zur gewerkschaftlichen Betätigung in caritativen ... - DIAG MAV
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Deutscher<br />
Caritasverband<br />
Gewerkschaftliche <strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> <strong>caritativen</strong><br />
E<strong>in</strong>richtungen<br />
1. Ausgangslage<br />
Die gewerkschaftliche <strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der Caritas,<br />
<strong>in</strong>sbesondere durch hauptamtlich Beschäftigte der Gewerkschaften<br />
oder durch Gewerkschaftsbeauftragte, die<br />
nicht <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen selbst beschäftigt s<strong>in</strong>d, nimmt zu.<br />
E<strong>in</strong>zelne Bezirke der Vere<strong>in</strong>ten Dienstleistungsgewerkschaft<br />
ver.di schreiben die Leitungen caritativer E<strong>in</strong>richtungen an<br />
und kündigen Besuche zu verschiedenen Themen an.<br />
Aufgrund konkreter Anfragen aus der Praxis stellen wir <strong>zur</strong><br />
Orientierung der Träger und Verbände der Caritas im Folgenden<br />
die aktuelle Rechtslage dar und geben erste praktische<br />
H<strong>in</strong>weise. Diese Erläuterungen ersetzen jedoch im<br />
E<strong>in</strong>zelfall nicht e<strong>in</strong>e fundierte anwaltliche Beratung.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die gewerkschaftliche<br />
<strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> <strong>caritativen</strong> E<strong>in</strong>richtungen derzeit ke<strong>in</strong>e<br />
gesetzliche Grundlage gibt, die e<strong>in</strong>schlägige Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er und<br />
1990er Jahren stammt und damit älter ist, das Bundesarbeitsgericht<br />
zum kirchlichen Bereich ke<strong>in</strong>e Entscheidung<br />
getroffen hat und die Ansichten <strong>in</strong> der kirchennahen Literatur<br />
kontrovers s<strong>in</strong>d.<br />
2. <strong>Betätigung</strong> durch eigene Mitarbeitende<br />
Zunächst ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass e<strong>in</strong>e gewerkschaftliche<br />
<strong>Betätigung</strong> durch Mitarbeitende der E<strong>in</strong>richtungen selbst<br />
<strong>in</strong> bestimmten Grenzen zulässig ist. Ihnen ist aufgrund der<br />
verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit <strong>in</strong> Art. 9<br />
Abs. 3 GG e<strong>in</strong>e gewerkschaftliche Tätigkeit gestattet. Sie<br />
müssen dabei Art. 6 GrO sowie die allgeme<strong>in</strong>en Grenzen<br />
Deutscher Caritasverband e.V.<br />
Postfach 420, 79004 Freiburg i. Br.<br />
Karlstr. 40, 79104 Freiburg
Deutscher<br />
Caritasverband<br />
beachten, die für die <strong>in</strong>nerbetriebliche Koalitionswerbung gelten.<br />
Seit Bestehen der Grundordnung ist das Recht der Mitarbeitenden <strong>zur</strong> koalitionsmäßigen<br />
<strong>Betätigung</strong> <strong>in</strong> Artikel 6 der Grundordnung vorgesehen. Nach Absatz 1 können sich die Mitarbeitenden<br />
des kirchlichen Dienstes <strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>igungen (Koalitionen) zusammenschließen,<br />
um ihre Koalitionsfreiheit auszuüben und so ihre Arbeits- und Wirtschaftsbed<strong>in</strong>gungen mitzugestalten.<br />
Sie s<strong>in</strong>d auch berechtigt, <strong>in</strong>nerhalb ihrer E<strong>in</strong>richtung für den Beitritt zu diesen<br />
Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu <strong>in</strong>formieren sowie Koalitionsmitglieder<br />
zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entb<strong>in</strong>det sie aber nicht von der Pflicht,<br />
ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten.<br />
Nach Absatz 2 muss e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>igung wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes<br />
dessen Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeitenden ergebenden Loyalitätsobliegenheiten<br />
anerkennen. Vere<strong>in</strong>igungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können<br />
die ihnen angehörenden Mitarbeitenden bei der zulässigen Koalitionsbetätigung <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />
unterstützen. Dabei haben sie und die ihnen angehörenden Mitarbeitenden darauf<br />
zu achten, dass die Arbeit e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung unter e<strong>in</strong>em geistig-religiösen Auftrag<br />
steht. Sie müssen das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche <strong>zur</strong><br />
Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes respektieren.<br />
Die Grenzen für die <strong>in</strong>nerbetriebliche Koalitionswerbung durch Dritte werden später unter<br />
Ziffer 5 erläutert. Die dort genannten Voraussetzungen für externe Gewerkschaftsbeauftragte<br />
gelten auch für die <strong>Betätigung</strong> durch Mitarbeitende.<br />
3. Rechtliche Grundlagen<br />
E<strong>in</strong> Zutrittsrecht e<strong>in</strong>richtungsfremder Gewerkschaftsbeauftragter lässt sich derzeit weder<br />
unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus e<strong>in</strong>er – nicht existenten – e<strong>in</strong>fach gesetzlichen<br />
Grundlage herleiten.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er älteren Entscheidung (Beschluss vom<br />
17.02.1981 2 BvR 384/78) festgestellt, dass für e<strong>in</strong>richtungsfremde Gewerkschaftsbeauftragte<br />
<strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen ke<strong>in</strong> unmittelbares Zutrittsrecht besteht, auch wenn die<br />
Gewerkschaft <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung bereits durch Mitglieder vertreten ist.<br />
Später hat das Bundesverfassungsgericht die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung<br />
aufgegeben: Die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsbetätigung erstreckt<br />
sich jetzt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und nicht mehr nur auf „das für<br />
den Erhalt der Koalition Unerlässliche“ (sogenannte Kernbereichsformel).<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb <strong>in</strong> neueren Entscheidungen für den weltlichen Bereich<br />
aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigung<br />
e<strong>in</strong> Zutrittsrecht von Gewerkschaften durch betriebsfremde Beauftragte<br />
bejaht (Urteil vom 28.02.2006 – 1 AZR 460/04; Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 179/09).<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Nach der von den Gerichten durch Rechtsfortbildung vorgenommenen Ausgestaltung der<br />
<strong>gewerkschaftlichen</strong> <strong>Betätigung</strong>sfreiheit muss es den Gewerkschaften ermöglicht werden,<br />
Mitgliederwerbung zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>mal im Kalenderhalbjahr während der Pausenzeiten auch<br />
durch betriebsfremde Beauftragte durchzuführen. Dafür ist ihnen Zutritt zum Betrieb zu<br />
gewähren.<br />
Das gewerkschaftliche Zutrittsrecht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Das Interesse an<br />
e<strong>in</strong>er Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange<br />
des Arbeitgebers abzuwägen. Dazu zählen dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie se<strong>in</strong><br />
Recht am e<strong>in</strong>gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb <strong>in</strong> Gestalt e<strong>in</strong>es störungsfreien<br />
Betriebsablaufs.<br />
In e<strong>in</strong>em Verfahren zum Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das kirchliche<br />
Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt wird, wenn e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung durch Mitglieder<br />
vertretene Gewerkschaft an geeigneter Stelle über e<strong>in</strong>e eigene Anschlagstafel oder<br />
über e<strong>in</strong>en festen Platz an e<strong>in</strong>er vorhandenen Anschlagstafel verfügt und dort durch betriebsfremde<br />
Gewerkschaftsbeauftragte Informationsmaterial anbr<strong>in</strong>gen lässt (Urteil vom<br />
08.09.2010 – 2 Sa 24/10). Der Rechtsstreit wurde vor dem Bundesarbeitsgericht durch<br />
Anerkenntnisurteil beendet, nachdem der beklagte kirchliche Rechtsträger das Zutrittsrecht<br />
der Gewerkschaften anerkannt hatte (Urteil vom 11.12.2012 – 1 AZR 552/10).<br />
4. Rechtliche E<strong>in</strong>schätzung<br />
Die Bewertung des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten<br />
zu e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung wird durch e<strong>in</strong>e Abwägung des<br />
verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nach Art. 4 und<br />
Art. 140 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 137 Abs. 5 WRV mit der verfassungsrechtlich geschützten<br />
Koalitionsbetätigung nach Art. 9 Abs. 3 GG im Wege des schonenden Ausgleichs<br />
(praktische Konkordanz) der beiden Rechtspositionen erfolgen.<br />
Auch <strong>in</strong> den jüngsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht <strong>in</strong> kirchlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen (Urteile vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) hat das<br />
Gericht diesen schonenden Ausgleich der Rechtspositionen des Selbstbestimmungsrechts<br />
der Kirchen und des Koalitionsrechts von Gewerkschaften verlangt. Danach kann das<br />
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die koalitionsmäßige <strong>Betätigung</strong> der Gewerkschaften<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung nicht völlig ausschließen.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung ist deshalb zu prüfen,<br />
ob e<strong>in</strong>e koalitionsmäßige <strong>Betätigung</strong> der Gewerkschaften das Selbstbestimmungsrecht<br />
der Kirche berührt,<br />
ob diese <strong>Betätigung</strong> erforderlich ist und<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Caritasverband<br />
ob die Art der <strong>Betätigung</strong> verhältnismäßig ist.<br />
Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ist die Kirche grundsätzlich berechtigt, ihre arbeitsrechtlichen<br />
Angelegenheiten ohne Gewerkschaften zu regeln. Dabei ist zu beachten,<br />
dass die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen (sogenannter<br />
„Zweiter Weg“), sondern nach den kircheneigenen Verfahren durch Beschlüsse von paritätisch<br />
besetzten Kommissionen gestaltet werden (sogenannter „Dritter Weg“). Bei jeder<br />
koalitionsmäßigen <strong>Betätigung</strong> von Gewerkschaftsbeauftragten wird also <strong>in</strong> das Selbstbestimmungsrecht<br />
e<strong>in</strong>gegriffen, weil der e<strong>in</strong>zelne Dienstgeber nicht potentieller Tarifvertragspartner<br />
der Gewerkschaft ist.<br />
Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des E<strong>in</strong>griffs hängen von den Umständen<br />
des E<strong>in</strong>zelfalls ab, also von Zweck und Form des Zutrittsverlangens. Dabei ist der personelle<br />
und organisatorische Aufwand zu berücksichtigen, der für den Dienstgeber mit dem<br />
Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter verbunden ist.<br />
Dem Zutrittsrecht können die verfassungsrechtlich geschützten Belange als Kirche und als<br />
Dienstgeber entgegenstehen, <strong>in</strong>sbesondere das Interesse an e<strong>in</strong>em störungsfreien Arbeitsablauf<br />
und der Wahrung des Betriebsfriedens. E<strong>in</strong>richtungsfremde Beauftragte e<strong>in</strong>er<br />
Gewerkschaft können <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung deshalb nur tätig werden, wenn der Dienstgeber<br />
ihnen den Zutritt gestattet und ihre Tätigkeit duldet. Dabei s<strong>in</strong>d vor allem Ausmaß und Intensität<br />
des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung.<br />
5. Fragen und Antworten zum Zutrittsrecht<br />
In den nachfolgenden Ausführungen bezieht sich das Zutrittsrecht von Gewerkschaften<br />
auf den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsmitgliedern,<br />
die nicht im kirchlichen Dienst stehen und nicht der Dienstgeme<strong>in</strong>schaft angehören.<br />
5.1 Was bedeutet Zutritt überhaupt?<br />
Das weltliche Arbeitsrecht kennt den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften<br />
oder anderen Gewerkschaftsbeauftragten zu e<strong>in</strong>em Betrieb.<br />
Dieser dient entweder der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben<br />
oder der Mitgliederwerbung. E<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es gewerkschaftliches Zutrittsrecht gibt es nicht.<br />
Rechtsgrundlage für das betriebsverfassungsrechtliche Zutrittsrecht ist § 2 Abs. 2 BetrVG.<br />
Danach ist <strong>zur</strong> Wahrnehmung der <strong>in</strong> diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse<br />
den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang<br />
zum Betrieb zu gewähren, soweit nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs,<br />
zw<strong>in</strong>gende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Caritasverband<br />
Rechtsgrundlage für die Werbung von Mitgliedern <strong>in</strong> den Betrieben ist nach der Rechtsprechung<br />
die Freiheit der Koalitionsbetätigung <strong>in</strong> Art. 9 Abs. 3 GG.<br />
Die Gewerkschaft entscheidet dabei grundsätzlich selbst, wen sie <strong>in</strong> den Betrieb entsenden<br />
will. In Betracht kommen vor allem hauptamtliche oder ehrenamtliche Gewerkschaftsmitarbeitende.<br />
In besonderen Ausnahmefällen kann der Dienstgeber e<strong>in</strong>em bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten<br />
(aber nicht der Gewerkschaft selbst) den Zutritt verwehren, etwa wenn dieser<br />
Gewerkschaftsbeauftragte <strong>in</strong> der Vergangenheit se<strong>in</strong>e Befugnisse rechtsmissbräuchlich<br />
überschritten hat oder den Dienstgeber oder dessen Vertreter beleidigt hat und e<strong>in</strong>e Wiederholung<br />
zu befürchten ist.<br />
5.2 Wozu dient der Zutritt <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen?<br />
Im kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht ist es nicht vorgesehen, Gewerkschaften und<br />
ihre Vertreter <strong>in</strong> die betriebliche Mitbestimmung e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. Deshalb kann das gewerkschaftliche<br />
Zugangsrecht <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen ausschließlich die Mitgliederwerbung<br />
bezwecken. Der Gewerkschaft soll ermöglicht werden, für die eigenen Belange und<br />
für die eigene Arbeit zu werben.<br />
Dazu gehört jedoch nicht die rechtliche Beratung der Mitarbeitenden <strong>in</strong> arbeitsrechtlichen<br />
Angelegenheiten. Dies ist ke<strong>in</strong>e Werbung, sondern e<strong>in</strong> Angebot der Gewerkschaften an<br />
Mitglieder oder potentielle Mitglieder, die <strong>in</strong> anderen Räumen außerhalb der kirchlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen stattzuf<strong>in</strong>den hat.<br />
5.3 Muss die Gewerkschaft die E<strong>in</strong>richtungsleitung über den geplanten Zugang vorab<br />
<strong>in</strong>formieren?<br />
Wie im weltlichen Bereich ist auch der kirchliche Dienstgeber über dem beabsichtigten<br />
Zugang der Gewerkschaft vorab zu unterrichten. Damit soll sich der Dienstgeber auf den<br />
Besuch e<strong>in</strong>stellen und außerdem prüfen können, ob die Voraussetzungen des Zutrittsrechts<br />
vorliegen oder ausnahmsweise e<strong>in</strong> Zutrittsverweigerungsgrund vorliegt.<br />
Die Gewerkschaft hat deshalb den Dienstgeber über den Zeitpunkt und Zweck des Besuchs<br />
sowie über die Person des Gewerkschaftsbeauftragten zu <strong>in</strong>formieren. Die Unterrichtung<br />
erfolgt <strong>in</strong> der Regel schriftlich, sie kann formlos erfolgen, auch telefonisch. Sie hat<br />
so rechtzeitig zu geschehen, dass der Dienstgeber nachprüfen kann, ob das behauptete<br />
Zutrittsrecht besteht.<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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5.4. Muss der Dienstgeber mit dem Zutritt e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>?<br />
Das E<strong>in</strong>verständnis des Dienstgebers ist nicht Voraussetzung des Zutrittsrechts. Die<br />
Grenzen des Zugangs bestehen nur für den Zweck des Besuches und für die Art und Weise<br />
des Zugangs. In Ausnahmefällen kann der Dienstgeber den Zutritt verwehren.<br />
Dazu unten mehr.<br />
Die Gewerkschaft darf jedenfalls das Zugangsrecht nicht gegen den Willen des Dienstgebers<br />
im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Fühlt sich die Gewerkschaft <strong>in</strong> ihrem Zugangsrecht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt, muss sie den Rechtsweg vor den staatlichen Arbeitsgerichten beschreiten.<br />
5.5 Wann ist der Zutritt <strong>zur</strong> Mitgliederwerbung zulässig?<br />
Die Gewerkschaften haben das Recht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen E<strong>in</strong>richtung um Mitglieder und<br />
für ihre Ziele zu werben. Dieses Recht wird von der Rechtsprechung aus Art. 9 Abs. 3 GG<br />
hergeleitet.<br />
Es umfasst <strong>in</strong>sbesondere das Anbr<strong>in</strong>gen von Informationen und Werbematerial an e<strong>in</strong>em<br />
sogenannten „Schwarzen Brett“ und die Aktualisierung dieser Aushänge durch e<strong>in</strong>en externen<br />
Gewerkschaftsbeauftragten. Die Gewerkschaft kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung an geeigneter<br />
Stelle über e<strong>in</strong>e eigene Anschlagstafel oder über e<strong>in</strong>en festen Platz an e<strong>in</strong>er vorhandenen<br />
Anschlagtafel verfügen, um dort Informationsmaterial anbr<strong>in</strong>gen zu lassen.<br />
Dabei ist es Gewerkschaftsbeauftragten nicht gestattet, Eigentum der E<strong>in</strong>richtung für eigene<br />
Zwecke zu nutzen oder gar zu missbrauchen. E<strong>in</strong> „wildes Plakatieren“ ist stets unzulässig<br />
und kann vom Dienstgeber unterbunden werden.<br />
5.6 Hat die Gewerkschaft e<strong>in</strong> „digitales Werberecht“?<br />
Grundsätzlich ist es ausreichend, der Gewerkschaft am „Schwarzen Brett“ e<strong>in</strong>en eigenen<br />
Bereich e<strong>in</strong><strong>zur</strong>äumen, den sie für die Mitgliederwerbung nutzen kann.<br />
Gelegentlich fordern Gewerkschaften, an die Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung per E-Mail<br />
über ihre dienstlichen E-Mail-Adressen herantreten zu können, um ihnen elektronisches<br />
Werbe- und Informationsmaterial zuzusenden. Alternativ dazu wollen Gewerkschaften mittels<br />
e<strong>in</strong>er eigenen Seite im e<strong>in</strong>richtungseigenen Intranet Werbe- und Informationstätigkeit<br />
entfalten.<br />
Mit e<strong>in</strong>er solchen „digitalen Werbung“ kann nicht sichergestellt werden, dass diese sich auf<br />
die arbeitsfreie Zeit des Umworbenen beschränkt. Dienstliche E-Mails werden regelmäßig<br />
während der Arbeitszeit gelesen, es besteht ke<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeit. Teile der arbeitsrechtlichen<br />
Literatur halten daher Werbung per E-Mail an dienstliche E-Mail-Adressen der<br />
Mitarbeitenden für unzulässig. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch<br />
auch die digitale Werbung von der <strong>gewerkschaftlichen</strong> <strong>Betätigung</strong>sfreiheit umfasst, soweit<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Deutscher<br />
Caritasverband<br />
nicht der Dienstgeber e<strong>in</strong>e durch Werbe-Mails der Gewerkschaften verursachte erhebliche<br />
Betriebsablaufstörung darlegt (Urteil vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08).<br />
Auch <strong>zur</strong> Nutzung des Intranets gehen die Me<strong>in</strong>ungen ause<strong>in</strong>ander: E<strong>in</strong>erseits wird darauf<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Dienstgeber ke<strong>in</strong>e Möglichkeit hat, die Informationstätigkeit auf die<br />
arbeitsfreie Zeit zu beschränken. Andererseits wird ausgeführt, dass es sich beim Intranet<br />
um e<strong>in</strong> elektronisches „Schwarzes Brett“ handele, so dass die hierfür aufgestellten<br />
Grundsätze angewandt werden könnten.<br />
Bei digitaler Werbung ist also zu prüfen, ob erhebliche Betriebsablaufstörungen erfolgen<br />
und nachgewiesen werden können oder ob dadurch erhebliche Zusatzkosten anfallen.<br />
5.7 Können auch E<strong>in</strong>richtungsbereiche zum Zwecke der Mitgliederwerbung betreten<br />
werden?<br />
Das Recht <strong>zur</strong> Mitgliederwerbung umfasst auch dort um Mitglieder zu werben, wo Beschäftigte<br />
zusammenkommen und als solche angesprochen werden können.<br />
Hier s<strong>in</strong>d jedoch die unten genannten Grenzen besonders zu beachten. Soll Gewerkschaftswerbung<br />
durch aktive Verteilung von Informations- und Werbematerial an Mitarbeitende<br />
betrieben werden, darf der Organisationsablauf der E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise gestört<br />
werden.<br />
Das Zutrittsrecht kann also nur zu Kontakten vor und nach der Arbeitszeit und <strong>in</strong> den Pausen<br />
verwandt werden.<br />
Es empfiehlt sich die Begleitung des Gewerkschaftsbeauftragten durch e<strong>in</strong>en Beauftragten<br />
des Dienstgebers.<br />
5.8 Was dürfen Gewerkschaften bei ihrer Werbetätigkeit nicht?<br />
Das Zutrittsrecht gilt nicht unbeschränkt und voraussetzungslos. Es beseitigt weder das<br />
Hausrecht des Dienstgebers noch se<strong>in</strong> Recht auf e<strong>in</strong>en störungsfreien Betriebsablauf und<br />
auch nicht den kirchlichen Charakter e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung.<br />
Die Gewerkschaft hat alles zu unterlassen, was <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form den Organisationsablauf<br />
oder den Frieden <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung stört. Die Werbetätigkeit durch Ansprache von<br />
Mitarbeitenden hat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit oder <strong>in</strong> den Arbeitspausen zu<br />
erfolgen.<br />
Durch die Werbetätigkeit der Gewerkschaft darf die negative Koalitionsfreiheit des Umworbenen<br />
nicht verletzt werden. Das Recht von Mitarbeitenden, sich nicht gewerkschaftlich<br />
organisieren zu wollen, ist genauso geschützt wie das Recht, Mitglied e<strong>in</strong>er Gewerkschaft<br />
werden zu wollen.<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Deutscher<br />
Caritasverband<br />
Die Werbung muss sich auf koalitionsspezifische Argumente beschränken, sie darf <strong>in</strong>sbesondere<br />
ke<strong>in</strong>e parteipolitischen Inhalte haben.<br />
Der Dienstgeber darf nicht unsachlich angegriffen oder beleidigt werden.<br />
Die Zielsetzung des kirchlichen Dienstes und das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht<br />
der Kirche <strong>zur</strong> Gestaltung der sozialen Zusammenarbeit ihres Dienstes s<strong>in</strong>d zu respektieren.<br />
Streikaufrufe s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />
5.9 Besteht e<strong>in</strong> Recht des Arbeitgebers <strong>zur</strong> Begleitung der Gewerkschaftsbeauftragten?<br />
Der Dienstgeber bleibt auch bei e<strong>in</strong>em zulässigen Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten<br />
Inhaber des Hausrechts. Will er dieses Hausrecht wirksam ausüben, muss er wissen, ob<br />
externe Gewerkschaftsbeauftragte sich an die rechtlichen Vorgaben halten. Da das Zutrittsrecht<br />
ausschließlich der Mitgliederwerbung dient und nicht etwa <strong>zur</strong> Ausübung mitarbeitervertretungsrechtlicher<br />
Befugnisse, muss es dem Dienstgeber möglich se<strong>in</strong> zu prüfen,<br />
ob diese Vorgaben e<strong>in</strong>gehalten werden. Das setzt voraus, dass er oder se<strong>in</strong> Vertreter das<br />
Recht hat, den Gewerkschaftsbeauftragten <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung bei se<strong>in</strong>er Tätigkeit<br />
zu begleiten und darauf zu achten, dass die Grenzen e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />
5.10 Muss der Dienstgeber mit Gewerkschaftsvertretern sprechen?<br />
Es besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung der E<strong>in</strong>richtungsleitung, mit externen Gewerkschaftsbeauftragten<br />
zu sprechen. Dies kann jedoch s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>.<br />
5.11 Hat der Beauftragte der Gewerkschaft e<strong>in</strong> Recht <strong>zur</strong> Teilnahme an Sitzungen<br />
der Mitarbeitervertretung?<br />
Im weltlichen Betriebsverfassungsrecht sieht § 31 BetrVG ausdrücklich e<strong>in</strong> Teilnahmerecht<br />
von externen Gewerkschaftsbeauftragten vor, wenn e<strong>in</strong> Viertel der Mitglieder des Betriebsrats<br />
die Teilnahme beantragt.<br />
Das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht kennt e<strong>in</strong>e vergleichbare Vorschrift nicht. Nach<br />
Art. 8 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />
wählen die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter <strong>zur</strong> Sicherung ihrer Selbstbestimmung <strong>in</strong><br />
der Arbeitsorganisation kirchlicher E<strong>in</strong>richtungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen<br />
Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden.<br />
Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden alle<strong>in</strong> von<br />
den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. E<strong>in</strong>e Mitwirkung von<br />
außerhalb der E<strong>in</strong>richtung stehenden Personen und Verbänden oder von (gewerkschaftlich)<br />
organisierten Gruppen <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung ist nach den Regelungen dieser<br />
Ordnung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt für außerkirchliche Koalitionen im S<strong>in</strong>ne<br />
des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6 der Grundordnung.<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
Seite: 8
Deutscher<br />
Caritasverband<br />
An diesen Grundsätzen zeigen sich der Gedanke der Dienstgeme<strong>in</strong>schaft und der geme<strong>in</strong>sam<br />
getragenen Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden sowie die Legitimation<br />
der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung. In die nach dieser Ordnung zu<br />
treffenden Entscheidungen dieses Organs soll sich ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungsfremder und ke<strong>in</strong><br />
Nichtgewählter e<strong>in</strong>mischen können.<br />
Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung dient auch nicht dem Zwecke<br />
der Mitgliederwerbung, sondern der Unterstützung der Mitarbeitervertretung. Daher ist e<strong>in</strong><br />
Teilnahmerecht abzulehnen.<br />
5.12 Hat der Beauftragte der Gewerkschaft e<strong>in</strong> Recht <strong>zur</strong> Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen?<br />
Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d Versammlungen aller Mitarbeitenden (§ 4 <strong>MAV</strong>O). Sie<br />
dienen der unmittelbaren Aussprache zwischen der gewählten Mitarbeitervertretung und<br />
den Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung. Durch die Mitarbeiterversammlung wird e<strong>in</strong>e Gelegenheit<br />
<strong>zur</strong> Beratung von Angelegenheiten gegeben, die von Interesse für die gesamte<br />
Mitarbeiterschaft s<strong>in</strong>d. Gegenstand der Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d alle Fragen, die<br />
den Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung und damit das Verhältnis zwischen dem<br />
Dienstgeber und den Mitarbeitenden der E<strong>in</strong>richtung betreffen.<br />
Mitarbeiterversammlungen s<strong>in</strong>d nicht öffentlich (§ 21 Abs. 1 <strong>MAV</strong>O). E<strong>in</strong>richtungsfremde<br />
Personen haben grundsätzlich ke<strong>in</strong> Zugangsrecht zu Mitarbeiterversammlungen.<br />
Sie können aber ausnahmsweise als Gäste auf E<strong>in</strong>ladung der Mitarbeitervertretung und<br />
mit Zustimmung des Dienstgebers an der Mitarbeiterversammlung teilnehmen.<br />
5.13 Können sich Mitglieder der Gewerkschaften mitarbeitervertretungsrechtlich<br />
betätigen?<br />
Das Mitarbeitervertretungsrecht ist die Betriebsverfassung der Kirchen mit dem Leitbild der<br />
Dienstgeme<strong>in</strong>schaft und der geme<strong>in</strong>sam getragenen Verantwortung von Dienstgeber und<br />
Mitarbeitenden. Es beruht auf der Selbstorganisation der Mitarbeitenden e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung.<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bildung und die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu<br />
fördern und zu unterstützen.<br />
Die Wahlen <strong>zur</strong> Mitarbeitervertretung erfolgen unmittelbar durch alle Angehörigen der E<strong>in</strong>richtung<br />
selbst, die Legitimation der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt durch diese<br />
Wahlen. Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden deshalb<br />
alle<strong>in</strong> von den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. E<strong>in</strong>e<br />
Mitwirkung von außerhalb der E<strong>in</strong>richtung stehenden Personen und Verbänden oder von<br />
(gewerkschaftlich) organisierten Gruppen <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung ist nach den Regelungen<br />
dieser Ordnung ausgeschlossen. Sie ist auch nicht erforderlich, um für außerkirchliche<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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Deutscher<br />
Caritasverband<br />
Koalitionen im S<strong>in</strong>ne des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6<br />
GrO zu werben.<br />
Deshalb ist auch die sonstige <strong>Betätigung</strong> von Gewerkschaftsmitgliedern oder e<strong>in</strong>e Freistellung<br />
für gewerkschaftliche Gremienarbeit auszuschließen.<br />
S<strong>in</strong>d Mitarbeitende der E<strong>in</strong>richtung Mitglied <strong>in</strong> der Mitarbeitervertretung und zugleich e<strong>in</strong>er<br />
Gewerkschaft, dürfen sie die Arbeit der Mitarbeitervertretung nicht für ihre gewerkschaftliche<br />
<strong>Betätigung</strong> missbrauchen.<br />
5.14 Wie soll sich der Dienstgeber verhalten, wenn Gewerkschaftsmitglieder über<br />
die Grenzen der <strong>Betätigung</strong> gehen?<br />
Die E<strong>in</strong>richtungsleitung sollte grundsätzlich gelassen und besonnen, aber bestimmt reagieren.<br />
Wird beispielsweise der Betriebsablauf gestört, <strong>in</strong>dem Mitarbeitende von der Arbeit<br />
abgehalten werden, sollte der Gewerkschaftsvertreter auf die Rechtslage h<strong>in</strong>gewiesen und<br />
falls notwendig mit Verweis auf das Hausrecht aus der E<strong>in</strong>richtung h<strong>in</strong>ausbegleitet werden.<br />
Das Verhalten ist vom jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall abhängig zu machen. Im Zweifel sollte e<strong>in</strong>e<br />
rechtliche Beratung durch e<strong>in</strong>en kundigen Anwalt e<strong>in</strong>geholt werden.<br />
Freiburg, den 24.06.2013<br />
Vorstand<br />
Datum: 26.06.2013<br />
Thema:<br />
2013-06-24_Argumentationshilfe_ZutrittsrechtGewerkschaften_VS.docx<br />
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