01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 89<br />

während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden<br />

Ehegatten oder Lebenspartnern zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte<br />

innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden. Ein Wechsel des Versorgungssystems und<br />

ein damit möglicherweise verbundener Wechsel der Besteuerung weg <strong>von</strong> der nachgelagerten<br />

Besteuerung hat nicht stattgefunden. Lediglich die individuellen Merkmale für die<br />

Besteuerung sind bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner gesondert zu ermitteln.<br />

278 Bei einer externen Teilung kann dagegen die Übertragung der Anrechte zu einer Besteuerung<br />

führen, da sie mit einem Wechsel des Versorgungsträgers und damit regelmäßig mit einem<br />

Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist. § 3 Nummer 55b Satz 1 EStG stellt deshalb<br />

die Leistung des Ausgleichswerts in den Fällen der externen Teilung für beide Ehegatten oder<br />

Lebenspartner steuerfrei, soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt<br />

eingehalten wird. Soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person<br />

jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen werden (z. B. Besteuerung nach § 20<br />

Absatz 1 Nummer 6 EStG oder nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

EStG mit dem Ertragsanteil), greift die Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG<br />

nicht, und die Leistung des Ausgleichswerts ist bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim<br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner zu besteuern. Die Besteuerung der<br />

später zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Ehegatten oder<br />

Lebenspartner führen, und richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem sie jeweils<br />

geleistet werden.<br />

II. Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)<br />

1. Steuerfreiheit des Teilungsvorgangs nach § 3 Nummer 55a EStG<br />

279 § 3 Nummer 55a EStG stellt klar, dass die aufgrund einer internen Teilung durchgeführte<br />

Übertragung <strong>von</strong> Anrechten steuerfrei ist; dies gilt sowohl für die ausgleichspflichtige als<br />

auch für die ausgleichsberechtigte Person.<br />

2. Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person<br />

280 Die Leistungen aus den übertragenen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten<br />

Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />

gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Die (späteren)<br />

Versorgungsleistungen sind daher (weiterhin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(§ 19 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).<br />

Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person versteuern beide die ihnen jeweils<br />

zufließenden Leistungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!