Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 91<br />
dieser Vorschrift vorliegen. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt die spätere<br />
geminderte Kapitalleistung bei A der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (ggf.<br />
keine Besteuerung wegen § 52 Absatz 36 EStG); Rentenleistungen sind bei A steuerpflichtig<br />
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Leistungen werden<br />
bei B in gleicher Weise besteuert.<br />
286 Beispiel 2:<br />
Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem der<br />
ausgleichspflichtige Ehegatte A eine Basisrentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2<br />
Satz 1 Buchstabe b EStG) abgeschlossen hat, mit Zustimmung des A einen Ausgleichswert<br />
an das Versicherungsunternehmen Y zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten B in<br />
eine private Rentenversicherung, die dieser als Zielversorgung gewählt hat.<br />
Der Ausgleichswert ist nicht steuerfrei nach § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG, denn die<br />
Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, würden bei der ausgleichsberechtigten<br />
Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts)<br />
oder nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (bei<br />
Rentenzahlungen) führen. A hat im Zeitpunkt der Zahlung durch das Versicherungsunternehmen<br />
X einen Betrag in Höhe des Ausgleichswerts nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern. Die späteren durch den Versorgungsausgleich<br />
gekürzten Leistungen unterliegen bei A ebenfalls der Besteuerung nach § 22<br />
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
unterliegt die spätere Kapitalleistung bei B der Besteuerung nach § 20 Absatz 1<br />
Nummer 6 EStG; Rentenleistungen sind bei B steuerpflichtig nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.<br />
4. Verfahren<br />
287 Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat grundsätzlich den Versorgungsträger<br />
der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen<br />
erforderlichen Grundlagen zu informieren. Andere Mitteilungs-, Informations- und<br />
Aufzeichnungspflichten bleiben hier<strong>von</strong> unberührt.<br />
IV. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
288 Werden im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Teilung bereits Versorgungsbezüge bezogen,<br />
erfolgt bei der ausgleichspflichtigen Person eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags<br />
und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 10 EStG. Bei<br />
der ausgleichsberechtigten Person sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag erstmals zu berechnen, da es sich um einen neuen Versorgungsbezug