amt der burgenländischen landesregierung ... - Burgenland.at
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AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG<br />
ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR<br />
HAUPTREFERAT IV – GEWERBE- UND BAURECHT<br />
Kundmachung<br />
gemäß den §§ 9 und 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000,<br />
BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012<br />
Zl. 5-G-UVP1079/27-2013<br />
Gemäß § 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr.<br />
33/2013 und gemäß § 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in <strong>der</strong> Fassung<br />
BGBl. I Nr. 77/2012 wird kundgemacht:<br />
Das Land <strong>Burgenland</strong>, vertreten durch die Landesstraßenverwaltung, plant in den Gemeinden Oberpullendorf, Unterpullendorf,<br />
Steinberg-Dörfl, Oberloisdorf und Mannersdorf die Errichtung und anher den Betrieb <strong>der</strong> Landesstraße B 61a Pullendorfer<br />
Straße mit einer Ges<strong>amt</strong>projektslänge von 9,881,50 m. Die gewählte Trasse, die beim <strong>der</strong>zeitigen Ende <strong>der</strong> S31 (Kreisverkehr<br />
S 31/B 50) beginnt und mit einem niveaugleichen Anschluss (Kreisverkehr) an <strong>der</strong> B 61 zwischen Mannersdorf an <strong>der</strong> Rabnitz<br />
und R<strong>at</strong>tersdorf-Liebing endet, entspricht im Wesentlichen <strong>der</strong> Variante B im Trassenabschnitt Nord und <strong>der</strong> Variante C1 im<br />
Trassenabschnitt Mitte <strong>der</strong> vorangegangenen Str<strong>at</strong>egischen Umweltprüfung. Der in <strong>der</strong> Str<strong>at</strong>egischen Umweltprüfung ebenfalls<br />
untersuchte Trassenabschnitt Süd entfällt, da <strong>der</strong> Anschluss an das ungarische Straßennetz nicht fixiert ist und die<br />
Abstimmungen mit den ungarischen Dienststellen hinsichtlich des Verlaufs <strong>der</strong> B 61a südlich <strong>der</strong> Kreisverkehrsanlage mit <strong>der</strong><br />
B 61 noch nicht abgeschlossen sind. Laut Mitteilung <strong>der</strong> zuständigen Verkehrsabteilung bei uns im Hause soll diesbezüglich<br />
keine neuerliche Auflage des Trassenverordnungsplanes gem. des § 6 Abs. 2 Burgenländischen Straßengesetzes 2005<br />
erfolgen.<br />
Mit einer Länge von 9.881,50 m und einem DTV = 6.625 KFZ/24 h bis 8.457 KFZ/24 h überschreitet das Vorhaben die<br />
Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 9 lit. h Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP–G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in<br />
<strong>der</strong> Fassung BGBl. I Nr. 77/2012, (L > 500 m, DTV5 > 2.000 KFZ/24 h), womit prinzipiell eine oblig<strong>at</strong>orische Einzelfallprüfung<br />
durch UVP-Behörde zur Feststellung <strong>der</strong> UVP-Pflicht erfor<strong>der</strong>lich wäre, jedoch entfällt eine solche, da die Projektwerberin die<br />
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt h<strong>at</strong>. Das Vorhaben ist somit gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. h<br />
leg. cit. einem Genehmigungsverfahren – im vereinfachten Verfahren - nach diesem Gesetz zu unterziehen; zur Entscheidung<br />
zuständig ist die Burgenländische Landesregierung. Aufgrund des Antrags h<strong>at</strong> die Behörde nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen<br />
gesetzlichen Bestimmungen entwe<strong>der</strong> die Genehmigung, allenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, zu erteilen<br />
o<strong>der</strong> den Antrag abzuweisen.<br />
Ab 25. April 2013 liegen <strong>der</strong> Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung<br />
acht Wochen lang in den Gemeinden Oberpullendorf, Unterpullendorf, Steinberg-Dörfl, Oberloisdorf und Mannersdorf sowie<br />
beim Amt <strong>der</strong> Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5/IV, Gewerbe- und Baurecht, Landhaus Neu, Zimmer A-316,<br />
Europapl<strong>at</strong>z 1, 7001 Eisenstadt, während <strong>der</strong> jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />
Zum Vorhaben kann je<strong>der</strong>mann innerhalb <strong>der</strong> Frist von acht Wochen ab dem 25. April 2013 bis einschließlich 20 Juni 2013 eine<br />
schriftliche Stellungnahme an das Amt <strong>der</strong> Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5/IV, Gewerbe- und Baurecht,<br />
Europapl<strong>at</strong>z 1, 7001 Eisenstadt, abgeben (§ 9 Abs 5 leg cit).<br />
Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei<br />
Name, Anschrift und Geburtsd<strong>at</strong>um anzugeben und die d<strong>at</strong>ierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist<br />
gleichzeitig mit <strong>der</strong> Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Unterstützung in <strong>der</strong> Standortgemeinde o<strong>der</strong> in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für<br />
Gemein<strong>der</strong><strong>at</strong>swahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgeriniti<strong>at</strong>ive) am Verfahren zur<br />
Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung für das Vorhaben als Beteiligte (§ 19 Abs 2) mit dem Recht auf Akteneinsicht teil.
Im Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Parteistellung:<br />
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb o<strong>der</strong><br />
den Bestand des Vorhabens gefährdet o<strong>der</strong> belästigt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en dingliche Rechte im In- o<strong>der</strong> Ausland gefährdet<br />
werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen<br />
vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht<br />
Personen, die sich vorübergehend in <strong>der</strong> Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;<br />
hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Sta<strong>at</strong>en, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>der</strong> Grunds<strong>at</strong>z <strong>der</strong> Gegenseitigkeit;<br />
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1<br />
Parteistellung zukommt;<br />
3. <strong>der</strong> Umweltanwalt gemäß Abs. 3;<br />
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs.<br />
4 WRG 1959;<br />
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;<br />
6. Bürgeriniti<strong>at</strong>iven gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und<br />
7. Umweltorganis<strong>at</strong>ionen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden<br />
soweit sie im Großverfahren Einwendungen an die Behörde erhoben haben.<br />
Da es sich um ein Großverfahren handelt, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien des Verfahrens vom 25. April 2013 bis<br />
einschließlich 20. Juni 2013 bei <strong>der</strong> Burgenländischen Landesregierung, im Wege <strong>der</strong> Abteilung 5/IV, Europapl<strong>at</strong>z 1, 7000<br />
Eisenstadt, schriftliche Einwendungen in deutscher Sprache gegen das Vorhaben erheben können. Beachten Sie bitte, dass<br />
Sie Ihre Parteistellung im Sinne des § 19 UVP-G 2000 verlieren, soweit Sie nicht bis 20. Juni 2013 schriftliche<br />
Einwendungen erheben.<br />
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes o<strong>der</strong> unabwendbares Ereignis verhin<strong>der</strong>t waren, rechtzeitig<br />
Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden o<strong>der</strong> nur ein min<strong>der</strong>er Grad des Versehens trifft, können Sie<br />
binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hin<strong>der</strong>nisses, das Sie an <strong>der</strong> rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen<br />
gehin<strong>der</strong>t h<strong>at</strong>, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> rechtskräftigen Entscheidung <strong>der</strong> Sache bei <strong>der</strong><br />
Burgenländischen Landesregierung, im Wege <strong>der</strong> Abteilung 5/IV, Europapl<strong>at</strong>z 1, 7001 Eisenstadt, die Einwendung<br />
erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von <strong>der</strong> Behörde zu berücksichtigen. Bitte<br />
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes o<strong>der</strong> unabwendbares Ereignis darstellt.<br />
Weitere Kundmachungen und Zustellungen in diesem Genehmigungsverfahren können ebenfalls durch Edikt vorgenommen<br />
werden.<br />
Gleichzeitig wird gemäß §§ 40 bis 44, 44d und 44e des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 i.V.m. § 16<br />
Abs. 1 UVP-G 2000 über das Ansuchen des Landes <strong>Burgenland</strong>, Landesstraßenverwaltung, eine<br />
mündliche Verhandlung auf<br />
Donnerstag, den 19. September 2013,<br />
mit dem Zusammentritt <strong>der</strong> Verhandlungsteilnehmer<br />
im R<strong>at</strong>haus, A-7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 9<br />
um 09.00 Uhr<br />
anberaumt.<br />
Verhandlungsleiter: Mag. Franz Csillag<br />
Auf weitere Inform<strong>at</strong>ionen unter http://www.burgenland.<strong>at</strong>/kundmachungen wird hingewiesen.<br />
Eisenstadt, am 19. April 2013<br />
Für die Landesregierung:<br />
i.A. Mag. Csillag
Dieses Dokument wurde <strong>amt</strong>ssigniert.<br />
Inform<strong>at</strong>ionen zur Prüfung <strong>der</strong> elektronischen Sign<strong>at</strong>ur finden Sie unter<br />
http://www.sign<strong>at</strong>urpruefung.gv.<strong>at</strong><br />
Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absen<strong>der</strong> verifiziert werden.<br />
Details siehe: http://e-government.bgld.gv.<strong>at</strong>/<strong>amt</strong>ssign<strong>at</strong>ur