Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 89<br />
während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden<br />
Ehegatten oder Lebenspartnern zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte<br />
innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden. Ein Wechsel des Versorgungssystems und<br />
ein damit möglicherweise verbundener Wechsel der Besteuerung weg <strong>von</strong> der nachgelagerten<br />
Besteuerung hat nicht stattgefunden. Lediglich die individuellen Merkmale für die<br />
Besteuerung sind bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner gesondert zu ermitteln.<br />
278 Bei einer externen Teilung kann dagegen die Übertragung der Anrechte zu einer Besteuerung<br />
führen, da sie mit einem Wechsel des Versorgungsträgers und damit regelmäßig mit einem<br />
Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist. § 3 Nummer 55b Satz 1 EStG stellt deshalb<br />
die Leistung des Ausgleichswerts in den Fällen der externen Teilung für beide Ehegatten oder<br />
Lebenspartner steuerfrei, soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt<br />
eingehalten wird. Soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person<br />
jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen werden (z. B. Besteuerung nach § 20<br />
Absatz 1 Nummer 6 EStG oder nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
EStG mit dem Ertragsanteil), greift die Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG<br />
nicht, und die Leistung des Ausgleichswerts ist bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim<br />
ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner zu besteuern. Die Besteuerung der<br />
später zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner unabhängig<br />
da<strong>von</strong>, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Ehegatten oder<br />
Lebenspartner führen, und richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem sie jeweils<br />
geleistet werden.<br />
II. Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)<br />
1. Steuerfreiheit des Teilungsvorgangs nach § 3 Nummer 55a EStG<br />
279 § 3 Nummer 55a EStG stellt klar, dass die aufgrund einer internen Teilung durchgeführte<br />
Übertragung <strong>von</strong> Anrechten steuerfrei ist; dies gilt sowohl für die ausgleichspflichtige als<br />
auch für die ausgleichsberechtigte Person.<br />
2. Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person<br />
280 Die Leistungen aus den übertragenen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten<br />
Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />
gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Die (späteren)<br />
Versorgungsleistungen sind daher (weiterhin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
(§ 19 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).<br />
Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person versteuern beide die ihnen jeweils<br />
zufließenden Leistungen.