Download (PDF) - Die Stadt Damme
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<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Bebauungsplan Nr. 151/12 „Planerische Steuerung von Tierhaltungsanlagen - Südfelde“<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> hat in seiner Sitzung am 24.09.2013 gemäß § 10 Abs. 1<br />
Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 151/12 „Planerische Steuerung von<br />
Tierhaltungsanlagen - Südfelde“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit nach §<br />
10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 151/12 „Planerische Steuerung von<br />
Tierhaltungsanlagen - Südfelde“ ist im nachstehenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung in der Oldenburgischen Volkszeitung tritt der Bebauungsplan<br />
Nr. 151/12 „Planerische Steuerung von Tierhaltungsanlagen - Südfelde“ in Kraft.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 151/12 „Planerische Steuerung von Tierhaltungsanlagen - Südfelde“<br />
einschließlich Begründung kann ab sofort im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>, Mühlenstraße 18,<br />
Zimmer 55, 49401 <strong>Damme</strong>, während der <strong>Die</strong>nststunden der <strong>Stadt</strong>verwaltung eingesehen<br />
werden. Über den Inhalt wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs.1 BauGB werden<br />
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der<br />
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des<br />
Flächennutzungsplanes,<br />
- nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler bei der Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren und<br />
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />
gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />
geltend gemacht worden sind.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die<br />
Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über<br />
die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien, etc., auf die der Bauleitplan Bezug nimmt, werden bei<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> im Fachbereich Planen und Bauen im Obergeschoss, Mühlenstraße 18,<br />
49401 <strong>Damme</strong> zur Einsicht bereitgehalten.<br />
<strong>Die</strong> Bekanntmachung sowie die Unterlagen stehen ebenfalls im Internet unter folgender<br />
Adresse zur Einsichtnahme bzw. zum Herunterladen zur Verfügung:<br />
http://www.damme.de/bekanntmachungen.<br />
Gerd Muhle
STADT DAMME<br />
Landkreis Vechta<br />
Einfacher<br />
Bebauungsplan Nr. 151/12<br />
„Planerische Steuerung von Tierhaltungsanlagen<br />
- Südfelde“<br />
Begründung<br />
September 2013<br />
NWP<br />
Planungsgesellschaft mbH<br />
Escherweg 1<br />
Postfach 3867<br />
Telefon 0441/97 174 0<br />
info@nwp-ol.de<br />
Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung<br />
26121 Oldenburg<br />
26028 Oldenburg<br />
Telefax 0441/97 174 73<br />
www.nwp-ol.de
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Inhalt<br />
Inhalt:<br />
Teil I der Begründung: Ziele, Zweck, Inhalt und wesentliche Auswirkungen der Planung<br />
1. Einleitung ................................................................................................................... 1<br />
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................... 1<br />
1.2 Rechtsgrundlagen ....................................................................................................... 1<br />
1.3 Beschreibung des Plangebietes .................................................................................. 1<br />
1.4 Geltungsbereich des Bebauungsplanes ...................................................................... 1<br />
1.5 Planungsrahmenbedingungen ..................................................................................... 2<br />
2. Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................. 3<br />
3. Wesentliche Auswirkungen der Planung: Grundlagen und Ergebnisse der<br />
Abwägung .................................................................................................................. 6<br />
3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ......................................................................... 6<br />
3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher<br />
Belange nach § 4 (1) BauGB ....................................................................................... 6<br />
3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB ................ 7<br />
3.1.3 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der<br />
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB .................................. 9<br />
3.1.4 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB ....................................... 9<br />
3.2 Relevante Abwägungsbelange .................................................................................. 10<br />
3.2.1 Landwirtschaft und gewerbliche Tierhaltungsbetriebe ............................................... 10<br />
3.2.2 Tourismus, Erholung und Naherholung ..................................................................... 17<br />
3.2.3 Ergebnisse des Umweltberichtes............................................................................... 18<br />
3.2.4 Belange des Immissionsschutzes .............................................................................. 19<br />
3.2.5 Leitungen .................................................................................................................. 19<br />
3.2.6 Verkehrliche Belange ................................................................................................ 22<br />
3.2.7 Belange des Bergrechts ............................................................................................ 22<br />
3.2.8 Belange der Rohstoffsicherung ................................................................................. 22<br />
4. Inhalte der Planung ................................................................................................. 22<br />
5. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 26<br />
6. Ergänzende Angaben .............................................................................................. 26<br />
6.1 Daten zum Verfahrensablauf ..................................................................................... 26
Inhalt <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Teil II der Begründung: Umweltbericht<br />
1 Einleitung ................................................................................................................. 27<br />
1.1 Inhalt und Ziel der Bauleitplanung ............................................................................. 27<br />
1.2 Ziele des Umweltschutzes einschließlich FFH Verträglichkeit und Artenschutz sowie<br />
deren Berücksichtigung in der Planung ..................................................................... 27<br />
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................... 31<br />
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ................................................ 31<br />
2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ...................... 34<br />
2.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ............................. 34<br />
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ........... 35<br />
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................ 36<br />
3. Zusätzliche Angaben ............................................................................................... 36<br />
3.1 Verwendete Verfahren, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,<br />
Maßnahmen zur Überwachung .................................................................................. 36<br />
3.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................................. 36<br />
Anhang:<br />
- Abbildung: Topographische Struktur im Bereich des Endmoränenzuges <strong>Damme</strong>r Berge<br />
- Abbildung: Nutzungen (nach ALK)<br />
- Abbildung: Tourismus- und Erholungsinfrastruktur
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 1<br />
TEIL I:<br />
ZIELE, ZWECK, INHALT UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Planungsanlass<br />
In der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> ist eine starke Zunahme von Tierhaltungsanlagen zu erwarten. Angesichts<br />
des zunehmenden Siedlungsdrucks von Tierhaltungsanlagen auf die bisher unbebauten<br />
Landschaftsräume und des städtischen Ziels des weitgehenden Freihaltens der bisher<br />
wenig oder nicht bebauten Landschaftsräume von Nutzungen, die die Tourismus- und Naherholungsfunktionen<br />
des Raumes beeinträchtigen können, besteht aus Sicht der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Damme</strong> das Erfordernis, planerisch die in der freien Landschaft absehbaren Nutzungskonflikte<br />
vorsorgend zu entflechten. Hierzu sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 151/12 als einem von 29 Bebauungsplänen für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Damme</strong> bestimmte Räume definiert werden, die von Tierhaltungsanlagen zukünftig freigehalten<br />
werden sollen.<br />
1.2 Rechtsgrundlagen<br />
Rechtliche Grundlagen des Bebauungsplanes Nr. 151/12 sind das Baugesetzbuch (BauGB),<br />
die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), die Verordnung über<br />
die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Inhalts (Planzeichenverordnung<br />
1990 - PlanzV) und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz, jeweils in der zur<br />
Zeit geltenden Fassung.<br />
1.3 Beschreibung des Plangebietes<br />
Siedlungs-, Nutzungs- und Verkehrsstruktur<br />
Bei dem Ortsteil Südfelde handelt es sich um einen ländlich geprägten Ortsteil südlich des<br />
Hauptortes <strong>Damme</strong>. Neben mehreren landwirtschaftlichen Hofstellen und gewerblichen<br />
Tierhaltungsbetrieben befinden sich im Ortsteil einige Wohnnutzungen,. Der überwiegende<br />
Teil dieser Nutzungen konzentriert sich beidseitig der Hunteburger Straße.<br />
1.4 Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Mit dem Ziel der Freihaltung von Bereichen von Tierhaltungsanlagen werden im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
<strong>Damme</strong> ortsteilweise einfache Bebauungspläne aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 151/12 umfasst den Ortsteil Südfelde mit Ausnahme der Flächen, in denen<br />
Tierhaltungsanlagen nach § 35 BauGB bereits jetzt nicht zulassungsfähig sind. <strong>Die</strong> folgenden<br />
Flächen innerhalb des Ortsteiles Südfelde werden nicht in den Bebauungsplan<br />
Nr. 151/12 einbezogen, da hier von vornherein eine Genehmigungsfähigkeit für Tierhaltungsanlagen<br />
nicht gegeben ist:
2 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
- Besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 24 NAGB-<br />
NatSchG (GB-VEC 3415/003)<br />
- Wald lt. Waldkarte<br />
1.5 Planungsrahmenbedingungen<br />
Landesraumordnungsprogramm<br />
Im Landesraumordnungsprogramm finden sich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
keine Ausweisungen.<br />
Regionales Raumordnungsprogramm<br />
Im Regionalen Raumordnungsprogramme des Landkreises Vechta wird der Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft und im<br />
südwestlichen Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ausgewiesen.<br />
Darüber hinaus sind große Teile des Geltungsbereiches als Gebiet mit besonderer<br />
Bedeutung für Wassergewinnung dargestellt. Der Geltungsbereich wird von einem örtlichen<br />
Radwanderweg durchkreuzt.<br />
<strong>Die</strong> Regelungen des Bebauungsplanes beeinträchtigen die ausgewiesenen Gebiete in ihrer<br />
Eignung und besonderen Bedeutung nicht. Vielmehr werden bauliche Nutzungen, die die<br />
Erholungseignung beeinträchtigen können, dort konzentriert, wo bereits bauliche Nutzungen<br />
vorhanden sind; hierdurch werden potenzielle Beeinträchtigungen auf ein verträgliches Maß<br />
minimiert. Das Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft liegt in dem Bereich,<br />
der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist. <strong>Die</strong> Belange der Landwirtschaft<br />
werden dem Bedarf bzw. der spezifischen Situation der Betriebe entsprechend berücksichtigt;<br />
die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung ist durch diesen Bebauungsplan<br />
nicht betroffen.<br />
Flächennutzungsplan<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> ist der Geltungsbereich als Fläche für<br />
die Landwirtschaft dargestellt.<br />
<strong>Die</strong> Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da die Flächennutzungsplan-<br />
Darstellung Fläche für die Landwirtschaft durch diesen einfachen Bebauungsplan nur konkretisiert<br />
wird.<br />
Bei der Festsetzung von Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, kann bei einem<br />
einfachen Bebauungsplan von der Festsetzung der Art der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft<br />
abgesehen werden; die Art der Nutzung wird dann durch § 35 BauGB bestimmt.<br />
Damit stimmt die Bebauungsplanung mit der Zielvorgabe der Darstellung im Flächennutzungsplan<br />
überein und konkretisiert diese räumlich.<br />
Bebauungspläne<br />
Bestands- und rechtskräftige Bebauungspläne sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht<br />
vorhanden.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 3<br />
Satzung gem. § 35 BauGB<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches besteht eine Außenbereichssatzung gem. § 35 BauGB für<br />
einen Bereich an der Straße „Schullenmoor“ und einen Bereich an der Straße „Moorweg“.<br />
2. Ziele und Zwecke der Planung<br />
Planungsanlass und Planungsziel<br />
In der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> wird – wie in der Region Südoldenburg – in einem sehr hohen Maße<br />
Tierhaltung betrieben; diese erfolgt in Abhängigkeit der Flächenausstattung der tierhaltenden<br />
Betriebe im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe oder gewerblicher Tierhaltungsbetriebe.<br />
Nach den Daten des Nds. Landesamtes für Statistik sind für die <strong>Damme</strong>r tierhaltenden<br />
Betriebe mit ca. 7000 ha landwirtschaftlicher Fläche im <strong>Damme</strong>r <strong>Stadt</strong>gebiet (Katasterflächen,<br />
Flächenerhebung tatsächliche Nutzung 2009) 41.284 Großvieheinheiten (Argrarstrukturerhebung<br />
2007) verzeichnet, d. h. eine Viehdichte von 5,9 GVE/ha 1 .<br />
Nach einer aktuellen Studie der Fachhochschule Münster 2 ist die Landwirtschaft bzgl. der<br />
Tierhaltung durch die folgenden Parameter gekennzeichnet:<br />
- Ein Anteil von 73 % der landwirtschaftlichen Fläche in <strong>Damme</strong> wird als Ackerland genutzt.<br />
- Auf 45 % der Ackerflächen wird Maisanbau betrieben; in <strong>Damme</strong> hat insbesondere der<br />
Anbau von Mais als Körnermais- bzw. Corn-Cob-Mix (CCM) eine hohe Bedeutung.<br />
- <strong>Die</strong> Viehdichten – in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> vorwiegend durch Haltung von Schweinen, Hühnern<br />
und Rindern – sind im Landkreis Vechta und speziell in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> besonders<br />
hoch: nach den im Gutachten ausgewiesenen Zahlen im Landkreis Vechta<br />
5,78 GVE/ha und in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> 7,3 GVE/ha.<br />
- Auf Grund der hohen Viehdichte gibt es mit dem Anfall an tierischen Ausscheidungen<br />
einen eindeutigen Nährstoffüberschuss; der Nährstoffanfall ist in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> besonders<br />
hoch: sowohl bei dem jährlichen Gülleanfall pro ha landwirtschaftlicher Fläche<br />
als auch den Nährstoffen Stickstoff, Phosphor und Kalium (jeweils pro ha) verzeichnet<br />
<strong>Damme</strong> gegenüber den umliegenden Kommunen höhere Werte.<br />
<strong>Die</strong> Tierhaltung in dieser Ausprägung führt bereits jetzt zu umfangreichen Auswirkungen auf<br />
die Raumnutzung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächennutzung, der Anzahl baulicher<br />
Tierhaltungsanlagen, der Entsorgung der tierischen Ausscheidungen auf landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen sowie hinsichtlich der Geruchsbelastung des Raumes.<br />
In der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> hat der Tourismus einen großen wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />
Stellenwert. <strong>Damme</strong> gehört zu der Region, die unter dem Markenzeichen „Erholungsgebiet<br />
<strong>Damme</strong>r Berge“ die natürlichen und kulturellen Potenziale für den Tourismus als<br />
Wirtschaftssektor nutzt. <strong>Die</strong>se Potenziale einschließlich eines attraktiven Landschaftsraumes<br />
haben darüber hinaus in <strong>Damme</strong> eine hohe Bedeutung für die Naherholung, als ein wichtiger<br />
Bestandteil einer hohen Wohnqualität in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> und der Region.<br />
1<br />
2<br />
GVE = Großvieheinheiten<br />
Fachhochschule Münster, Labor für Wasser-, Abwasser- und Umwelttechnik, Prof. Dr. Chr. Wetter: Bioenergiepotenzialstudie<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>, Münster, August 2010
4 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
<strong>Die</strong> landschaftlichen und topographischen Besonderheiten (s. auch Kap. 3.2.2) der <strong>Damme</strong>r<br />
Berge, des Vorlandes der <strong>Damme</strong>r Berge, der Moore und des Dümmers werden durch eine<br />
vielseitige Infrastruktur (Wanderwege, Radwege, Reitwege) sowie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe<br />
für den Tourismus, die Erholung und die auf die Wohnbevölkerung bezogene<br />
Naherholung erschlossen. <strong>Die</strong>se Struktur wird ergänzt durch zahlreiche Kultur-, Freizeit-<br />
und Sportangebote. <strong>Die</strong> vielfältigen und qualitätvollen Landschaftsräume und ihr hoher<br />
Erholungswert bilden die Basis für den Tourismus und die hohe Wohnqualität in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Damme</strong> und der Region.<br />
Der Erhalt dieser Landschaftsfunktion ist damit ein wichtiges städtisches Ziel und trägt dazu<br />
bei, den hohen Stellenwert des Tourismus und der Wohnqualität zu erhalten und zukünftig<br />
weiter auszubauen. Insgesamt hält es die <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> für städtebaulich erforderlich, die<br />
touristische Qualität im <strong>Stadt</strong>gebiet durch Erhaltung der Attraktivität der Landschaftsräume<br />
nachhaltig zu sichern. Das bedeutet auch, dass unverträgliche bauliche Anlagen in diesen<br />
Bereichen nicht angesiedelt werden sollen; bauliche Anlagen können je nach äußerem Erscheinungsbild,<br />
Größe und Höhe zu einer Überformung des Landschaftsbildes führen und<br />
damit das Landschaftserleben negativ beeinflussen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> betreibt eine langfristige räumliche Entwicklungsplanung, die neben einer<br />
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung für Wohngebiete und Gewerbe-/Industriegebiete<br />
auch eine weitgehende Schonung und Freihaltung des unbebauten Landschaftsraumes<br />
auch für die Funktionen Naherholung und Tourismus im Blick hat. <strong>Die</strong> Entwicklung der landwirtschaftlichen<br />
Betriebe und der gewerblichen Tierhaltungsbetriebe vollzieht sich bisher in<br />
der Anlagengenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB ebenfalls nach den Grundsätzen<br />
der weitgehenden Schonung und Freihaltung des unbebauten Landschaftsraumes.<br />
Mit der erkennbaren Zunahme der Anträge neuer Tiefhaltungsanlagen – bei einer sehr hohen<br />
vorhandenen Stallanzahl (von 413 tierhaltenden Betrieben; Quelle Landkreis Vechta)<br />
und Viehdichte - besteht die Gefahr der zunehmenden Inanspruchnahme des bisher unbebauten<br />
Landschaftsraumes. Mit der Beeinträchtigung der Landschaftsräume durch eine<br />
übermäßige Anzahl von – insbesondere größeren - baulichen Anlagen in der bisher gering<br />
bebauten Landschaft besteht die Gefahr, dass die bisherige Eignung und Qualität der Landschaft<br />
substanziell abgewertet werden und damit eine Funktionseinschränkung/ein Funktionsverlust<br />
der <strong>Damme</strong>r Landschaftsräume für die Naherholung und den Tourismus eintritt.<br />
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage des § 35 BauGB ist die Einflussnahme<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> über das Instrument des Einvernehmens begrenzt; insbesondere<br />
Vorsorgeaspekte bzgl. Freiraumnutzung können nicht in dem für die <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> gebotenen<br />
Umfang eingebracht und von Seiten der Genehmigungsbehörde berücksichtigt<br />
werden.<br />
Vor dem Hintergrund der absehbaren starken Zunahme von Tierhaltungsanlagen, des zunehmenden<br />
Siedlungsdrucks von Tierhaltungsanlagen auf die bisher unbebauten Landschaftsräume<br />
und des städtischen Ziels des weitgehenden Freihaltens der bisher wenig oder<br />
nicht bebauten Landschaftsräume besteht aus Sicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> das Erfordernis, planerisch<br />
die in der freien Landschaft absehbaren Nutzungskonflikte vorsorgend zu entflechten.<br />
Hierzu sollen bestimmte Räume definiert werden, die von Tierhaltungsanlagen freigehalten<br />
werden sollen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 5<br />
Zu den Möglichkeiten der Bauleitplanung wird in einem aktuellen Urteil des OVG Lüneburg 3<br />
ausgeführt, dass die (Nah-)Erholung und der Tourismus öffentliche Belange sind, die bei der<br />
Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es nicht darauf an,<br />
ob Flächen möglicherweise aus naturschutzfachlicher oder landespflegerischer Sicht besonders<br />
schützenswert sind, wenn die planende Gemeinde das gesamte Gebiet für den Tourismus<br />
und die (Nah-)Erholung attraktiv halten möchte. Eine Gemeinde darf vorsorgend eine<br />
Zersiedelung des Außenbereichs planerisch verhindern, wenn dies durch städtebauliche<br />
zulässige Ziele gefordert wird, und muss nicht abwarten, bis die Zersiedlung ihres Außenbereiches<br />
bereits ein hohes Maß erreicht hat.<br />
Allgemeine Grundsätze bei der Abgrenzung von Flächen, die von Tierhaltungsanlagen<br />
freizuhalten sind<br />
Bei der Abgrenzung der Flächen, die von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten<br />
sind, gelten unter Berücksichtigung der privaten Belange der bestehenden Betriebe (u. a.<br />
Bestandssicherung, Entwicklungsmöglichkeiten) und des öffentlichen Belangs des weitgehenden<br />
Freihaltens bisher unbebauter Landschaftsräume die folgenden Grundsätze:<br />
<strong>Die</strong> Erweiterung erfolgt vordringlich an der Hofstelle/am Betriebsstandort (und ggf. an<br />
einem bestehenden externen Stallstandort) angrenzend an die mit Gebäuden und Anlagen<br />
genutzte Betriebsfläche und im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dieser Betriebsfläche;<br />
hier jeweils möglichst als kompakte Erweiterung und unter Vermeidung einer<br />
Längsentwicklung zur Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild.<br />
Sofern eine Erweiterung an der Hofstelle/am Betriebsstandort oder an einem bestehenden<br />
externen Stallstandort (unter Berücksichtigung aller zum Betrieb/zu einem Betreiber<br />
gehörenden Hofstellen/Betriebsstandorte und externen Stallstandorte) nicht möglich ist,<br />
wird ein externer Standort im Eigentum des Landwirtes/des Betriebsinhabers geprüft und<br />
bei Eignung aus dem Bereich ausgespart, der von Bebauung freizuhalten ist. <strong>Die</strong>ser wird<br />
in der Regel direkt nach dem Ortstermin des Gutachters der Landwirtschaftskammer mit<br />
dem Betriebsinhaber vor dem ersten Beteiligungsverfahren im Bebauungsplanverfahren<br />
in den politischen Gremien der <strong>Stadt</strong> beraten und vorentschieden; das Beratungsergebnis<br />
ist zunächst in den Vorentwurf dieses Bebauungsplanes aufgenommen worden.<br />
Bei der Beurteilung, ob eine Erweiterung an der Hofstelle/am Betriebsstandort möglich<br />
ist, ist bei Entwicklungshemmnissen aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen<br />
im Sinne der kommunalen Planungsziele auch der Einsatz geruchsmindernder<br />
Stall- und Lüftungstechniken (Geruchsfilter, Abluftwäsche) zu unterstellen; ein externer<br />
Standort kommt als Alternative erst in Betracht, wenn eine Geruchsfilterung oder Abluftwäsche<br />
technisch nicht in dem erforderlichen Umfang möglich ist.<br />
Bei der Beurteilung der Eignung eines externen Standortes sind die Auswirkungen auf<br />
Natur- und Landschaft sowie die Naherholungs- und Tourismusfunktionen und<br />
-potenziale sowie immissionsschutzrechtliche Aspekte maßgeblich.<br />
Bei verpachteten Betrieben und Stallanlagen mit realistischer Möglichkeit und geäußerter<br />
Absicht der Wiederaufnahmen der Eigenbewirtschaftung mit Hofnachfolge erfolgt eine<br />
3 Urteil vom 08.12.2009 (Az. 1 KN 355/07)
6 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Bestandssicherung. Der derzeitige Anlagenbestand wird aus dem Bereich ausgespart,<br />
der von Bebauung freizuhalten ist. Erweiterungsflächen an der Hofstelle/an dem Betriebsstandort<br />
oder neue externe Standorte für neue Tierhaltungsanlagen werden nicht<br />
vorgesehen, solange sich die Situation als Immobilienverpachtung darstellt und die Eigenbewirtschaftung<br />
nicht wieder aufgenommen wird; hierdurch soll der Missbrauch von<br />
Entwicklungsflächen für andere Tierhaltungsbetriebe vermieden werden.<br />
Bei verpachteten Betrieben und Stallanlagen ohne realistische Möglichkeit der Wiederaufnahmen<br />
der Eigenbewirtschaftung und bei Betrieben ohne Hofnachfolge erfolgt eine<br />
Bestandssicherung durch Aussparung des derzeitigen Anlagenbestandes aus dem Bereich,<br />
der von Bebauung freizuhalten ist. <strong>Die</strong>ses gilt jedoch nur bei Standorten, die in eine<br />
Ortslage eingebunden sind, nicht bei Hofstellen/Betriebsstandorten in Alleinlage. Erweiterungsflächen<br />
an der Hofstelle/an dem Betriebsstandort oder neue externe Standorte<br />
für neue Tierhaltungsanlagen werden nicht vorgesehen; hierdurch soll der Missbrauch<br />
von Entwicklungsflächen für andere Tierhaltungsbetriebe vermieden werden.<br />
In den Flächen, die von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten sind, sind neben<br />
den Ställen auch die zugehörigen Anlagenteile, wie Lagerstätten für Viehfutter, Lagerstätten<br />
für tierische Ausscheidungen, Abluftreinigungsanlagen, befestigte Hofflächen (Bewegungs-,<br />
Lager-, Stellflächen) und Nebenanlagen, nicht zulässig. <strong>Die</strong>se sind nur noch in den Flächen<br />
zulässig, die von den Freihalteflächen ausgespart sind.<br />
Für die Einbeziehung des Entwicklungsstandes und –bedarfs sowie der räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten<br />
der Höfe/der Betriebe in die Planung liegen Beurteilungen der Landwirtschaftskammer<br />
Weser-Ems vor.<br />
3. Wesentliche Auswirkungen der Planung: Grundlagen und Ergebnisse der<br />
Abwägung<br />
3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren<br />
Gemäß § 3 (1) und (2) BauGB sowie § 4 BauGB werden Beteiligungsverfahren in Form der<br />
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung durchgeführt. <strong>Die</strong> in den<br />
genannten Verfahren von der betroffenen Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange<br />
abgegebenen Stellungnahmen werden im Weiteren in die Abwägung der öffentlichen und<br />
privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt.<br />
3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher<br />
Belange nach § 4 (1) BauGB<br />
<strong>Die</strong> im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange gem. § 4 (1) BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden in die Abwägung<br />
der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt.<br />
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie weist auf ein Rohstoffsicherungsgebiet<br />
1. Ordnung hin. <strong>Die</strong>ses Gebiet sollte nicht überplant werden.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 7<br />
Der Landkreis Vechta weist auf Kompensationsmaßnahmen für Baumaßnahmen<br />
landwirtschaftlicher Betriebe hin und regt ihre Aufnahme in den Planteil an. Zudem<br />
wird auf die vorhandenen Wallhecken hingewiesen.<br />
<strong>Die</strong> Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weist auf die Bauverbotszone und<br />
Baubeschränkungszone entlang der Landesstraße L 80 hin.<br />
<strong>Die</strong> PLEdoc GmbH, die Westnetz GmbH, die EWE Netz GmbH und der OOWV weisen<br />
auf ihre Leitungen und die erforderlichen Schutzabstände hin.<br />
Exxon Mobil weist auf die Bergbaukonzession für die Oldenburgische Erdölgesellschaft<br />
mbH zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen<br />
Stoffen hin.<br />
3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB<br />
<strong>Die</strong> im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB abgegebenen<br />
Stellungnahmen werden in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß<br />
§ 1 (7) BauGB eingestellt.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/20 wird darauf hingewiesen, dass<br />
die Planung dem Betrieb keine Entwicklungsmöglichkeiten biete. Eine Entwicklung sei<br />
aufgrund der verfügbaren Fläche und aufgrund des Immissionsschutzes nicht möglich.<br />
Angeregt wird eine langfristige Verlagerung an einen anderen Standort, z.B. im Schullenmoor.<br />
Eine Aufgabe des Standortes ist städtebaulich sinnvoll (Gewerbeentwicklung). Eine<br />
Prüfung und Klärung von möglichen Verlagerungsmöglichkeiten, Kosten-Nutzen-<br />
Verhältnis, Eignung möglicher Standorte ist noch nicht erfolgt. Daher ist vorerst keine<br />
Standortausweisung möglich. Nach einer Prüfung wäre ggf. die Änderung des Bebauungsplanes<br />
sinnvoll.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/2 wird darauf hingewiesen, dass<br />
keine Erweiterungsflächen vorgesehen sind, aber für die Erneuerung der Ställe erforderlich<br />
wären (Weiternutzung der alten Ställe in der Bauphase).<br />
Für die Entwicklung des Betriebes ist eine Fläche berücksichtigt worden, für die nicht<br />
das Verbot der Bebauung mit Tierhaltungsanlagen gilt. Auf Grund der Nähe zu Wohnnutzung<br />
ist diese Fläche nicht uneingeschränkt für die Aufstockung des Viehbestandes<br />
nutzbar. Nach den Vorstellung der Betriebsinhaberin soll die Fläche aber für die Errichtung<br />
eines Ersatzstalls genutzt werden; in diesem Fall ist durch entsprechende Vorkehrungen<br />
sicherzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten<br />
werden.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/15 wird angeregt, die Flächenabgrenzung<br />
bis zum Bornbach auszudehnen. Zudem wird der Entwicklungsfläche mit der<br />
Ordnungsnummer 12/14 widersprochen. Eine Seuchenproblematik wird befürchtet. <strong>Die</strong><br />
Fläche 12/14 rücke an den Betrieb heran, die eigenen Entwicklungsmöglichkeiten würden<br />
dadurch eingeschränkt.
8 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Der Anregung wurde nicht gefolgt. <strong>Die</strong> Entwicklungsfläche ermöglicht eine fachlich begründete<br />
bauliche Entwicklung und Tierzahlentwicklung.<br />
Der Abstand der Fläche 12/15 zu der Fläche mit der Ordnungsnummer 12/14 beträgt<br />
250 m. <strong>Die</strong> Seuchenproblematik ist abhängig von der Entfernung und von Betriebsbedingungen,<br />
dies ist im Bebauungsplan nicht regelbar Nach dem Gutachten der Landwirtschaftskammer<br />
ist der Standort 12/14 in Verbindung mit einer Standortaufgabe erforderlich.<br />
Ein Landwirt weist auf seinen Betriebsstandort Vördener Straße 80 und Hufeisenstraße<br />
12 hin (außerhalb des Geltungsbereiches). Hier bestehen keine Erweiterungsmöglichkeiten.<br />
Einzige Erweiterungsmöglichkeit für einen neuen Stallstandort wäre südlich<br />
Jeddebrok (L 278).<br />
Für den Einwenderbetrieb liegt ein landwirtschaftlicher Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer<br />
vor, der die Entwicklung des Betriebes am Standort an der Vördener<br />
Straße 80, im OT Neuenwalde benennt; hier ist die vom Betrieb geplante Aufstockung<br />
der Tierhaltung möglich, wenn auch unter Einbau von Abluftbehandlungsanlagen. Ein<br />
Standort südlich Jeddebrok widerspricht den Steuerungszielen.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/1 wird darauf hingewiesen, dass<br />
die Flächen zwischenzeitlich erworben wurden.<br />
Der konkrete Flächenzuschnitt der Fläche wird berücksichtigt.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/3 wird angeregt, eine Erweiterungsfläche<br />
vorzusehen.<br />
Konkrete Planungen des Betriebes liegen nicht vor. <strong>Die</strong> Immissionsrechtliche Situation<br />
begrenzt angesichts der Wohnnutzungen in der Umgebung und des benachbarten<br />
landwirtschaftlichen Betriebes 12/2 die Entwicklungsfähigkeit des Betriebes an diesem<br />
Standort, so dass es fraglich erscheint, ob die Existenz des Betriebes an diesem<br />
Standort nachhaltig gesichert werden kann. Eine Erweiterungsfläche wird nicht vorgesehen.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/11 wird angeregt, die Option auf<br />
Bau eines Stalls zu ermöglichen.<br />
Der Anregung wird nachgekommen, der Planteil wird geändert. <strong>Die</strong> Hoffläche wird<br />
nach dem Landwirtschaftsgutachten aus dem von Bebauung freizuhaltenden Bereich<br />
herausgenommen.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/14 wird angeregt, die Erweiterungsfläche<br />
zu vergrößern. Haltungsanforderungen und Brandschutz würden zwei<br />
Ställe und eine größere Fläche erfordern.<br />
Der Anregung wird gefolgt. Mit den nun erhöhten Anforderungen an das Platzangebot<br />
haben sich neue Gesichtspunkte ergeben. Aus Gründen des Tier- und Brandschutzes<br />
ist ein Mehrbedarf an Fläche entstanden, um das ursprüngliche Nutzungsziel zu erreichen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 9<br />
3.1.3 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung<br />
der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB<br />
<strong>Die</strong> im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden in die Abwägung der öffentlichen<br />
und privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt.<br />
Der Landkreis Vechta weist auf zwei benachbarte Bebauungspläne, auf die in der<br />
Planzeichnung zeichnerisch hingewiesen werden soll, und auf erforderliche redaktionelle<br />
Korrekturen in der Begründung hin.<br />
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz<br />
weist auf Grundwassermessstellen hin.<br />
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie weist auf ein Rohstoffsicherungsgebiet<br />
1. Ordnung hin. <strong>Die</strong>ses Gebiet sollte nicht überplant werden.<br />
<strong>Die</strong> PLEdoc GmbH und der OOWV weisen auf ihre Leitungen und die erforderlichen<br />
Schutzabstände hin.<br />
Exxon Mobil weist auf die Bergbaukonzession für die Oldenburgische Erdölgesellschaft<br />
mbH zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen<br />
Stoffen hin.<br />
3.1.4 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB<br />
<strong>Die</strong> im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen<br />
werden in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB<br />
eingestellt.<br />
Ein Landwirt weist auf seinen Betriebsstandort Vördener Straße 80 und Hufeisenstraße<br />
12 hin (außerhalb des Geltungsbereiches). Hier bestehen keine Erweiterungsmöglichkeiten.<br />
Einzige Erweiterungsmöglichkeit für einen neuen Stallstandort wäre südlich<br />
Jeddebrok (K 278).<br />
Für den Einwenderbetrieb liegt ein landwirtschaftlicher Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer<br />
vor, der die Entwicklung des Betriebes am Standort an der Vördener<br />
Straße 80, im OT Neuenwalde benennt; hier ist die vom Betrieb geplante Aufstockung<br />
der Tierhaltung möglich, wenn auch unter Einbau von Abluftbehandlungsanlagen. <strong>Die</strong>ser<br />
der Landwirtschaftskammer gegenüber genannte Entwicklungsbedarf ist mittlerweile<br />
hier realisiert; für eine weitere Entwicklung an der Vördener Straße oder am<br />
Standort südlich der K 278 liegen keine konkretisierten Planungen vor, die eine Berücksichtigung<br />
in der Bauleitplanung ermöglichen. Ein Standort südlich Jeddebrok widerspricht<br />
den Steuerungszielen der Entwicklung an den Hofstellen und der Freihaltung<br />
der bisher unbebauten Landschaft, die hier höher gewichtet werden.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/15 wird gewünscht, die Entwicklungsfläche<br />
zu vergrößern, da für den Betrieb in den nächsten 10 Jahren zwei bis drei<br />
zusätzliche Ställe ein mögliches Wachstum darstellt. Zudem wird der Entwicklungsfläche<br />
mit der Ordnungsnummer 12/14 widersprochen, da die Entwicklung nicht nach-
10 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
vollziehbar ist und die Entwicklungsfläche 12/14 in Perspektive zu stark an den Betrieb<br />
12/15 heranzurücken droht.<br />
Der Anregung wurde nicht gefolgt. <strong>Die</strong> im Bebauungsplan berücksichtigte Entwicklungsfläche<br />
ermöglicht eine fachlich begründete bauliche Entwicklung und Tierzahlentwicklung;<br />
die von dem Einwender gewünschte Flächengröße ist dagegen aus Sicht<br />
der Landwirtschaftskammer nicht begründbar.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/11 wird angeregt, neben der Bestandfläche<br />
auch eine Entwicklungsfläche zu berücksichtigen, da der nachfolgenden<br />
Generation die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Intensivtierhaltung eingeräumt<br />
werden soll.<br />
Der Anregung wird nicht nachgekommen; nach der Begutachtung durch die Landwirtschaftskammer<br />
handelt es sich um einen nicht bewirtschafteten Betrieb, Tierhaltung<br />
wird nicht betrieben und die Flächen sind verpachtet. Es sind keine Angaben zu Hofnachfolge<br />
enthalten. Auch in der letzten Stellungnahmen wird keine ausreichend konkrete<br />
Entwicklungsperspektive oder -planung dargelegt, die eine konkrete Wiederaufnahme<br />
der Tierhaltung in absehbarer Zeit durch den Betriebsinhaber oder einen Hofnachfolger<br />
sicher erwarten lässt. Somit wird nach den Grundsätzen dieser Bauleitplanung<br />
eine Entwicklungsfläche nicht vorgesehen.<br />
Bezüglich des Betriebs mit der Ordnungsnummer 12/14 wird von Seiten zweier Bürger<br />
die letzte Vergrößerung hinterfragt und nicht als mit den Planungszielen vereinbar erklärt;<br />
hier wird für zukünftige Verfahren auch eine Präzedenzwirkung befürchtet.<br />
Eine Änderung der Planung wird nicht vorgenommen. <strong>Die</strong> gewollt erhöhten Anforderungen<br />
an das Platzangebot nach den Anforderungen eines Tierwohl-Labels führen zu<br />
der nunmehr geplanten Größe der Entwicklungsfläche, die zur Einstellung der Tierhaltung<br />
an dem städtebaulich problematischen Stallstandort an der Kösterberndstraße<br />
führt. <strong>Die</strong> vorgesehen Flächengröße liegt laut Landwirtschaftskammer im Rahmen des<br />
fachlich begründbaren und noch unterhalt des im Gutachten ausgewiesenen Flächenwertes.<br />
3.2 Relevante Abwägungsbelange<br />
3.2.1 Landwirtschaft und gewerbliche Tierhaltungsbetriebe<br />
In diesem Bebauungsplan sind die Abgrenzungen der Flächen, die von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen<br />
freizuhalten sind, aus den folgenden Gründen ausgenommen worden:<br />
Betrieb 12/1<br />
Für diesen entwicklungsfähigen Haupterwerbsbetrieb mit Mastschweinehaltung ist mittelfristig<br />
eine Erweiterung um weitere 1500 bis 1800 Mastplätze angedacht. <strong>Die</strong> benötigte<br />
Erweiterungsfläche beträgt ca. 1 ha; eine Erweiterung ist wegen des geringen Hofraumes<br />
auf eigener Fläche nicht möglich.<br />
Im Bebauungsplan wird eine Entwicklungsfläche unmittelbar westlich des bestehenden<br />
Hofstandorts entsprechend der Beurteilung der Landwirtschaftskammer berücksichtigt
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 11<br />
und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten<br />
ist, ausgespart. <strong>Die</strong> Fläche wurde zwischenzeitlich durch den Landwirt erworben.<br />
<strong>Die</strong> erworbene Fläche ist in Richtung Westen von geringerer Ausdehnung und in nördlicher<br />
Richtung größerer Ausdehnung als die bisher im Vorentwurf im Vorgriff auf den<br />
Grunderwerb abgegrenzte Erweiterungsfläche. Der genaue Zuschnitt der erworbenen<br />
Fläche wird im Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt. <strong>Die</strong> Fläche ist insgesamt<br />
kleiner.<br />
<strong>Die</strong> potenzielle Entwicklungsfläche wird als Acker bewirtschaftet und weist keine besondere<br />
Bedeutung aus Sicht von Natur und Landschaft auf. In der näheren Umgebung sind<br />
keine stickstoffempfindlichen Lebensräume ausgeprägt. <strong>Die</strong> Eingriffe in das Landschaftsbild<br />
und damit die möglichen Auswirkungen auf die Naherholung und den Tourismus<br />
im Raum werden durch die Anbindung an die bereits vorhandene Hoflage minimiert;<br />
im Rahmen der Eingriffsregelung auf der Ebene der Anlagengenehmigung sollte eine<br />
randliche Eingrünung eine weitere Minimierung der Auswirkungen sicherstellen.<br />
Betrieb 12/2<br />
Der als Haupterwerbsbetrieb geführte Hof ist auf die Milchviehhaltung spezialisiert. Geplant<br />
ist die Erweiterung der Milchviehhaltung um rund 100 Plätze. Für die Planung werden<br />
insgesamt rund 3369 m² an zusätzlicher Fläche benötigt. Eine mittelfristige Weiterentwicklung<br />
des Betriebes ist auf der Hofstelle nur schwer möglich. Eine potentielle Erweiterungsfläche<br />
steht zwar zur Verfügung, aber aus immissionsschutzrechtlichen Gründen<br />
ist eine Erweiterung der Rinderhaltung an der Hofstelle nach Aussage des Landkreises<br />
Vechta nach derzeitiger Lage so gut wie ausgeschlossen.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/3<br />
Für diesen Haupterwerbsbetrieb mit Mastschweinehaltung und Rinderhaltung ist langfristig<br />
eine Erweiterung der Mastschweinehaltung angedacht. Aktuelle Planungen liegen<br />
derzeit nicht vor.<br />
Aufgrund der Nachbarwohnbebauung ist die Lage des Hofes jedoch stark eingeschränkt,<br />
so dass aus Gründen des Immissionsschutzes Zweifel bestehen, ob die Planungen am<br />
Hofstandort verwirklicht werden können.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/4<br />
In dem Betrieb werden Mastschweine, Rinder und Kälber gehalten. Aktuell liegen keine<br />
Planungen vor. Eine Baugenehmigung für einen Kälberaufzuchtstall liegt vor und soll<br />
umgesetzt werden. Mittelfristig soll der Mastschweinebestand ausgebaut werden.<br />
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist der Standort für den Bau einer Schweinemastanlage<br />
in der geplanten Größenordnung nur bedingt geeignet.
12 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/5<br />
Für diesen als Nebenerwerb geführten Betrieb liegen keine Planungen vor. Inwieweit der<br />
Betrieb in Zukunft weiter besteht, hängt von der wirtschaftlichen Lage und den familiären<br />
Bedingungen ab. Aktuell ist die Stilliegung des Betriebes nicht geplant.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/6<br />
In dem Betrieb werden Mastschweine, Rinder und Kälber gehalten. Der Betriebsinhaber<br />
verfügt über zwei Hofstellen/Betriebsstätten in Südfelde (Standorte 12/6 und 12/9).<br />
Aktuell liegen keine Planungen vor, allerdings soll der Mastschweinebestand auf um<br />
2000 Mastplätze ausgebaut werden.<br />
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist der Standort mit dem Betrieb 12/6 für den Bau<br />
einer Schweinemastanlage in der geplanten Größenordnung geeignet. Das Bauvorhaben<br />
kann allerdings nur mit Einsatz einer Abluftbehandlungsanlage realisiert werden.<br />
<strong>Die</strong> Erweiterungsfläche für die Schweinemastplätze ist am Betriebsstandort 12/6 in Richtung<br />
Südwesten geplant.<br />
Im Bebauungsplan wird, neben dem Bestand, eine Entwicklungsfläche am Hof entsprechend<br />
der Beurteilung der Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten<br />
Bereich, der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
<strong>Die</strong> potenzielle Entwicklungsfläche wird als Acker bewirtschaftet und weist keine besondere<br />
Bedeutung aus Sicht von Natur und Landschaft auf. In der näheren Umgebung sind<br />
keine stickstoffempfindlichen Lebensräume ausgeprägt.<br />
<strong>Die</strong> Eingriffe in das Landschaftsbild und damit die möglichen Auswirkungen auf die Naherholung<br />
und den Tourismus im Raum werden durch die Anbindung an die bereits vorhandene<br />
Hoflage minimiert; im Rahmen der Eingriffsregelung auf der Ebene der Anlagengenehmigung<br />
sollte eine randliche Eingrünung eine weitere Minimierung der Auswirkungen<br />
sicherstellen.<br />
Betrieb 12/7<br />
Der Betrieb wird im Nebenerwerb geführt. Darüber hinaus wird ein Viehhandel betrieben.<br />
Aktuelle Planungen zur Erweiterung des Tierhaltung bestehen zur Zeit nicht. Der Betrieb<br />
steht kurz vor der Hofübergabe. Ob er dann in dieser Form weitergeführt oder eventuell<br />
weiter ausgebaut oder aufgegeben wird, steht noch nicht fest.<br />
Nach Aussage des Landkreises Vechta besteht ein Bestandsschutz. Der Standort ist allerdings<br />
durch die Nachbarwohnbebauung in der Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 13<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/8<br />
Der Betrieb wird derzeit noch vom Betriebsleiter bewirtschaftet, aber die Nutzflächen sind<br />
überwiegend verpachtet.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/9<br />
In dem Betrieb werden Mastschweine, Rinder und Kälber gehalten. Der Betriebsinhaber<br />
verfügt über zwei Hofstellen/Betriebsstätten in Südfelde, Betrieb 12/6 und Betrieb 12/9.<br />
Aktuell liegen keine Planungen vor, allerdings soll der Mastschweinebestand am Standort<br />
12/6 um 2000 Mastplätze ausgebaut werden.<br />
Der Betrieb 12/9 ist für einen Ausbau der Tierhaltung nicht geeignet. Im Bebauungsplan<br />
wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der Landwirtschaftskammer<br />
berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen<br />
freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/10<br />
In dem Betrieb werden im Nebenerwerb Mastschweine sowie in gepachteten Ställen in<br />
<strong>Damme</strong> Mastschweine und in gepachteten Ställen in Eggermühlen und Gehrde Mastschweine<br />
und Zuchtsauen gehalten.<br />
Zur Sicherung des Betriebes ist die Errichtung eines Mastschweinestall mit 1.800 Mastplätze<br />
auf dem Hof geplant, der auch der räumlichen Konzentration der verstreuten<br />
Mastschweinehaltung dient. Der vorgesehene Standort südlich abgesetzt von der Hofstelle<br />
ist mit Einbau einer Abluftbehandlungsanlage aus immissionsschutzrechtlichen<br />
Gesichtspunkten geeignet; dabei ist jedoch der Stall möglichst weit südlich auf dem<br />
Grundstück und möglichst weit von der Wohnbebauung entfernt zu errichten. <strong>Die</strong> Eingrünung<br />
erfolgt auf der Nordwestseite des Grundstücks und dient der optischen Trennung<br />
zur Wohnbebauung.<br />
<strong>Die</strong> Hofstelle im Bestand und die Entwicklungsfläche werden entsprechend der Beurteilung<br />
der Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der<br />
von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart. Bedingung für den<br />
etwas von der Hofstelle abgesetzten neuen Stallstandort ist, dass der Landwirt sich vertraglich<br />
gegenüber der <strong>Stadt</strong> zu der unwiderruflichen Aufgabe der Tierhaltung in allen in<br />
seinem Eigentum befindlichen Stallanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> verpflichtet.<br />
Betrieb 12/11<br />
Der Betrieb wird derzeit nicht bewirtschaftetet. Aktuell ist keine Tierhaltung vorhanden.<br />
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde eine Option auf Wiederaufnahme<br />
der landwirtschaftlichen Betätigung mit Tierhaltung dargelegt. Konkrete Absichten wer-
14 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
den weder im landwirtschaftlichen Fachbeitrag noch in dem Einwenderschreiben benannt.<br />
<strong>Die</strong> derzeitige Hofstelle des nur noch eine Grünlandfläche bewirtschafteten, aber<br />
noch als Landwirtschaft geltenden Betriebes wird von der Festsetzung als von Bebauung<br />
mit Tierhaltung freizuhaltender Bereich ausgespart.<br />
Entsprechend der Empfehlung der Landwirtschaftskammer wird erst bei Vorliegen einer<br />
konkreten Planung über eine Entwicklungsfläche entschieden.<br />
Betrieb 12/12<br />
Über diesen gewerblichen Betrieb der Legehennenhaltung liegen keine weiteren Informationen<br />
vor. Im Bebauungsplan wird der Bestand entsprechend der Beurteilung der Landwirtschaftskammer<br />
berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb/Standorte 12/13 und 12/14<br />
Für diesen entwicklungsfähigen Haupterwerbsbetrieb mit Sauenhaltung und Ferkelaufzucht<br />
ist eine Erweiterung des Betriebes geplant.<br />
Der Betriebsinhaber verfügt über mehrere Hofstellen/Betriebsstätten bzw. Stallstandorte<br />
in Reselage und Südfelde.<br />
Der Betrieb soll in weiten Teilen umorganisiert werden. Der vorhandene Standort in Südfelde<br />
(Betrieb 12/13) kann aufgrund der begrenzten Fläche nicht weiter ausgedehnt werden.<br />
Im Bebauungsplan wird, entsprechend der allgemeinen Planungsgrundsätzen, der<br />
Bestand der Betriebsfläche berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von<br />
Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
An Stelle des Standortes im Ortsteil Reselage, Kösterberndstraße, der stillgelegt werden<br />
soll, soll ein neuer Standort als Entwicklungsfläche im Bereich Südfelde (Standort 12/14),<br />
westlich des bestehenden Standortes 12/13, erschlossen werden. Hier soll nach den Betriebsplanungen<br />
die Mastschweinehaltung auf 3 ha Fläche erfolgen.<br />
Im Bebauungsplan wird der südliche Teil der von der Landwirtschaftskammer geprüften<br />
Entwicklungsfläche 12/14 (2,080 ha) berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich,<br />
der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart; damit wird nicht<br />
der vollständig vom Betrieb gewünschte Umfang berücksichtigt, da am Betriebsstandort<br />
„Zu den Klünen“ im Ortsteil Reselage Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. Der Standort<br />
wird im Vergleich zum Vorentwurfsstand vergrößert, da durch die geltende Nutztierverordnung<br />
mehr nutzbare Buchtenfläche pro Mastschwein vorzusehen sind. Durch den höheren<br />
Platzbedarf je Tier muss das Stallgebäude größer als bisher geplant werden. Derzeit<br />
sind zwei Stallgebäude geplant, wodurch wiederum größere Abstände und zusätzliche<br />
Umfahrten erforderlich werden.<br />
Der Standort 12/14 wird für die Aufgabe der Tierhaltung im Standort Kösterberndstraße<br />
ausgewiesen; mit der Aufgabe der Tierhaltung verbessert sich die Immissionssituation in<br />
der Ortslage Reselage sowie im nördlich und östlich angrenzenden vorhandenen und<br />
geplanten Gewerbegebiet deutlich. Angesichts des städtebaulichen Nutzens im Bereich<br />
Reselage ist es aus Sicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> vertretbar, die Möglichkeit für einen neuen<br />
Stallstandort vorzusehen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 15<br />
<strong>Die</strong> potenzielle Entwicklungsfläche wird als Acker bewirtschaftet und weist keine besondere<br />
Bedeutung aus Sicht von Natur und Landschaft auf. In der näheren Umgebung sind<br />
keine stickstoffempfindlichen Lebensräume ausgeprägt. Im Rahmen der Eingriffsregelung<br />
auf der Ebene der Anlagengenehmigung sollte eine randliche Eingrünung eine Minimierung<br />
der Auswirkungen sicherstellen.<br />
Betrieb 12/15<br />
Für diesen entwicklungsfähigen Betrieb mit Schweinehaltung und Mastrinder ist eine Erweiterung<br />
für Schweinemastplätze beabsichtigt. Hierfür wird eine Fläche von ca. 6058 m²<br />
benötigt.<br />
<strong>Die</strong> Erweiterungsfläche für die Schweinemastplätze ist am Hof-/Betriebsstandort in Richtung<br />
Westen geplant.<br />
Im Bebauungsplan wird, neben dem Bestand, eine Entwicklungsfläche am Hof-/am Betriebsstandort<br />
entsprechend der Beurteilung der Landwirtschaftskammer berücksichtigt<br />
und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten<br />
ist, ausgespart.<br />
<strong>Die</strong> potenzielle Entwicklungsfläche wird als Acker bewirtschaftet und weist keine besondere<br />
Bedeutung aus Sicht von Natur und Landschaft auf. In der näheren Umgebung sind<br />
keine stickstoffempfindlichen Lebensräume ausgeprägt.<br />
<strong>Die</strong> Eingriffe in das Landschaftsbild und damit die möglichen Auswirkungen auf die Naherholung<br />
und den Tourismus im Raum werden durch die Anbindung an die bereits vorhandene<br />
Hoflage minimiert; im Rahmen der Eingriffsregelung auf der Ebene der Anlagengenehmigung<br />
sollte eine randliche Eingrünung eine weitere Minimierung der Auswirkungen<br />
sicherstellen.<br />
Nach Einschätzung des Landkreises Vechta eignet sich die Entwicklungsfläche aus immissionsschutzrechtlicher<br />
Sicht für das Vorhaben.<br />
Betrieb 12/16<br />
Der Betrieb wird im Nebenerwerb geführt und Schweinehaltung betrieben. Mittelfristig soll<br />
der Mastschweinebestand ausgebaut werden.<br />
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist der Standort für den Bau einer Schweinemastanlage<br />
nicht geeignet.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/17<br />
In dem Betrieb wird aktuell nur Rindvieh gehalten, eine Schweinehaltung wird nicht betrieben.<br />
Da der Betrieb derzeit im Nebenerwerb geführt wird und konkrete Entwicklungsabsichten<br />
nicht bestehen, wird im Bebauungsplan die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung<br />
der Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich,<br />
der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.
16 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Betrieb 12/18<br />
<strong>Die</strong> Betriebsinhaber verfügt über mehrere Hofstellen/Betriebsstätten bzw. Stallstandorte<br />
sowohl in Südfelde als auch in Oldorf und Hüde.<br />
In dem Betrieb werden Mastbullen und Mastschweine gehalten. Für weitere Zuchtsauenplätze<br />
und Ferkelplätze liegen die Genehmigungen am Standort in Oldorf vor.<br />
Im Bebauungsplan wird der Bestand der Betriebsfläche berücksichtigt und aus dem festgesetzten<br />
Bereich, der von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
<strong>Die</strong> Berücksichtigung einer Erweiterungsfläche in räumlicher Zuordnung zu diesem<br />
Stallstandort ist auf Grund der Immissionssituatin nicht möglich.<br />
Im Sinne der Ziele dieser Bauleitplanung ist die Entwicklung eines Tierhaltungsbetriebes<br />
vordringlich durch die Erweiterung an der eigenen Hofstelle eines landwirtschaftlichen<br />
Tierhaltungsbetriebes, am eigenen Betriebsstandort eines gewerblichen Tierhaltungsbetrieb<br />
oder an einem bereits vorhandenen externen Stallstandort eines landwirtschaftlichen<br />
oder gewerblichen Tierhaltungsbetriebes zu vollziehen. Dabei sind in die Betrachtung<br />
der Erweiterungsmöglichkeiten alle Tierhaltungsanlagenstandorte eines Unternehmens<br />
einzubeziehen. Nur soweit hier keine Möglichkeiten der Flächenoptimierung und<br />
Erweiterung bestehen, kann ein neuer Stallstandort infrage kommen, soweit ein - auch<br />
im Sinne der in dieser Planung zu berücksichtigenden öffentlichen Belange - geeigneter<br />
eigener Standort zur Verfügung steht.<br />
Eine mittelfristige Weiterentwicklung des Betriebes ist am Standort Oldorf möglich.<br />
Betrieb 12/19<br />
In diesem als Haupterwerb geführten Betrieb werden Mastschweine und Rinder gehalten.<br />
Der Standort eignet sich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht für die vorhandene Tierhaltung.<br />
Eine Weiterentwicklung ist vor allem wegen des geringen Hofraumes jedoch<br />
kaum möglich. <strong>Die</strong> Landwirtschaftskammer geht von einer Sicherung des Bestandes im<br />
Rahmen des Bebauungsplanes aus.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.<br />
Betrieb 12/20<br />
Für diesen Haupterwerbsbetrieb mit Mastschweine-, Ferkel- und Putenhaltung ist mittelfristig<br />
eine Erweiterung der Geflügelhaltung geplant. Für die Planung werden insgesamt<br />
rund 16000 m 2 an Fläche benötigt. Der Landwirt hat derzeit jedoch keine Fläche verfügbar.<br />
Südlich der Hofstelle gelegene Flächen sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen<br />
nach Aussage des Landkreises Vechta für eine Tierhaltung nicht geeignet.<br />
Im Bebauungsplan wird die Hofstelle im Bestand entsprechend der Beurteilung der<br />
Landwirtschaftskammer berücksichtigt und aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 17<br />
Fazit: <strong>Die</strong> Interessen der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe werden ausreichend<br />
berücksichtigt. Innerhalb des Ortsteiles Südfelde werden in den Bebauungsplan bei fast allen<br />
Betrieben die vorhandene Hofstelle aus dem festgesetzten Bereich, der von Bebauung<br />
mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist, ausgespart. Damit wird bei fast allen Betrieben der<br />
Bestand im Bebauungsplan gesichert.<br />
Entwicklungsmöglichkeiten werden für fünf Betriebe geschaffen. <strong>Die</strong>ser Umstand resultiert<br />
aus den örtlichen Gegebenheiten und den vorhandenen Betriebsstrukturen. Lediglich bei der<br />
Hälfte der Betriebe sind Entwicklungsabsichten bekannt, bei den übrigen 9 Betrieben sind<br />
Erweiterungen nicht geplant.<br />
Für Betriebe, die über geeignete Erweiterungsflächen verfügen, werden entsprechende zusätzliche<br />
Standorte berücksichtigt.<br />
Lediglich bei vier Betrieben mit Erweiterungsabsichten konnten keine zusätzlichen Entwicklungsflächen<br />
festgesetzt werden, da diese Betriebe entweder nicht über eigene Erweiterungsflächen<br />
verfügen bzw. die hofnahen Flächen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen<br />
für eine Tierhaltung nicht geeignet sind.<br />
3.2.2 Tourismus, Erholung und Naherholung<br />
In der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> hat der Tourismus einen großen wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />
Stellenwert. <strong>Damme</strong> gehört zu der Region, die unter dem Markenzeichen „Erholungsgebiet<br />
<strong>Damme</strong>r Berge“ die natürlichen und kulturellen Potenziale für den Tourismus als<br />
Wirtschaftssektor nutzt. <strong>Die</strong>se Potenziale einschließlich eines attraktiven Landschaftsraumes<br />
haben darüber hinaus in <strong>Damme</strong> eine hohe Bedeutung für die Naherholung, als ein wichtiger<br />
Bestandteil einer hohen Wohnqualität in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> und der Region.<br />
Zu den natürlichen Potenzialen sind die landschaftlichen Besonderheiten zu zählen. <strong>Die</strong><br />
<strong>Damme</strong>r Berge gehören zu einem Endmoränenbogen (Rehburger Stadium der Saale Eiszeit),<br />
der sich in ostwestlicher Richtung quer durch Niedersachsen erstreckt, von dem durch<br />
Verwitterung und Erosion jedoch nur noch einzelne Restberge erhalten sind, u. a. die <strong>Damme</strong>r<br />
Berge. Der Endmoräne vorgelagert sind vom Schmelzwasser aufgeschüttete Sanderflächen<br />
und das Urstromtal der Hunte, mit heute großflächigen Mooren und dem diluvialen<br />
Flachsee Dümmer. 4 Auf engstem Raum der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> (und Umgebung) stellt sich eine<br />
Landschaft dar, die durch die vorderste Kante der Eismasse einer Eiszeit gebildet und in<br />
ihrer weiteren Entwicklung geprägt worden ist (s. auch Abbildung im Anhang). Auch die sich<br />
in den letzten Jahrhunderten herausgebildete Siedlungsstruktur südöstlich der <strong>Damme</strong>r Berge<br />
hebt sich aus der Struktur der Region ab: Zu finden sind dicht gedrängte zahlreiche Haufendörfer<br />
mit dem Urpfarrdorf <strong>Damme</strong> als Zentralort. Auf der Nordseite der <strong>Damme</strong>r Berge<br />
liegen dagegen Haufendörfer in weiten Abständen zueinander mit zahlreichen Einzelhöfen in<br />
Streulage in den Räumen zwischen den Dörfern. 5 <strong>Die</strong>se Grundsiedlungsstruktur ist heute<br />
noch ablesbar und prägt die Kulturlandschaft, auch wenn mittlerweile (in den Anfängen seit<br />
4<br />
5<br />
s. Nds. Landesvermessungsamt Hannover, Dr. E. Schrader: <strong>Die</strong> Landschaften Niedersachsens, Ein Topographischer<br />
Altlas, 1957; Nds. Landesverwaltungsamt – Landesvermessung -, H. H. Seedorf: Topographischer<br />
Altlas Niedersachsen und Bremen, 1977<br />
s. Nds. Landesvermessungsamt Hannover, Dr. E. Schrader: <strong>Die</strong> Landschaften Niedersachsens, Ein Topographischer<br />
Altlas, 1957
18 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Mitte des 19. Jahrhunderts) auch in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> Flächen in den Zwischenräumen der<br />
Dörfer für z. B. Hofaussiedlungen in Anspruch genommen wurden.<br />
<strong>Die</strong> landschaftlichen und topographischen Besonderheiten der <strong>Damme</strong>r Berge, des Vorlandes<br />
der <strong>Damme</strong>r Berge, der Moore und des Dümmers werden durch eine vielseitige Infrastruktur<br />
(Wanderwege, Radwege, Reitwege) sowie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe<br />
für den Tourismus, die Erholung und die auf die Wohnbevölkerung bezogene Naherholung<br />
erschlossen. <strong>Die</strong>se Struktur wird ergänzt durch zahlreiche Kultur-, Freizeit- und Sportangebote.<br />
<strong>Die</strong> Basis für den Tourismus bilden die vielfältigen und qualitätvollen Landschaftsräume<br />
und ihr hoher Erholungswert.<br />
Nach den publizierten Unterlagen der Touristeninformation <strong>Damme</strong>r Berge bestehen in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> Übernachtungsmöglichkeiten in 6 Hotels, einer Pension, 3 Betrieben mit dem<br />
Angebot Ferien auf dem Bauernhof, 6 Ferienwohnungen, einem Jugendgästehaus und einer<br />
Jugendherberge. Im Jahr 2008 wurden in den 6 größeren Beherbergungsbetrieben in <strong>Damme</strong><br />
mit 9 Betten und mehr 46.265 Übernachtungen gezählt 6 ; hinzu kommen die von der Statistik<br />
nicht erfassten Übernachtungen in den kleineren Beherbergungsbetrieben.<br />
Der Erhalt dieser Landschaftsfunktion ist damit ein wichtiges städtisches Ziel und trägt dazu<br />
bei, den hohen Stellenwert des Tourismus und der Erholung zu erhalten und zukünftig weiter<br />
auszubauen. Insgesamt hält es die <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> für städtebaulich erforderlich, die touristische<br />
Qualität im <strong>Stadt</strong>gebiet durch Erhaltung der Attraktivität der Landschaftsräume nachhaltig<br />
zu sichern. Das bedeutet auch, dass unverträgliche bauliche Anlagen in diesen Bereichen<br />
nicht angesiedelt werden sollen; bauliche Anlagen können je nach Anzahl, äußerem<br />
Erscheinungsbild, Größe und Höhe zu einer Überformung des Landschaftsbildes führen und<br />
damit das Landschaftserleben negativ beeinflussen.<br />
Der Ortsteil Südfelde liegt innerhalb des „Erholungsgebietes <strong>Damme</strong>r Berge“.<br />
Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises ist der südwestliche Ortsteil als<br />
Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt;<br />
3.2.3 Ergebnisse des Umweltberichtes<br />
Im Umweltbericht sind die Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. <strong>Die</strong> vorliegende<br />
Bauleitplanung schafft keine neuen Baurechte und begründet keine zusätzlich zulässigen<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.<br />
Artenschutzrechtliche Belange sowie die Ziele des Landschaftsschutzgebietes <strong>Damme</strong>r<br />
Berge und des FFH-Gebietes <strong>Damme</strong>r bleiben durch den Bebauungsplan unberührt, so<br />
dass keine weiteren Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Umwelt erforderlich<br />
sind.<br />
6<br />
Landesbetriebe für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen: Beherbergung im Reiseverkehr<br />
in Niedersachsen – Beherbergungsbetriebe mit mindestens 9 Betten (LSKN-Online: Tabelle K 7350001)
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 19<br />
3.2.4 Belange des Immissionsschutzes<br />
Emissionen aus der Tierhaltung<br />
Mit dem Ausschluss von potenziell Gerüche emittierenden Tierhaltungsanlagen in bestimmten<br />
Bereichen verweist dieser Bebauungsplan die Errichtung von Tierhaltungsanlagen auf<br />
die nicht von der Festsetzung „von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhaltende Flächen“<br />
überzogene Bereiche. <strong>Die</strong>se liegen in diesem Bebauungsplan direkt neben der jeweiligen<br />
Hofstelle und damit teilweise in der Nähe von Wohnnutzungen im Außenbereich und<br />
empfindlichen Biotopen (u. a. Wald).<br />
<strong>Die</strong> einzelnen Entwicklungsflächen für neue Tierhaltungsanlagen sind - bezogen auf die<br />
Entwicklungsvorstellungen der Betriebe (geplante Stallgröße und Art der Tierhaltung) - durch<br />
die Genehmigungsbehörde beim Landkreis Vechta hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit aus<br />
immissionsschutzrechtlicher Sicht gesichtet worden. Nach gegenwärtigem Stand ist eine<br />
Realisierbarkeit der von den Betriebsinhabern benannten Entwicklungsvorstellungen bei<br />
allen Entwicklungsflächen – ggf. unter Einsatz von Geruchsfilteranlagen oder Abgaswäschern<br />
– aus immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich.<br />
Im Sinne der Ziele der Planung im öffentlichen Interesse, den unbebauten Landschaftsraum<br />
nach Möglichkeit von störenden baulichen Anlagen freizuhalten, ist den Betrieben bei der<br />
möglichen Erweiterung der Tierhaltung zuzumuten, eine lagebedingt größtmögliche Emissionsminderung<br />
zu betreiben.<br />
3.2.5 Leitungen<br />
<strong>Die</strong> von der Bebauung mit Tierhaltungen freizuhaltenden Flächen im nordwestlichen Plangebiet<br />
werden durch die Ferngasleitung Nr. 14 gequert. <strong>Die</strong> Leitung einschließlich eines<br />
Schutzstreifens von 10 m wird im Bebauungsplan eingetragen.<br />
Eine Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH quert im nördlichen Geltungsbereich zunächst<br />
eine Fläche, die von Bebauungsplangen mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten ist und<br />
verläuft dann entlang der Grenze des Betriebes 12/1. <strong>Die</strong> Kabelschutzrohranlage wird ebenfalls<br />
in den Planteil eingetragen.<br />
Folgendes ist zu beachten:<br />
Der Schutzstreifenbereich muss aus sicherheits- und überwachungstechnischen Gründen<br />
von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb<br />
der Versorgungsanlagen beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden.<br />
Das Aufstellen von Unterständen zum Schutz von Tieren im Schutzstreifen der Versorgungsanlagen<br />
ist nicht gestattet.<br />
<strong>Die</strong> Zugänglichkeit der Versorgungsanlagen und deren Kontrolleinrichtungen muss jederzeit<br />
gewährleistet sein.<br />
Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur in einem lichten Abstand von 2,5 m<br />
rechts und links neben der Ferngasleitung bzw. außerhalb des Schutzstreifens der Kabelschutzrohranlage<br />
angepflanzt werden. Anzustreben ist auch bei der Ferngasleitung
20 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
ein Pflanzabstand außerhalb des Schutzstreifens, damit bei einer Aufgrabung der Leitungen<br />
zu Reparatur- bzw. Wartungszwecken das Wurzelwerk nicht geschädigt wird.<br />
Im östlichen und südlichen Teil wird der Geltungsbereich von den folgenden 110-kv-<br />
Freileitungen der Westnetz GmbH tangiert:<br />
- 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Südfelde – <strong>Damme</strong>, Bl. 0870 (Mast 96 [Bl. 0284]<br />
bis Mast 3) - Schutzstreifen 46 Meter<br />
- 110-kV-Hochspannungsfreileitung Alfhausen – St. Hülfe, Bl. 0284 (Maste 87 bis 100) –<br />
Schutzstreifen 40 Meter<br />
<strong>Die</strong> Leitungen einschließlich ihrer Schutzstreifen werden im Bebauungsplan eingetragen. Auf<br />
folgendes wird hingewiesen:<br />
<strong>Die</strong> Schutzstreifen der Leitungen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Lediglich zwischen<br />
den Masten 92 und 93 der vorstehend unter 2. genannten Hochspannungsfreileitungen<br />
ragen die Flächen eines Tierhaltungsbetriebes in den Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung<br />
hinein. In diesem Bereich sind sämtliche Maßnahmen frühzeitig mit der<br />
Westnetz GmbH abzustimmen.<br />
Im Schutzstreifen der Leitungen dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,<br />
die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen.<br />
Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher<br />
Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. <strong>Die</strong>ser Bereich kann teilweise als Parkplatz<br />
oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit dem<br />
zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich<br />
werden.<br />
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen<br />
angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch<br />
die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie<br />
zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den<br />
Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.<br />
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitungen gefährdende<br />
Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf<br />
seien Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der<br />
Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer<br />
angemessenen Frist nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt, den erforderlichen<br />
Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen.<br />
<strong>Die</strong> Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist<br />
eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitungen<br />
gefährdenden Maßnahmen sind untersagt.<br />
„Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen<br />
der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen<br />
(Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höheangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden<br />
Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstück-
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 21<br />
seigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung<br />
der Westnetz GmbH.“<br />
Am westlichen Rand des Plangebietes befindet sich eine Erdgashochdruckleitung der EWE<br />
Netz GmbH. <strong>Die</strong> Hockdruckleitung hat einen Außendurchmesser von DN 100 und wird mit<br />
einem Druck bis 70 bar betrieben. <strong>Die</strong> Breite des Schutzstreifend beträgt beidseitig 4 Meter<br />
zur Rohrachse. <strong>Die</strong> Leitung einschließlich eines Schutzstreifens von insgesamt 8 Metern m<br />
wird im Bebauungsplan eingetragen. Folgendes ist zu beachten:<br />
Erdgas-Hochdruckleitungen werden zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und der<br />
Instandhaltung sowie der Einwirkung von außen in einem Schutzstreifen verlegt. Es dürfen<br />
keine Auswirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Leitungen<br />
beeinträchtigen oder gefährden.<br />
<strong>Die</strong> Breite des Schutzstreifens beträgt 8 Meter (4 Meter links und 4 Meter rechts der Rohrachse).<br />
<strong>Die</strong> Hochdruckleitung sowie der Schutzstreifen sind durch die Eintragung einer beschränkten<br />
persönlichen <strong>Die</strong>nstbarkeit im Grundbuch dinglich gesichert.<br />
Arbeiten im Schutzstreifen einer Hochdruckleitung bedürfen ausdrücklich der vorherigen<br />
Zustimmung der EWE NETZ GmbH und werden nur mit Auflagen gestattet.<br />
Der Zugang und die Zufahrt zu den EWE NETZ-Anlagen müssen auch während der Baumaßnahme<br />
gewährleistet sein.<br />
Das Lagern von Materialien, Gerätschaften und Aushub, das Abstellen von Containern oder<br />
Bauwagen, das Errichten von Bauwerken jeglicher Art sowie die Anpflanzung von Bäumen<br />
oder Sträuchern im Schutzstreifen sind nicht gestattet. Hierunter fallen auch technische Einrichtungen<br />
und Behälter, Befüll- und Entnahmestationen von Biogasanlagen sowie die Errichtung<br />
von Kabel- und Leitungsschächten.<br />
Sollten Einrichtungen und Gebäude über Ex-Schutzzonenbereiche verfügen, ist darauf zu<br />
achten, dass die Sicherheitsbereiche nicht in den Schutzstreifen der Erdgas-<br />
Hochdruckleitung ragen.<br />
Schachtarbeiten dürfen im Schutzstreifen nur in Handschachtung ausgeführt werden.<br />
Armaturen sind vom Unternehmer durch geeignete Maßnahmen zu schützen.<br />
Der Einsatz von Baumaschinen und das Befahren mit schweren Bau- und Kettenfahrzeugen<br />
im Schutzstreifen sind nur unter Aufsicht der EWE NETZ GmbH unter Einhaltung besonderer<br />
Sicherheitsvorkehrungen gestattet.<br />
Bei Kultivierungs-, Meliorations- und Entwässerungsmaßnahmen sind besondere, mit EWE<br />
NETZ abgestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Daher ist es unbedingt erforderlich, die<br />
EWE NETZ GmbH rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten.<br />
Oberirdische Leitungsteile, wie z. B. Markierungen, Schilderpfähle und Messsäulen dürfen<br />
ohne Genehmigung nicht entfernt oder versetzt werden. Eine Änderung oder Wiedereinrichtung<br />
nach der Baumaßnahme erfolgt zu Lasten des Unternehmers.<br />
Eine Niveauveränderung im Schutzstreifen ist nicht zulässig.
22 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Parallel verlaufende Hochdruckleitungen sind grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens<br />
zu verlegen. Überschneidet sich der Schutzstreifen beider Leitungen, ist hierzu ein Interessensabgrenzungsvertrag<br />
zu schließen. <strong>Die</strong> Mindestabstände nach G463 sind einzuhalten.<br />
<strong>Die</strong> genaue Leitungslage und Leitungstiefe im Bereich des geplanten Bauvorhabens ist an<br />
Ort und Stelle mit der EWE NETZ GmbH zu überprüfen und zu markieren.<br />
Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten ist unbedingt mit der EWE Netzregion Cloppenburg/Emsland<br />
(Telefon 04471 13-0) oder mit der EWE Bezirksmeisterei Lohne (Telefon<br />
04442 7073-430) Kontakt aufzunehmen.<br />
Im Bereich des Bebauungsplangebietes befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen des<br />
OOWV. <strong>Die</strong>se dürfen weder durch Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke,<br />
außer in Kreuzungsbereichen, überbaut werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind<br />
gemäß DVGW Arbeitsblatt W 400-1 Sicherheitsabstände zu den Ver- und Entsorgungsanlagen<br />
einzuhalten. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Ver- und Entsorgungsanlagen<br />
gemäß DIN 1998 Punkt 5 nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Bei den Leitungen<br />
handelt es sich um örtliche Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser); Entwicklungsflächen<br />
von Betrieben sind nicht betroffen<br />
3.2.6 Verkehrliche Belange<br />
Das Plangebiet wird durch die Landesstraße 80 gequert. Der maßgebliche Abschnitt liegt<br />
außerhalb einer nach § 4 (1) NStrG zusammenhängend bebauten Ortslage.<br />
Sollten Betriebe bzw. Hofstellen erweitert bzw. ausgebaut werden, so sind die Bauverbote<br />
und Baubeschränkungen gemäß § 24 NStrG im Bereich der freien Strecke der Landesstraße<br />
80 zu beachten und einzuhalten.<br />
3.2.7 Belange des Bergrechts<br />
Von dem Planvorhaben ist die Bergbauberechtigung (Konzession) Bergwerkseigentum<br />
Münsterland, Bergrechtsamtsakte B 20071 der OEG Oldenburgische Erdölgesellschaft mbH<br />
betroffen. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur<br />
Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. <strong>Die</strong>se<br />
Rechte sind bei den Planungen zu berücksichtigen.<br />
3.2.8 Belange der Rohstoffsicherung<br />
Das Plangebiet tangiert ein Rohstoffsicherungsgebiet 1. Ordnung, das von überregionaler<br />
Bedeutung ist. Ein Rohstoffsicherungsgebiet überlagert lediglich geringfügig den südöstlichen<br />
Teil des Bebauungsplanes. Für diesen Bereich ist die Bebauung mit Tierhaltung ausgeschlossen,<br />
so dass sich kein Konflikt ergibt.<br />
4. Inhalte der Planung<br />
In dem einfachen Bebauungsplan Nr. 151/12 werden - wie in den übrigen einfachen Bebauungsplänen<br />
Nr. 151/1 bis 29 - Flächen festgesetzt, die von Bebauung in Form von Tierhaltungsanlagen,<br />
die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB zu beurteilen sind, freizuhalten<br />
sind. Damit sind die Tierhaltungsanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 201 BauGB)
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 23<br />
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder gewerblichen Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1<br />
Nr. 4 BauGB erfasst. Zu diesen Tierhaltungsanlagen zählen nach der Regelung in den textlichen<br />
Festsetzungen: bauliche Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen, Geflügel,<br />
Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pelztieren einschließlich der dazugehörenden<br />
Lagerstätten für Viehfutter, Lagerstätten für tierische Ausscheidungen (Gülle, Jauche, Festmist),<br />
Abluftreinigungsanlagen, befestigten Hofflächen (Bewegungs-, Lager-, Stellflächen)<br />
und sonstige Nebenanlagen.<br />
Zulässig sind in diesen Flächen jedoch weiterhin die Pferdehaltung in vorhandenen Gebäuden<br />
und Unterstände auf Weideflächen zum vorübergehenden Schutz von Tieren.<br />
<strong>Die</strong> Bebauung für alle übrigen, nach § 35 BauGB zulassungsfähigen Anlagen werden von<br />
dieser Festsetzung des Freihaltens von Bebauung ausgenommen (§ 31 (1) BauGB). Von<br />
diesen im Außenbereich zulässigen Nutzung gehen - von ihrem Erscheinungsbild her oder<br />
aufgrund der Seltenheit der jeweiligen Anlagen - keine erheblichen negativen Auswirkungen<br />
auf den Außenbereich bezüglich der Funktion Naherholung und Tourismus aus, so dass<br />
über das Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Anforderungen des § 35 BauGB<br />
eine ausreichende Konfliktvermeidung oder -bewältigung erfolgt und das Erfordernis einer<br />
Bauleitplanung nicht gegeben ist. <strong>Die</strong>se von der Freihaltefestsetzung von Bebauung ausgenommene<br />
Bebauung ist weiter nach § 35 BauGB zulassungsfähig bzw. zu beurteilen.<br />
Das Planungserfordernis für die einzelnen nach § 35 BauGB im Außenbereich möglichen<br />
Nutzungen wird von Seiten der <strong>Stadt</strong> aus den folgenden Gründen nicht gesehen:<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB (land- und forstwirtschaftlicher<br />
Betrieb), soweit es sich nicht um Tierhaltungsanlagen handelt<br />
Bei der überwiegenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in <strong>Damme</strong> handelt es sich<br />
um tierhaltende Betriebe. Somit kommen Vorhaben, die nicht Tierhaltungsanlagen zuzuordnen<br />
sind (z. B. Altenteilerwohnhäuser, Maschinenhallen), nur vereinzelt und nicht in<br />
einem Massenauftreten vor. <strong>Die</strong> von forstwirtschaftlichen Betrieben benötigten baulichen<br />
Anlagen (Maschinenhallen) kommen ebenfalls als Einzelvorhaben vor. Auf Grund dieses<br />
erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens wird ein Planungserfordernis über die Tierhaltungsanlagen<br />
und ihre notwendigen Nebenanlagen hinaus von Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen;<br />
die Steuerungsfunktion des § 35 BauGB ist bei diesen Anlagen ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 2 BauGB (Betrieb der gartenbaulichen<br />
Erzeugung)<br />
Betriebe dieser Art kommen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> nur untergeordnet vor, so dass hier<br />
nicht von einem gehäuften Auftreten störender baulicher Anlagen auszugehen ist. Auf<br />
Grund des erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens wird ein Planungserfordernis von<br />
Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen; die Steuerungsfunktion des § 35 BauGB ist bei diesen<br />
Anlagen ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 3 BauGB (öffentliche Versorgung, Abwasserwirtschaft<br />
oder ortsgebundener gewerblicher Betrieb)<br />
Betriebe dieser Art kommen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> nur untergeordnet vor, so dass hier<br />
nicht von einem gehäuften Auftreten störender baulicher Anlagen auszugehen ist; dieses
24 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
gilt auch für Abbaubetriebe sowie zugeordnete verarbeitende Betriebe. Auf Grund des<br />
erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens wird ein Planungserfordernis von Seiten der<br />
<strong>Stadt</strong> nicht gesehen; die Steuerungsfunktion des § 35 BauGB ist bei diesen Anlagen<br />
ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB (Vorhaben, die nur im Außenbereich<br />
ausgeführt werden sollen)<br />
Mit Ausnahme der tierhaltenden Betriebe, bei denen es sich nicht um Landwirtschaft im<br />
Sinne des § 201 BauGB handelt (gewerbliche Tierhaltungsbetriebe), kommen Betriebe<br />
dieser Art in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> nur untergeordnet vor, so dass hier nicht von einem gehäuften<br />
Auftreten störender baulicher Anlagen auszugehen ist. Auf Grund des erwartet<br />
zahlenmäßig geringen Auftretens wird ein Planungserfordernis von Seiten der <strong>Stadt</strong> über<br />
die gewerblichen Tierhaltungsbetriebe hinaus nicht gesehen; die Steuerungsfunktion des<br />
§ 35 BauGB ist bei diesen Anlagen mit Ausnahme der gewerblichen Tierhaltungsbetriebe<br />
ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB (Erforschung, Entwicklung oder<br />
Nutzung von Wind- oder Wasserenergie)<br />
<strong>Die</strong> raumbedeutsamen, gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich zulässigen<br />
Windkraftanlagen, die Auswirkungen auf die Funktion des Außenbereich für die Naherholung<br />
und den Tourismus entfalten können, sind bereits durch die 15. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes raumverträglich gesteuert, so dass auch hierzu kein Erfordernis<br />
der Steuerung über diesen einfachen Bebauungsplan besteht.<br />
<strong>Die</strong> Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu Windkraftanlagen und die hiermit erzeugte<br />
Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
ist unverändert gültig und zu beachten.<br />
Andere Betriebe und Anlagen gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB kommen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong><br />
nur untergeordnet vor, so dass hier nicht von einem gehäuften Auftreten störender baulicher<br />
Anlagen auszugehen ist. Auf Grund des erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens<br />
wird ein Planungserfordernis von Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen; die Steuerungsfunktion<br />
des § 35 BauGB ist bei diesen Anlagen ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB (Biomasseanlagen)<br />
<strong>Die</strong> im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässigen Biogasanlagen, die als<br />
Massenphänomen ebenfalls negative Auswirkungen auf die Funktion der Landschaft als<br />
Naherholungs- und Tourismusraum entfalten können, werden durch die Darstellung von<br />
Eignungsgebieten im Flächennutzungsplan (37. Änderung des Flächennutzungsplanes)<br />
verträglich gesteuert; somit besteht diesbezüglich kein Erfordernis der Einbeziehung in<br />
den Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes.<br />
<strong>Die</strong> Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu Biomassenanlagen und die hiermit erzeugte<br />
Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
ist unverändert gültig und zu beachten.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde - 25<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 7 BauGB (Erforschung, Entwicklung oder<br />
Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle)<br />
Betriebe und Anlagen dieser Art kommen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> nicht bzw. nur untergeordnet<br />
vor, so dass hier nicht von einem gehäuften Auftreten störender baulicher Anlagen<br />
auszugehen ist. Auf Grund des erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens wird ein<br />
Planungserfordernis von Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen; die Steuerungsfunktion des<br />
§ 35 BauGB ist bei diesen Anlagen ausreichend.<br />
- Bebauung für Vorhaben nach § 35 (2) und (4) BauGB<br />
Betriebe oder Anlagen dieser Art kommen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> nur untergeordnet vor<br />
oder sind an das Vorhandensein von Gebäuden gebunden, so dass hier nicht von einem<br />
gehäuften Auftreten neuer störender baulicher Anlagen auszugehen ist. Auf Grund des<br />
erwartet zahlenmäßig geringen Auftretens neuer Bebauung wird ein Planungserfordernis<br />
von Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen; die Steuerungsfunktion des § 35 BauGB ist bei diesen<br />
Anlagen ausreichend.<br />
- Gemäß § 60 NBauO genehmigungsfreie Baumaßnahmen<br />
Anlagen dieser Art sind ohne störende Auswirkungen, so dass ein Planungserfordernis<br />
von Seiten der <strong>Stadt</strong> nicht gesehen wird.<br />
<strong>Die</strong> Hofstellen/die Betriebsstandorte der aktiven Betriebe und – soweit vorgesehen – ihre<br />
Erweiterungsflächen (einschließlich einer randlichen Eingrünung) sowie die verpachteten<br />
baulichen Anlagen bestimmter aktuell nicht mehr aktiven Betriebe werden von diesen Flächen,<br />
die von Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten sind, ausgespart (s. Grundsätze<br />
für die Abgrenzung in Kap. 2). <strong>Die</strong>se Flächen werden in den Geltungsbereich einbezogen,<br />
um Festsetzungen zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild treffen<br />
zu können. <strong>Die</strong>ses betrifft die maximale Höhe baulicher Anlagen von 12 m über Gelände und<br />
- bei Erweiterungsflächen - eine landschaftsgerechte Eingrünung durch einen umlaufenden<br />
Pflanzstreifen um neue Anlagen.<br />
Für die landschaftsgerechte Eingrünung wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB in einer Breite von<br />
10 m festgesetzt, die im Falle der Neuerrichtung von Tierhaltungsanlagen im Sinne dieses<br />
Bebauungsplanes vollflächig mit standortheimischen Laubgehölzen mit einem Baumanteil<br />
von 10 % zu bepflanzen ist; die Bepflanzung ist lochversetzt mit einem Pflanzabstand von<br />
1,2 m vorzunehmen. Ausnahmsweise darf der Pflanzsteifen für eine Zufahrt bis zu einer maximalen<br />
Breite von 15 m unterbrochen werden. Der Eingrünung ist dauerhaft zu erhalten.<br />
<strong>Die</strong> Anpflanzungen werden über die Eingriffsregelung im Rahmen der Anlagengenehmigungen<br />
umgesetzt und sind auf die entsprechend der Eingriffsregelung in der Anlagengenehmigung<br />
erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzurechnen.<br />
Mit der Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gelten Vorhaben in dem überplanten<br />
Bereich im Sinne des Zulässigkeitsrechts weiterhin als Vorhaben in Gebieten nach § 35 (vgl.<br />
Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB Kommentar, § 30 Rn 2); die Festsetzungen des einfachen<br />
Bebauungsplanes sind dabei aber als Zulässigkeitsvoraussetzungen beachtlich.
26 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Da für die Hof- oder Betriebsflächen sowie potenzielle Erweiterungsflächen mit Ausnahme<br />
der Maximalhöhe keine weiteren Festsetzungen - insbesondere zur Art und Maß der Nutzung<br />
- in diesem einfachen Bebauungsplan vorgenommen werden, gilt der § 35 BauGB - mit<br />
Einschränkung der Regelung der Anlagenhöhe - in vollem Umfang als Genehmigungsgrundlage.<br />
Der Status der Hofstandorte/der Betriebsstandorte als Außenbereichsnutzungen hat<br />
sich in keiner Weise durch die Einbeziehung in den Bebauungsplan geändert.<br />
5. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise<br />
Auf den gem. § 22 (3) NAGBNatSchG geltenden Schutz von Wallhecken wird hingewiesen.<br />
<strong>Die</strong> konkrete räumliche Abgrenzung ist im Bedarfsfall durch die untere Naturschutzbehörde<br />
beim Landkreis Vechta festzulegen.<br />
Allgemein wird in der Planzeichnung auf den Schutz der ggf. im Plangebiet vorhandenen<br />
Einzelbäume und Baumreihen, die als naturnahe Flächen im Sinne des § 22 (4) NAGB-<br />
NatSchG anzusehen sind, hingewiesen.<br />
<strong>Die</strong> Abgrenzungen sind bei Bedarf durch die Untere Naturschutzbehörde vorzunehmen bzw.<br />
mitzuteilen. Da der Bebauungsplan in diesen Bereichen bestimmte bauliche Nutzungen ausschließt<br />
und keine neuen Zulässigkeiten schafft sowie im übrigen die Zulässigkeitsanforderungen<br />
des § 35 BauGB weiterhin gelten, besteht aus Sicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> kein Erfordernis<br />
für eine konkrete Abgrenzung.<br />
Auf die eingetragenen Hauptversorgungsleitungen sowie die nicht eingetragenen kleineren<br />
Versorgungsleitungen von Ver- und Entsorgungsträgern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
sowie auf die geltenden Schutzstreifen und Schutzanforderungen wird hingewiesen.<br />
<strong>Die</strong> konkrete Lage der Leitungen und Schutzstreifen sind den Leitungsplänen der<br />
Leitungsträger zu entnehmen.<br />
6. Ergänzende Angaben<br />
6.1 Daten zum Verfahrensablauf<br />
Aufstellungsbeschluss (Rat) 17.07.2012<br />
Entwurfsbeschluss (Rat) 07.05.2013<br />
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB 04.07.2013 – 08.08.2013<br />
Satzungsbeschluss durch den Rat 24.09.2013<br />
<strong>Damme</strong>, den<br />
Bürgermeister
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 27<br />
TEIL II: UMWELTBERICHT<br />
1 Einleitung<br />
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes,<br />
insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen<br />
einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.<br />
Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen<br />
und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. <strong>Die</strong> Ergebnisse der Umweltprüfung<br />
sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die Abwägung einzustellen.<br />
Im nachfolgenden Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes entsprechend dem<br />
gegenwärtigen Planungsstand für die Abwägung aufbereitet. Hierbei werden die in der Anlage<br />
zu § 2 (4) und § 2a BauGB vorgegebenen Inhalte aufgenommen.<br />
<strong>Die</strong> Gliederung des Umweltberichtes erfolgt gemäß Anlage 1 zum BauGB mit<br />
einem einleitenden Teil,<br />
der Beschreibung der Umweltauswirkungen mit einer Bestandsaufnahme, einer Auswirkungsprognose,<br />
der Beschreibung der Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit Variantenprüfung<br />
sowie<br />
zusätzlichen Angaben, zum Beispiel zum Monitoring.<br />
1.1 Inhalt und Ziel der Bauleitplanung<br />
Der Bebauungsplan setzt von Bebauung freizuhaltende Flächen fest, in denen bestimmte Tierhaltungsanlagen,<br />
die nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB oder nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen<br />
sind, nicht zugelassen werden.<br />
Damit sollen absehbare Nutzungskonflikte zwischen dem zunehmenden Siedlungsdruck durch<br />
Tierhaltungsanlagen auf die bisher unbebauten Landschaftsräume und den städtischen Zielen<br />
hinsichtlich der Sicherung von Freiraumfunktionen, insbesondere aus Gründen des Landschaftsschutzes<br />
und für die Tourismus- und Erholungsfunktionen, vorsorglich entflochten werden.<br />
7<br />
<strong>Die</strong> Erweiterungsmöglichkeiten werden an den Hofstellen / Betriebsstandorten konzentriert und<br />
der Verbrauch freier Landschaft bleibt gering.<br />
1.2 Ziele des Umweltschutzes einschließlich FFH Verträglichkeit und Artenschutz<br />
sowie deren Berücksichtigung in der Planung<br />
Umweltziele der Fachgesetze<br />
<strong>Die</strong> wesentlichen Ziele des Umweltschutzes sind in den Gesetzen zum Naturschutz, zum Bodenschutz,<br />
zum Gewässerschutz und zum Immissionsschutz formuliert. Da der hiermit vorliegende<br />
Bebauungsplan keine zusätzlichen Baurechte für bestimmte Vorhaben vorbereitet, blei-<br />
7 s. Teil 1 der Begründung, Pkt. 2
28 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht<br />
ben die in den Fachgesetzen verankerten Umweltschutzziele von dem Bebauungsplan unberührt.<br />
Darin eingeschlossen sind auch die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß<br />
§ 44 BNatSchG, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt werden.<br />
Grundsätzlich ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen auf der Ausführungsebene<br />
sicherzustellen.<br />
Internationale Schutzgebiete – Natura 2000<br />
Im Westen des Geltungsbereiches liegt das EU-Vogelschutzgebiet „Dümmer“ (EU-Kennzahl<br />
DE 3515-401). <strong>Die</strong> minimale Entfernung zwischen der Ostgrenze des Gebietes und der<br />
nächstgelegenen Erweiterungsfläche für Tierhaltungsanlagen (12/20) beträgt ca. 2,8 km. Folgende<br />
Gebietsdaten liegen vor (Auswahl) 8<br />
Bewertung, Schutz:<br />
Kurzcharakteristik:<br />
Teilgebiete/Land:<br />
Schutzwürdigkeit:<br />
Eutropher, eingedeichter Flachwassersee, Hauptzufluss ist die Hunte.<br />
Im Verlandungsbereich großflächig ausgebildete Röhrichte. Binnendeichs<br />
ausgedehnte Feuchtwiesenkomplexe im ehem. Überflutungsraum,-z.T.<br />
großflächig wieder vernässt.<br />
Dümmer, Ochsenmoor, Osterfeiner Moor und Huntebruch<br />
Feuchtgeb. internat. Bedeutung, größtes Rast- u. Überwinterungsgebiet<br />
im niedersächs. Binnenland für Enten, Gänsesäger, Kiebitz, Kornweihe.<br />
National bedeutendes Brutgebiet für Vogelgemeinschaften der<br />
Feuchtwiesen, Röhrichte, Verlandungszonen<br />
Biotopkomplexe (Habitatklassen):<br />
D Binnengewässer 29 %<br />
F1 Ackerkomplex 9 %<br />
H04 Intensivgrünlandkomplexe ('verbessertes Grasland') 10 %<br />
I1 Niedermoorkomplex (auf organischen Böden) 45 %<br />
J2 Ried- und Röhrichtkomplex 4 %<br />
L Laubwaldkomplexe (bis 30 % Nadelbaumanteil) 3 %<br />
8<br />
NLWKN, Stand August 2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 29<br />
Gefährdung:<br />
Eutrophierung und damit einhergehende Verschlammung und Verlandung des Sees, unnatürliche<br />
Wasserstände, intensive Landwirtschaft, Zunahme von Freizeit- und Erholungseinrichtungen,<br />
Störungen, insbes. durch Wassersport, militär. Flugverkehr<br />
Das FFH-Gebiet „Dümmer“ (EU-Kennzahl 3415-301) ist nicht deckungsgleich mit dem EU-<br />
Vogelschutzgebiet und endet weiter östlich. Hier beträgt die minimale Entfernung zwischen der<br />
Ostgrenze des FFH-Gebietes und dem Betrieb 12/20 ca. 4,7 km. Folgende Gebietsdaten liegen<br />
vor (Auswahl) 9 :<br />
Bewertung, Schutz:<br />
Kurzcharakteristik:<br />
Teilgebiete/Land:<br />
Schutzwürdigkeit:<br />
Großer Flachsee mit ausgedehnten naturnahen Verlandungszonen auf<br />
Niedermoor (u. a. Unterwasser-, Schwimmblatt- und Röhrichtvegetation,<br />
Röhrichte, Hochstaudenfluren, Seggenriede, Erlen-Eschenwald, Erlenbruchwald,<br />
Feuchtgrünland).<br />
einbezogen sind Ochsenmoor und Huntebruch<br />
Zweitgrößter natürlicher eutropher See Niedersachsens. In randlichem<br />
Grünlandgebiet eines der landesweit wenigen Vorkommen des Kriechenden<br />
Selleries (Anh. II).<br />
Biotopkomplexe (Habitatklassen):<br />
D Binnengewässer 45 %<br />
F1 Ackerkomplex 4 %<br />
I1 Niedermoorkomplex (auf organischen Böden) 47 %<br />
L Laubwaldkomplexe (bis 30 % Nadelbaumanteil) 4 %<br />
Gefährdung:<br />
Unterwasservegetation und Wasserfauna infolge Eutrophierung und Verschlammung stark<br />
verarmt. Freizeitbetrieb, Wassersport. Entwässerung, Düngung, Umbruch von Grünland.<br />
Nutzungsaufgabe von Feuchtgrünland. Fremdholzbeimischung im Huntebruch.<br />
Von einer FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung wird im Rahmen des Bebauungsplanes abgesehen,<br />
da keine Baurechte geschaffen werden, die über die bestehenden Baurechte hinausgehen.<br />
<strong>Die</strong> FFH-Verträglichkeit ist – falls erforderlich – im Rahmen der Genehmigung zu prüfen.<br />
9<br />
NLWKN, Stand August 2011
30 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht<br />
Nationale Schutzgebiete<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 151/12 liegen zwei gemäß § 30 BNatSchG besonders<br />
geschützte Biotope: GB VEC 3515/001 (seggenreiche Nasswiese) und GB VEC<br />
3525/003 (naturnahes Kleingewässer). <strong>Die</strong>se Gebiete werden nachrichtlich übernommen.<br />
Auf den Schutz von Einzelbäumen und Baumreihen, die als naturnahe Flächen im Sinne des<br />
§ 22 (4) NAGBNatSchG anzusehen sind, wird hingewiesen. <strong>Die</strong> konkrete räumliche Abgrenzung<br />
ist im Bedarfsfall durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Vechta festzulegen.<br />
Der Bebauungsplan begründet keine zusätzlichen Beeinträchtigungen geschützter Strukturen.<br />
Weitere geschützte Bereiche sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.<br />
Ziele der Fachpläne<br />
Der Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> 10 ordnet das Plangebiet den Entwicklungsbereichen G3<br />
(Landwirtschaftlich genutzter Geestbereich östlich von <strong>Damme</strong>) und G 31 (Geestbereich um<br />
Südfelde) zu. Als Ziele werden formuliert:<br />
Ziele für die Entwicklungsbereiche 3, 31<br />
und<br />
Sicherung naturnaher Stillgewässer<br />
Entwicklung naturnaher Stillgewässer<br />
Entwicklung von Röricht/Ried entlang und<br />
innerhalb von Gräben<br />
Schutz der noch vorhandenen Grünlandbestände<br />
Biotopverbund durch Entwicklung von Hecken<br />
und Gehölzstrukturen sowie artenreichen<br />
Krautsäumen anstreben<br />
Neuanpflanzung standortheimischer Gehölzstrukturen<br />
Sicherung von Streuobstwiesen<br />
Entwicklung naturbetonter Ortsrandbereiche<br />
Berücksichtigung in der Planung<br />
Das besonders geschützte Biotop GB VEC<br />
3515/003 wird nachrichtlich übernommen.<br />
Weder beeinträchtigt noch festgesetzt<br />
Weder beeinträchtigt noch festgesetzt<br />
Das besonders geschützte Biotop GB VEC<br />
3515/001 wird nachrichtlich übernommen.<br />
Anpflanzflächen aus standortgerechten und<br />
heimischen Gehölzen werden festgesetzt.<br />
Anpflanzflächen aus standortgerechten und<br />
heimischen Gehölzen werden festgesetzt.<br />
Weder beeinträchtigt noch festgesetzt<br />
Weder beeinträchtigt noch festgesetzt<br />
Entsprechend den örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen sind als entwicklungswürdige<br />
Saumbiotope im Plangebiet vorrangig Hecken, Baumreihen und Krautsäume geeignet.<br />
10<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong> (1997): Landschaftsplan, Entwicklungsbereich G3 – Landwirtschaftlich genutzter Geestbereich<br />
östlich von <strong>Damme</strong>“
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 31<br />
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands<br />
Naturräumliche Grundlagen<br />
<strong>Damme</strong> liegt in der naturräumlichen Region „Ems-Hunte-Geest und Dümmer Geestniederung“<br />
in der naturräumlichen Haupteinheit „Bersenbrücker Land“.<br />
Das Plangebiet liegt in der Untereinheit „<strong>Damme</strong>r-Flottsand- und Sandergebiet“ im Übergangsbereich<br />
zur westlich anschließenden Untereinheit „<strong>Die</strong>pholzer Moorniederung“. 11<br />
Boden, Wasser, Klima, Luft<br />
Im Geltungsbereich sind Braunerden, Gley-Podsole, Podsole, Gleye, Pseudogleye sowie Erd-<br />
Niedermoore ausgeprägt (s. folgende Abbildung). Für die Flächen der Tierhaltungsbetriebe<br />
werden folgende Angaben gemacht 12 .<br />
Braunerde<br />
Podsol<br />
Gley-Podsol<br />
Pseudogley<br />
Gley-Podsol<br />
Gley<br />
Erd-Niedermoor<br />
Geltungsbereich schematisch<br />
11<br />
12<br />
Niedersächsisches Landschaftsprogramm 1989<br />
Meisel, S (1959): Geografische Landesaufnahme Maßstab 1:200.000, naturräumliche Einheiten auf Blatt 70/71<br />
Cloppenburg / Lingen, Bundesanstalt für Landeskunde (Hrsg.)<br />
NIBIS Kartenserver, LBEG
32 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht<br />
Nr. des Tierhaltungsbetriebes<br />
Bodenart Bodentyp Acker-/ Grünlandzahl<br />
Grundwasserschutz<br />
12/1 S4D Braunerde 28 mittel<br />
12/3 S4D Braunerde 28 mittel<br />
12/4 S4D Braunerde 28 mittel<br />
12/5 k. A. 13 Braunerde k. A. mittel<br />
12/7 k. A. Braunerde k. A. mittel<br />
12/8 k. A. Braunerde k. A. mittel<br />
12/9 k. A. Braunerde,<br />
Gley-Podsol<br />
k. A. mittel<br />
12/10 SII- Gley-Podsol 37 mittel<br />
12/12 k. A. Gley k. A. mittel<br />
12/13 S4D Gley-Podsol 28 mittel<br />
12/14 SII- Gley-Podsol,<br />
Gley<br />
35 mittel<br />
12/15 S4D Podsol 24 mittel<br />
12/16 k. A. Gley-Podsol k. A. mittel<br />
12/17 S4D Gley-Podsol 24 mittel<br />
12/18 S4D Braunerde 24 mittel<br />
12/19 SII Gley-Podsol 37 mittel<br />
12/20 SIIID Braunerde 31 mittel<br />
12/20 SII- Braunerde 39 mittel<br />
<strong>Die</strong> Grundwasserneubildungsrate liegt zwischen 50 -100 mm/a im südlichen Plangebiet und<br />
250 – 300 mm/a im nordöstlichen Plangebiet.<br />
Das Geländeniveau bewegt sich zwischen ca. 55 m ü. NN im nördlichen Plangebiet und ca. 40<br />
m ü. NN im südlichen Plangebiet. 14 Der Grundwasserspiegel liegt bei 40 m ü. NN.<br />
<strong>Die</strong> Luftqualität ist durch eine hohe Stickstoff- und Ammoniumbelastung gekennzeichnet. 15<br />
13<br />
14<br />
15<br />
keine Angabe<br />
topografische Karte Maßstab 1:25.000<br />
NLWKN (2005): <strong>Die</strong> Beschaffenheit des Niederschlags in Südoldenburg und im Osnabrücker Land<br />
Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2008): Zusammenfassung<br />
BMU/UBA 204 63 252 Abschlussbericht – Teil 1: Depositions Loads
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 33<br />
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt<br />
<strong>Die</strong> biologische Vielfalt des Plangebietes ist von den landwirtschaftlichen Nutzungen und der<br />
Siedlungsstruktur des Ortsteiles Südfelde bestimmt (s. Nutzungskarte gemäß ALK).<br />
Im nordwestlichen Plangebiet sind großflächige Ackerfluren vorhanden, die nur wenig durch<br />
Gehölze gegliedert sind. Vereinzelte Waldparzellen sind vorhanden. <strong>Die</strong> Gehölze stehen v. a.<br />
straßen- und wegbegleitend. An den landwirtschaftlichen Höfen sind ebenfalls Gehölze vorhanden.<br />
Ab Jeddebrok/Mittelwall in Richtung Südosten erfolgt der Übergang ins Moor, was durch einen<br />
höheren Grünlandanteil verdeutlicht wird. Hier finden sich vereinzelt Nassgrünlandflächen (besonders<br />
geschütztes Biotop seggenreiche Nasswiese) und Kleingewässer (besonders geschütztes<br />
Biotop). Gehölzreihen sind hier ebenfalls selten und stehen weg- und gewässerbegleitend.<br />
Im Süden schließen Waldflächen des <strong>Die</strong>venmoors an, im Südosten Waldflächen, die zur<br />
Dümmerniederung gehören.<br />
Landschaftsbild<br />
Prägend für das Plangebiet ist das leicht bewegte Gelände vor der Kulisse der nach Westen<br />
ansteigenden und bewaldeten Erhebungen der <strong>Damme</strong>r Berge. Nach Osten und Süden ergeben<br />
sich auf Grund der großflächigen Ackernutzungen weite Sichtbeziehungen, die durch die<br />
vorhandenen ländlichen Siedlungsstrukturen unterbrochen werden.<br />
Mensch<br />
Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch in der Bauleitplanung sind zum einen gesundheitliche<br />
Aspekte, vorwiegend Lärm und andere Immissionen, zum anderen regenerative Aspekte,<br />
wie Erholung, Freizeitfunktionen und Wohnqualität, von Bedeutung. 16<br />
Gesundheit<br />
Gesundheitlich relevant sind Lärm-, Staub- (auch Bioaerosole) und Geruchsimmissionen, die<br />
bei der Realisierung von Tierhaltungsanlagen entstehen können. Das Plangebiet ist durch<br />
Lärmemissionen von der Hunteburger/ <strong>Damme</strong>r Straße vorbelastet. Eine Vorbelastung durch<br />
Staub- und Geruchsemissionen besteht ebenfalls, da im Plangebiet und allgemein in Südoldenburg<br />
eine hohe Dichte von Tierhaltungsanlagen besteht.<br />
Erholung<br />
<strong>Die</strong> landschaftlichen und topographischen Besonderheiten der <strong>Damme</strong>r Berge, des Vorlandes<br />
der <strong>Damme</strong>r Berge, der Moore und des Dümmers werden durch eine vielseitige Infrastruktur<br />
(Wanderwege, Radwege, Reitwege) sowie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe für den<br />
Tourismus, die Erholung und die auf die Wohnbevölkerung bezogene Naherholung erschlos-<br />
16<br />
Schrödter, W., Habemann-Nieße, K. Lehmberg, F.: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den<br />
Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.),<br />
Bonn 2004
34 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht<br />
sen. <strong>Die</strong>se Struktur wird ergänzt durch zahlreiche Kultur-, Freizeit- und Sportangebote. <strong>Die</strong><br />
Basis für den Tourismus bilden die vielfältigen Landschaftsräume und ihr hoher Erholungswert.<br />
Das Plangebiet liegt an der „Boxenstop-Route“, im Plangebiet befindet sich ein Boxenstop-<br />
Betrieb mit Fahrradverkauf und –verleih. Ein Fernwanderweg, der Birkenweg, (Rundwanderweg<br />
der Heimatvereine Bramsche Vörden, Hunteburg, Venne und Schmittenhöhe, 90 km) erreicht<br />
von Vörden her in Rottinghausen <strong>Damme</strong>r Gebiet, führt am Flugplatz vorbei zu den<br />
Sierhausener Schanzen und weiter ins Schweger Moor und berührt damit das Plangebiet.<br />
Kultur und Sachgüter<br />
Hinweise auf Kulturdenkmäler liegen nicht vor. Als Sachgut ist die landwirtschaftliche Nutzung<br />
einzustellen.<br />
Wechselbeziehungen<br />
Wechselwirkungen bestehen insofern, als die naturräumlichen Gegebenheiten, also die Ausprägungen<br />
der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, die Grundlagen für die Qualität als<br />
Lebensräume für Tiere und Pflanzen bilden. Weiterhin hatten oder haben sie Einfluss auf die<br />
historische Nutzung, die als Landschaft prägt, und auf die aktuelle Nutzbarkeit, ablesbar an<br />
Wohngebäuden, Gewerbebetrieben oder landwirtschaftlicher Nutzung, also dem heutigen<br />
Wirtschaftsraum.<br />
2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung sind im Außenbereich die gemäß BauGB § 35 (1) Nr. 1<br />
oder Nr. 4 zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen unter Berücksichtigung der Genehmigungsanforderungen<br />
des § 35 BauGB wie bisher möglich.<br />
Vor dem Hintergrund des bestehenden Siedlungsdruckes durch neue Stallanlagen ist mit einer<br />
Bebauung freier Landschaftsräume und einer zunehmenden Landschaftszersiedlung zu rechnen.<br />
<strong>Die</strong>s führt zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen der Landschaft,<br />
insbesondere im Hinblick auf die Erholungsfunktionen, sowohl für die örtliche Naherholung<br />
und damit für die Wohnqualität von <strong>Damme</strong> als auch für die überörtlich bedeutsamen touristischen<br />
Potenziale im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Moore und des Dümmers<br />
sowie der <strong>Damme</strong>r Berge und des <strong>Damme</strong>r Vorlandes.<br />
2.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung<br />
Bei Verwirklichung der Planung wird sichergestellt, dass die im Plangebiet bestehenden Freiraumfunktionen<br />
nicht durch gemäß BauGB § 35 (1) Nr. 1 oder Nr. 4 zu beurteilende Tierhaltungsanlagen<br />
beeinträchtigt werden.<br />
<strong>Die</strong> Eignung des Raumes und die Funktionen für die Naherholungsnutzung und die touristischen<br />
Potenziale bleiben sichergestellt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht 35<br />
<strong>Die</strong> vorliegende Bauleitplanung schafft keine Baurechte, die über die bestehenden Baurechte<br />
hinausgehen und begründet daher keine zusätzlich zulässigen Beeinträchtigungen von Natur<br />
und Landschaft.<br />
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />
Der Bebauungsplan dient der Vermeidung und der Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf<br />
die Landschaft durch gemäß BauGB § 35 (1) Nr. 1 oder Nr. 4 zu beurteilende Tierhaltungsanlagen.<br />
Da der vorliegende Bebauungsplan keine über die bestehenden Baurechte hinaus gehenden<br />
Baurechte und damit keine zusätzlich zulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
begründet, liegt im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf der planungsrechtlichen<br />
Ebene kein Eingriff vor und es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich.<br />
Für die weiterhin nach § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind die im Sinne der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und<br />
zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im nachgeordneten<br />
Bauantragsverfahren abschließend zu regeln.<br />
Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen insbesondere die landschaftlichen Auswirkungen gering<br />
gehalten werden. Insofern setzt der Bebauungsplan in den weiterhin für Tierhaltungsanlagen<br />
zulässigen Flächen zur freien Landschaft hin Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern fest.<br />
Auf der planungsrechtlichen Ebene kommen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
zum Tragen, so dass im Bebauungsplan unter artenschutzrechtlichen Aspekten keine Maßnahmen<br />
vorzusehen sind.<br />
Im Hinblick auf die im Plangebiet weiterhin möglichen konkreten Bauvorhaben ist die Einhaltung<br />
der Maßgaben des Artenschutzrechtes und der Eingriffsregelung im Rahmen des Bauantrages<br />
zu prüfen und sicherzustellen.<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das<br />
können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen<br />
und Steinkohlekonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht<br />
werden, sind diese gemäß § 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)<br />
meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Vechta unverzüglich<br />
gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.<br />
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf<br />
von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu<br />
tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.
36 <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -; Teil II: Umweltbericht<br />
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Für den Standort 12/14 wurden Alternativen hinsichtlich der Größe geprüft, da hier Überschneidungen<br />
mit anderen Planungen zu erwarten waren. Nachdem diese nicht weiter verfolgt<br />
wurden, wird die hier festgesetzte Fläche eingestellt.<br />
Standortalternativen für die übrigen Betriebe wurden nicht geprüft, da alle vorgeschlagenen<br />
Entwicklungsflächen entsprechend der Ziele dieser Bauleitplanung in direkter Zuordnung zur<br />
Hofstelle vorgesehen werden.<br />
3. Zusätzliche Angaben<br />
3.1 Verwendete Verfahren, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,<br />
Maßnahmen zur Überwachung<br />
<strong>Die</strong> Zusammenstellung der Unterlagen erfolgte auf der Grundlage der Auswertung vorhandener<br />
Fachdaten und Fachplanungen sowie örtlicher Überprüfungen<br />
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht erforderlich, da der Bebauungsplan keine<br />
erheblichen Umweltauswirkungen begründet.<br />
3.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
Um zukünftig Konflikte zwischen der Tourismus- und Erholungsnutzung und dem zunehmenden<br />
Siedlungsdruck durch Tierhaltungsanlagen zu entflechten, trifft der Bebauungsplan geeignete<br />
Festsetzungen zu Erweiterungsmöglichkeiten für Tierhaltungsanlagen am bestehenden<br />
Betriebsstandort, durch die die übrigen Flächen des Bebauungsplanes von diesen Anlagen<br />
freigehalten werden. Dadurch wird die Eignung des Raumes für die Naherholungsnutzung und<br />
die touristischen Potenziale weiterhin sichergestellt.<br />
<strong>Die</strong> vorliegende Bauleitplanung schafft keine Baurechte, die über die bereits vorhandenen<br />
Baurechte hinausgehen, und begründet keine zusätzlich zulässigen Beeinträchtigungen von<br />
Natur und Landschaft.<br />
Artenschutzrechtliche Belange sowie die Ziele für das südöstlich gelegene EU-Vogelschutzund<br />
FFH-Gebiet Dümmer bleiben durch den Bebauungsplan unberührt, so dass im Rahmen<br />
der Bauleitplanung keine Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Umwelt erforderlich<br />
sind.
<strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Anhang<br />
Anhang<br />
- Abbildung: Topographische Struktur im Bereich des Endmoränenzuges <strong>Damme</strong>r Berge<br />
(Auszug aus Topographischer Karte Maßstab 1:100.000, abgedruckt in Nds. Landesvermessungsamt<br />
Hannover, Dr. E. Schrader: <strong>Die</strong> Landschaften Niedersachsens, Ein<br />
Topographischer Altlas, 1957)<br />
- Abbildung: Nutzungen (nach ALK)<br />
- Abbildung: Tourismus- und Erholungsinfrastruktur
Anhang <strong>Stadt</strong> <strong>Damme</strong>: Bebauungsplan Nr. 151/12 - Ortsteil Südfelde -<br />
Abbildung: Topographische Struktur im Bereich des Endmoränenzuges <strong>Damme</strong>r Berge<br />
Quelle: unmaßstäblicher Auszug aus Topographischer Karte 1:100.000, abgedruckt in Nds. Landesvermessungsamt<br />
Hannover, Dr. E. Schrader: <strong>Die</strong> Landschaften Niedersachsens, Ein Topographischer Altlas, 1957
Nutzung nach ALK<br />
1100 Gebäude- und Freifläche öffentliche Zwecke<br />
1300 Gebäude- und Freifläche Wohnen<br />
1400 Gebäude- und Freifläche Handel und <strong>Die</strong>nstl.<br />
1700 Gebäude- und Freifläche Gewerbe/Industrie<br />
2500 Gebäude und Freiflächezu Versorgungsanlagen<br />
2700 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft<br />
4200 Grünanlage<br />
5100 Straße<br />
5200 Weg<br />
5400 Bahngelände<br />
6100 Ackerland (allgemein)<br />
6200 Grünland (allgemein)<br />
6500 Moor<br />
7100 Laubwald<br />
7300 Mischwald<br />
7400 Gehölz<br />
8400 Bach<br />
5100<br />
8500 Graben<br />
8800 Teich, Weiher<br />
Geltungsbereich B-Plan<br />
Bebauungsplan Nr. 12<br />
ALK - Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen<br />
Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2011<br />
±<br />
1:15.000<br />
Meter<br />
0 50 100 200 300 400