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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 91<br />

dieser Vorschrift vorliegen. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt die spätere<br />

geminderte Kapitalleistung bei A der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (ggf.<br />

keine Besteuerung wegen § 52 Absatz 36 EStG); Rentenleistungen sind bei A steuerpflichtig<br />

nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Leistungen werden<br />

bei B in gleicher Weise besteuert.<br />

286 Beispiel 2:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem der<br />

ausgleichspflichtige Ehegatte A eine Basisrentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2<br />

Satz 1 Buchstabe b EStG) abgeschlossen hat, mit Zustimmung des A einen Ausgleichswert<br />

an das Versicherungsunternehmen Y zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten B in<br />

eine private Rentenversicherung, die dieser als Zielversorgung gewählt hat.<br />

Der Ausgleichswert ist nicht steuerfrei nach § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG, denn die<br />

Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, würden bei der ausgleichsberechtigten<br />

Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts)<br />

oder nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (bei<br />

Rentenzahlungen) führen. A hat im Zeitpunkt der Zahlung durch das Versicherungsunternehmen<br />

X einen Betrag in Höhe des Ausgleichswerts nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern. Die späteren durch den Versorgungsausgleich<br />

gekürzten Leistungen unterliegen bei A ebenfalls der Besteuerung nach § 22<br />

Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

unterliegt die spätere Kapitalleistung bei B der Besteuerung nach § 20 Absatz 1<br />

Nummer 6 EStG; Rentenleistungen sind bei B steuerpflichtig nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.<br />

4. Verfahren<br />

287 Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat grundsätzlich den Versorgungsträger<br />

der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen<br />

erforderlichen Grundlagen zu informieren. Andere Mitteilungs-, Informations- und<br />

Aufzeichnungspflichten bleiben hier<strong>von</strong> unberührt.<br />

IV. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

288 Werden im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Teilung bereits Versorgungsbezüge bezogen,<br />

erfolgt bei der ausgleichspflichtigen Person eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags<br />

und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 10 EStG. Bei<br />

der ausgleichsberechtigten Person sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag erstmals zu berechnen, da es sich um einen neuen Versorgungsbezug

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