbeitspausen zu<br />

erfolgen.<br />

Durch die Werbetätigkeit der Gewerkschaft darf die negative Koalitionsfreiheit des Umworbenen<br />

nicht verletzt werden. Das Recht von Mitarbeitenden, sich nicht gewerkschaftlich<br />

organisieren zu wollen, ist genauso geschützt wie das Recht, Mitglied e<strong>in</strong>er Gewerkschaft<br />

werden zu wollen.<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 7


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

Die Werbung muss sich auf koalitionsspezifische Argumente beschränken, sie darf <strong>in</strong>sbesondere<br />

ke<strong>in</strong>e parteipolitischen Inhalte haben.<br />

Der Dienstgeber darf nicht unsachlich angegriffen oder beleidigt werden.<br />

Die Zielsetzung des kirchlichen Dienstes und das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht<br />

der Kirche <strong>zur</strong> Gestaltung der sozialen Zusammenarbeit ihres Dienstes s<strong>in</strong>d zu respektieren.<br />

Streikaufrufe s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />

5.9 Besteht e<strong>in</strong> Recht des Arbeitgebers <strong>zur</strong> Begleitung der Gewerkschaftsbeauftragten?<br />

Der Dienstgeber bleibt auch bei e<strong>in</strong>em zulässigen Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten<br />

Inhaber des Hausrechts. Will er dieses Hausrecht wirksam ausüben, muss er wissen, ob<br />

externe Gewerkschaftsbeauftragte sich an die rechtlichen Vorgaben halten. Da das Zutrittsrecht<br />

ausschließlich der Mitgliederwerbung dient und nicht etwa <strong>zur</strong> Ausübung mitarbeitervertretungsrechtlicher<br />

Befugnisse, muss es dem Dienstgeber möglich se<strong>in</strong> zu prüfen,<br />

ob diese Vorgaben e<strong>in</strong>gehalten werden. Das setzt voraus, dass er oder se<strong>in</strong> Vertreter das<br />

Recht hat, den Gewerkschaftsbeauftragten <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung bei se<strong>in</strong>er Tätigkeit<br />

zu begleiten und darauf zu achten, dass die Grenzen e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

5.10 Muss der Dienstgeber mit Gewerkschaftsvertretern sprechen?<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung der E<strong>in</strong>richtungsleitung, mit externen Gewerkschaftsbeauftragten<br />

zu sprechen. Dies kann jedoch s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>.<br />

5.11 Hat der Beauftragte der Gewerkschaft e<strong>in</strong> Recht <strong>zur</strong> Teilnahme an Sitzungen<br />

der Mitarbeitervertretung?<br />

Im weltlichen Betriebsverfassungsrecht sieht § 31 BetrVG ausdrücklich e<strong>in</strong> Teilnahmerecht<br />

von externen Gewerkschaftsbeauftragten vor, wenn e<strong>in</strong> Viertel der Mitglieder des Betriebsrats<br />

die Teilnahme beantragt.<br />

Das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht kennt e<strong>in</strong>e vergleichbare Vorschrift nicht. Nach<br />

Art. 8 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />

wählen die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter <strong>zur</strong> Sicherung ihrer Selbstbestimmung <strong>in</strong><br />

der Arbeitsorganisation kirchlicher E<strong>in</strong>richtungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen<br />

Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden.<br />

Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden alle<strong>in</strong> von<br />

den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. E<strong>in</strong>e Mitwirkung von<br />

außerhalb der E<strong>in</strong>richtung stehenden Personen und Verbänden oder von (gewerkschaftlich)<br />

organisierten Gruppen <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung ist nach den Regelungen dieser<br />

Ordnung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt für außerkirchliche Koalitionen im S<strong>in</strong>ne<br />

des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6 der Grundordnung.<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 8


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

An diesen Grundsätzen zeigen sich der Gedanke der Dienstgeme<strong>in</strong>schaft und der geme<strong>in</strong>sam<br />

getragenen Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden sowie die Legitimation<br />

der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung. In die nach dieser Ordnung zu<br />

treffenden Entscheidungen dieses Organs soll sich ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungsfremder und ke<strong>in</strong><br />

Nichtgewählter e<strong>in</strong>mischen können.<br />

Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung dient auch nicht dem Zwecke<br />

der Mitgliederwerbung, sondern der Unterstützung der Mitarbeitervertretung. Daher ist e<strong>in</strong><br />

Teilnahmerecht abzulehnen.<br />

5.12 Hat der Beauftragte der Gewerkschaft e<strong>in</strong> Recht <strong>zur</strong> Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen?<br />

Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d Versammlungen aller Mitarbeitenden (§ 4 <strong>MAV</strong>O). Sie<br />

dienen der unmittelbaren Aussprache zwischen der gewählten Mitarbeitervertretung und<br />

den Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung. Durch die Mitarbeiterversammlung wird e<strong>in</strong>e Gelegenheit<br />

<strong>zur</strong> Beratung von Angelegenheiten gegeben, die von Interesse für die gesamte<br />

Mitarbeiterschaft s<strong>in</strong>d. Gegenstand der Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d alle Fragen, die<br />

den Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung und damit das Verhältnis zwischen dem<br />

Dienstgeber und den Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung betreffen.<br />

Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d nicht öffentlich (§ 21 Abs. 1 <strong>MAV</strong>O). E<strong>in</strong>richtungsfremde<br />

Personen haben grundsätzlich ke<strong>in</strong> Zugangsrecht zu Mitarbeiterversammlungen.<br />

Sie können aber ausnahmsweise als Gäste auf E<strong>in</strong>ladung der Mitarbeitervertretung und<br />

mit Zustimmung des Dienstgebers an der Mitarbeiterversammlung teilnehmen.<br />

5.13 Können sich Mitglieder der Gewerkschaften mitarbeitervertretungsrechtlich<br />

betätigen?<br />

Das Mitarbeitervertretungsrecht ist die Betriebsverfassung der Kirchen mit dem Leitbild der<br />

Dienstgeme<strong>in</strong>schaft und der geme<strong>in</strong>sam getragenen Verantwortung von Dienstgeber und<br />

Mitarbeitenden. Es beruht auf der Selbstorganisation der Mitarbeitenden e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung.<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bildung und die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu<br />

fördern und zu unterstützen.<br />

Die Wahlen <strong>zur</strong> Mitarbeitervertretung erfolgen unmittelbar durch alle Angehörigen der E<strong>in</strong>richtung<br />

selbst, die Legitimation der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt durch diese<br />

Wahlen. Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden deshalb<br />

alle<strong>in</strong> von den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. E<strong>in</strong>e<br />

Mitwirkung von außerhalb der E<strong>in</strong>richtung stehenden Personen und Verbänden oder von<br />

(gewerkschaftlich) organisierten Gruppen <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung ist nach den Regelungen<br />

dieser Ordnung ausgeschlossen. Sie ist auch nicht erforderlich, um für außerkirchliche<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 9


Deutscher<br />

Caritasverband<br />

Koalitionen im S<strong>in</strong>ne des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6<br />

GrO zu werben.<br />

Deshalb ist auch die sonstige <strong>Betätigung</strong> von Gewerkschaftsmitgliedern oder e<strong>in</strong>e Freistellung<br />

für gewerkschaftliche Gremienarbeit auszuschließen.<br />

S<strong>in</strong>d Mitarbeitende der E<strong>in</strong>richtung Mitglied <strong>in</strong> der Mitarbeitervertretung und zugleich e<strong>in</strong>er<br />

Gewerkschaft, dürfen sie die Arbeit der Mitarbeitervertretung nicht für ihre gewerkschaftliche<br />

<strong>Betätigung</strong> missbrauchen.<br />

5.14 Wie soll sich der Dienstgeber verhalten, wenn Gewerkschaftsmitglieder über<br />

die Grenzen der <strong>Betätigung</strong> gehen?<br />

Die E<strong>in</strong>richtungsleitung sollte grundsätzlich gelassen und besonnen, aber bestimmt reagieren.<br />

Wird beispielsweise der Betriebsablauf gestört, <strong>in</strong>dem Mitarbeitende von der Arbeit<br />

abgehalten werden, sollte der Gewerkschaftsvertreter auf die Rechtslage h<strong>in</strong>gewiesen und<br />

falls notwendig mit Verweis auf das Hausrecht aus der E<strong>in</strong>richtung h<strong>in</strong>ausbegleitet werden.<br />

Das Verhalten ist vom jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall abhängig zu machen. Im Zweifel sollte e<strong>in</strong>e<br />

rechtliche Beratung durch e<strong>in</strong>en kundigen Anwalt e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Freiburg, den 24.06.2013<br />

Vorstand<br />

Datum: 26.06.2013<br />

Thema:<br />

2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />

Seite: 10

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