Download (PDF) - Die Stadt Damme
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<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 19<br />
3.2.4 Belange des Immissionsschutzes<br />
Emissionen aus der Tierhaltung<br />
Mit dem Ausschluss von potenziell Gerüche emittierenden Tierhaltungsanlagen in bestimmten<br />
Bereichen verweist dieser Bebauungsplan die Errichtung von Tierhaltungsanlagen auf<br />
die nicht von der Festsetzung „von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhaltende Flächen“<br />
überzogene Bereiche. <strong>Die</strong>se liegen in diesem Bebauungsplan direkt neben der jeweiligen<br />
Hofstelle und damit teilweise in der Nähe von Wohnnutzungen im Außenbereich und<br />
empfindlichen Biotopen (u. a. Wald).<br />
<strong>Die</strong> einzelnen Entwicklungsflächen für neue Tierhaltungsanlagen sind - bezogen auf die<br />
Entwicklungsvorstellungen der Betriebe (geplante Stallgröße und Art der Tierhaltung) - durch<br />
die Genehmigungsbehörde beim Landkreis Vechta hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit aus<br />
immissionsschutzrechtlicher Sicht gesichtet worden. Nach gegenwärtigem Stand ist eine<br />
Realisierbarkeit der von den Betriebsinhabern benannten Entwicklungsvorstellungen bei<br />
allen Entwicklungsflächen – ggf. unter Einsatz von Geruchsfilteranlagen oder Abgaswäschern<br />
– aus immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich.<br />
Im Sinne der Ziele der Planung im öffentlichen Interesse, den unbebauten Landschaftsraum<br />
nach Möglichkeit von störenden baulichen Anlagen freizuhalten, ist den Betrieben bei der<br />
möglichen Erweiterung der Tierhaltung zuzumuten, eine lagebedingt größtmögliche Emissionsminderung<br />
zu betreiben.<br />
3.2.5 Leitungen<br />
<strong>Die</strong> von der Bebauung mit Tierhaltungen freizuhaltenden Flächen im nordwestlichen Plangebiet<br />
werden durch die Ferngasleitung Nr. 14 gequert. <strong>Die</strong> Leitung einschließlich eines<br />
Schutzstreifens von 10 m wird im Bebauungsplan eingetragen.<br />
Eine Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH quert im nördlichen Geltungsbereich zunächst<br />
eine Fläche, die von Bebauungsplangen mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist und<br />
verläuft dann entlang der Grenze des Betriebes 12/1. <strong>Die</strong> Kabelschutzrohranlage wird ebenfalls<br />
in den Planteil eingetragen.<br />
Folgendes ist zu beachten:<br />
Der Schutzstreifenbereich muss aus sicherheits- und überwachungstechnischen Gründen<br />
von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb<br />
der Versorgungsanlagen beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden.<br />
Das Aufstellen von Unterständen zum Schutz von Tieren im Schutzstreifen der Versorgungsanlagen<br />
ist nicht gestattet.<br />
<strong>Die</strong> Zugänglichkeit der Versorgungsanlagen und deren Kontrolleinrichtungen muss jederzeit<br />
gewährleistet sein.<br />
Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur in einem lichten Abstand von 2,5 m<br />
rechts und links neben der Ferngasleitung bzw. außerhalb des Schutzstreifens der Kabelschutzrohranlage<br />
angepflanzt werden. Anzustreben ist auch bei der Ferngasleitung