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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur ... - Debeka

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5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die<br />

Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als<br />

erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem inländischen<br />

Geldinstitut angewiesen ist.<br />

6 Kraft­, Luft­, Wasser­ <strong>und</strong> Landfahrzeuge<br />

6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,<br />

Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs<br />

oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden,<br />

die durch den Gebrauch des Fahrzeugs (auch an<br />

dem Fahrzeug selbst) verursacht werden.<br />

6.2 Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus<br />

dem Gebrauch von<br />

6.2.1 nicht selbst fahrenden, nicht versicherungspflichtigen<br />

Landfahrzeugen, z. B. Dreiräder, Tretroller,<br />

Skate-, Kick- <strong>und</strong> Stickboards,<br />

6.2.2 Fahrrädern (auch bei der Teilnahme an Radrennen,<br />

z. B. Straßenr<strong>und</strong>fahrten, Triathlon, Mountainbiking<br />

sowie dem Training hierzu) sowie Pedelecs<br />

(Fahrrädern mit elektrischer Tret- bzw.<br />

Anfahrhilfe) bis zu einer Geschwindigkeit von<br />

25 km/h, soweit hierfür keine Versicherungspflicht<br />

besteht,<br />

6.2.3 maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen<br />

bis 6 km/h,<br />

6.2.4 Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten<br />

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr<br />

als 6 km/h mit Ausnahme von Baumaschinen,<br />

6.2.5 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer<br />

durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 20 km/h (z. B. Aufsitzrasenmäher,<br />

Schneeräumgeräte), mit Ausnahme<br />

von Baumaschinen,<br />

6.2.6 Modell- <strong>und</strong> Spielfahrzeugen, soweit hierfür keine<br />

Versicherungspflicht besteht <strong>und</strong> dem Gebrauch<br />

kein gesetzliches Verbot entgegensteht.<br />

Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse<br />

nach den Ziffer 3.1 (2) <strong>und</strong> Ziffer 4.3 (1) AHB,<br />

6.2.7 eigenen Windsurfbrettern, Kite-Buggies <strong>und</strong> Kite-Surf-Boards,<br />

ferner der gelegentliche Gebrauch<br />

von fremden Wasserfahrzeugen mit Motor<br />

oder Treibsätzen (z. B. Jetski), soweit für das<br />

Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich<br />

ist,<br />

6.2.8 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen <strong>und</strong><br />

Drachen, die weder durch Motoren noch durch<br />

Treibsätze angetrieben werden <strong>und</strong> deren Fluggewicht<br />

5 kg nicht übersteigen, soweit hierfür keine<br />

Versicherungspflicht besteht.<br />

6.3 Schäden an den Fahrzeugen gemäß Ziffer 6.2 selbst<br />

bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

7 Halten, Hüten von Tieren, Reiten fremder Pferde<br />

7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter<br />

oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren<br />

<strong>und</strong> Bienen, nicht jedoch von H<strong>und</strong>en, Rindern, Pferden,<br />

sonstigen Reit- <strong>und</strong> Zugtieren, wilden Tieren sowie<br />

von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden.<br />

7.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht<br />

7.2.1 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten<br />

Zwecken.<br />

7.2.2 als Hüter fremder H<strong>und</strong>e oder Pferde, soweit<br />

dies gefälligkeitshalber <strong>und</strong> nur gelegentlich erfolgt.<br />

Versicherungsschutz besteht nur insoweit,<br />

als nicht die Haftpflichtversicherung des Tierhalters<br />

eintrittspflichtig ist.<br />

8 Waffen, Munition, Geschosse<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der<br />

Tierhalter oder -eigentümer.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das betreffende<br />

Tier vom Versicherungsnehmer oder einer<br />

nach Ziffer 2.1 mitversicherten Person gehalten<br />

wird oder in deren Eigentum (auch Miteigentum)<br />

steht.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten<br />

privaten Besitz <strong>und</strong> aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- <strong>und</strong><br />

Schusswaffen sowie Munition <strong>und</strong> Geschossen, nicht jedoch<br />

zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.<br />

9 Gewässerschäden<br />

9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare<br />

oder mittelbare Folgen von Veränderungen<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

(Gewässerschaden) mit Ausnahme der Haftpflicht<br />

als Inhaber von Anlagen <strong>zur</strong> Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen <strong>und</strong> aus der Verwendung dieser<br />

gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich<br />

durch besonderen Vertrag gewährt (siehe<br />

aber Ziffer 9.3).<br />

9.2 Die Höchstersatzleistung beträgt 5 Mio. Euro je Schadensereignis<br />

<strong>und</strong> das Doppelte dieser Deckungssumme<br />

für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

9.3 Abweichend von Ziffer. 9.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />

auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber<br />

von Anlagen <strong>zur</strong> Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm<br />

Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen<br />

der vorhandenen Kleingebinde<br />

1.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt, <strong>und</strong> aus der Verwendung<br />

dieser Stoffe. Werden diese Mengen überschritten,<br />

so entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1 (2)<br />

AHB (Erhöhung <strong>und</strong> Erweiterung des versicherten Risikos)<br />

<strong>und</strong> Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine<br />

Anwendung.<br />

9.4 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer<br />

im Versicherungsfall <strong>zur</strong> Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)<br />

sowie außergerichtliche Gutachterkosten<br />

werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme<br />

nach Ziffer 9.2 nicht übersteigen. Für Gerichts-<br />

<strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der<br />

AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-<br />

<strong>und</strong> außergerichtliche Gutachterkosten sind auch<br />

insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung<br />

die Versicherungssumme nach Ziffer 9.2 übersteigen.<br />

Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen<br />

des Versicherungsnehmers oder Dritten <strong>zur</strong> Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung<br />

des Versicherers.<br />

B GH 101 (01.01.2014) GA1103 Seite 25

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