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22 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />

Parallel verlaufende Hochdruckleitungen sind grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens<br />

zu verlegen. Überschneidet sich der Schutzstreifen beider Leitungen, ist hierzu ein Interessensabgrenzungsvertrag<br />

zu schließen. <strong>Die</strong> Mindestabstände nach G463 sind einzuhalten.<br />

<strong>Die</strong> genaue Leitungslage und Leitungstiefe im Bereich des geplanten Bauvorhabens ist an<br />

Ort und Stelle mit der EWE NETZ GmbH zu überprüfen und zu markieren.<br />

Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten ist unbedingt mit der EWE Netzregion Cloppenburg/Emsland<br />

(Telefon 04471 13-0) oder mit der EWE Bezirksmeisterei Lohne (Telefon<br />

04442 7073-430) Kontakt aufzunehmen.<br />

Im Bereich des Bebauungsplangebietes befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen des<br />

OOWV. <strong>Die</strong>se dürfen weder durch Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke,<br />

außer in Kreuzungsbereichen, überbaut werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind<br />

gemäß DVGW Arbeitsblatt W 400-1 Sicherheitsabstände zu den Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

einzuhalten. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

gemäß DIN 1998 Punkt 5 nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Bei den Leitungen<br />

handelt es sich um örtliche Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser); Entwicklungsflächen<br />

von Betrieben sind nicht betroffen<br />

3.2.6 Verkehrliche Belange<br />

Das Plangebiet wird durch die Landesstraße 80 gequert. Der maßgebliche Abschnitt liegt<br />

außerhalb einer nach § 4 (1) NStrG zusammenhängend bebauten Ortslage.<br />

Sollten Betriebe bzw. Hofstellen erweitert bzw. ausgebaut werden, so sind die Bauverbote<br />

und Baubeschränkungen gemäß § 24 NStrG im Bereich der freien Strecke der Landesstraße<br />

80 zu beachten und einzuhalten.<br />

3.2.7 Belange des Bergrechts<br />

Von dem Planvorhaben ist die Bergbauberechtigung (Konzession) Bergwerkseigentum<br />

Münsterland, Bergrechtsamtsakte B 20071 der OEG Oldenburgische Erdölgesellschaft mbH<br />

betroffen. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur<br />

Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. <strong>Die</strong>se<br />

Rechte sind bei den Planungen zu berücksichtigen.<br />

3.2.8 Belange der Rohstoffsicherung<br />

Das Plangebiet tangiert ein Rohstoffsicherungsgebiet 1. Ordnung, das von überregionaler<br />

Bedeutung ist. Ein Rohstoffsicherungsgebiet überlagert lediglich geringfügig den südöstlichen<br />

Teil des Bebauungsplanes. Für diesen Bereich ist die Bebauung mit Tierhaltung ausgeschlossen,<br />

so dass sich kein Konflikt ergibt.<br />

4. Inhalte der Planung<br />

In dem einfachen Bebauungsplan Nr. 151/12 werden - wie in den übrigen einfachen Bebauungsplänen<br />

Nr. 151/1 bis 29 - Flächen festgesetzt, die von Bebauung in Form von Tierhaltungsanlagen,<br />

die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB zu beurteilen sind, freizuhalten<br />

sind. Damit sind die Tierhaltungsanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 201 BauGB)

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