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<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 19<br />

3.2.4 Belange des Immissionsschutzes<br />

Emissionen aus der Tierhaltung<br />

Mit dem Ausschluss von potenziell Gerüche emittierenden Tierhaltungsanlagen in bestimmten<br />

Bereichen verweist dieser Bebauungsplan die Errichtung von Tierhaltungsanlagen auf<br />

die nicht von der Festsetzung „von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhaltende Flächen“<br />

überzogene Bereiche. <strong>Die</strong>se liegen in diesem Bebauungsplan direkt neben der jeweiligen<br />

Hofstelle und damit teilweise in der Nähe von Wohnnutzungen im Außenbereich und<br />

empfindlichen Biotopen (u. a. Wald).<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Entwicklungsflächen für neue Tierhaltungsanlagen sind - bezogen auf die<br />

Entwicklungsvorstellungen der Betriebe (geplante Stallgröße und Art der Tierhaltung) - durch<br />

die Genehmigungsbehörde beim Landkreis Vechta hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit aus<br />

immissionsschutzrechtlicher Sicht gesichtet worden. Nach gegenwärtigem Stand ist eine<br />

Realisierbarkeit der von den Betriebsinhabern benannten Entwicklungsvorstellungen bei<br />

allen Entwicklungsflächen – ggf. unter Einsatz von Geruchsfilteranlagen oder Abgaswäschern<br />

– aus immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich.<br />

Im Sinne der Ziele der Planung im öffentlichen Interesse, den unbebauten Landschaftsraum<br />

nach Möglichkeit von störenden baulichen Anlagen freizuhalten, ist den Betrieben bei der<br />

möglichen Erweiterung der Tierhaltung zuzumuten, eine lagebedingt größtmögliche Emissionsminderung<br />

zu betreiben.<br />

3.2.5 Leitungen<br />

<strong>Die</strong> von der Bebauung mit Tierhaltungen freizuhaltenden Flächen im nordwestlichen Plangebiet<br />

werden durch die Ferngasleitung Nr. 14 gequert. <strong>Die</strong> Leitung einschließlich eines<br />

Schutzstreifens von 10 m wird im Bebauungsplan eingetragen.<br />

Eine Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH quert im nördlichen Geltungsbereich zunächst<br />

eine Fläche, die von Bebauungsplangen mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist und<br />

verläuft dann entlang der Grenze des Betriebes 12/1. <strong>Die</strong> Kabelschutzrohranlage wird ebenfalls<br />

in den Planteil eingetragen.<br />

Folgendes ist zu beachten:<br />

Der Schutzstreifenbereich muss aus sicherheits- und überwachungstechnischen Gründen<br />

von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb<br />

der Versorgungsanlagen beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden.<br />

Das Aufstellen von Unterständen zum Schutz von Tieren im Schutzstreifen der Versorgungsanlagen<br />

ist nicht gestattet.<br />

<strong>Die</strong> Zugänglichkeit der Versorgungsanlagen und deren Kontrolleinrichtungen muss jederzeit<br />

gewährleistet sein.<br />

Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur in einem lichten Abstand von 2,5 m<br />

rechts und links neben der Ferngasleitung bzw. außerhalb des Schutzstreifens der Kabelschutzrohranlage<br />

angepflanzt werden. Anzustreben ist auch bei der Ferngasleitung

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