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<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 35<br />

<strong>Die</strong> vorliegende Bauleitplanung schafft keine Baurechte, die über die bestehenden Baurechte<br />

hinausgehen und begründet daher keine zusätzlich zulässigen Beeinträchtigungen von Natur<br />

und Landschaft.<br />

2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />

Der Bebauungsplan dient der Vermeidung und der Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf<br />

die Landschaft durch gemäß BauGB § 35 (1) Nr. 1 oder Nr. 4 zu beurteilende Tierhaltungsanlagen.<br />

Da der vorliegende Bebauungsplan keine über die bestehenden Baurechte hinaus gehenden<br />

Baurechte und damit keine zusätzlich zulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

begründet, liegt im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf der planungsrechtlichen<br />

Ebene kein Eingriff vor und es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich.<br />

Für die weiterhin nach § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind die im Sinne der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und<br />

zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im nachgeordneten<br />

Bauantragsverfahren abschließend zu regeln.<br />

Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen insbesondere die landschaftlichen Auswirkungen gering<br />

gehalten werden. Insofern setzt der Bebauungsplan in den weiterhin für Tierhaltungsanlagen<br />

zulässigen Flächen zur freien Landschaft hin Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern fest.<br />

Auf der planungsrechtlichen Ebene kommen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

zum Tragen, so dass im Bebauungsplan unter artenschutzrechtlichen Aspekten keine Maßnahmen<br />

vorzusehen sind.<br />

Im Hinblick auf die im Plangebiet weiterhin möglichen konkreten Bauvorhaben ist die Einhaltung<br />

der Maßgaben des Artenschutzrechtes und der Eingriffsregelung im Rahmen des Bauantrages<br />

zu prüfen und sicherzustellen.<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das<br />

können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen<br />

und Steinkohlekonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht<br />

werden, sind diese gemäß § 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)<br />

meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Vechta unverzüglich<br />

gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.<br />

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf<br />

von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu<br />

tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

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