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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 87<br />

Versorgungsträger erfüllt, dient diese Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung als<br />

Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung. Der darin mitgeteilte Prozentsatz ist in diesem<br />

Fall auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden; eine weitere<br />

Bescheinigung ist nicht erforderlich.<br />

269 Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, obliegt<br />

ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden Stelle. Der<br />

Steuerpflichtige muss deshalb die Anwendung der Öffnungsklausel beim Finanzamt und nicht<br />

beim Versorgungsträger beantragen. Der Versorgungsträger ermittelt hierfür den Teil der<br />

Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht und bescheinigt<br />

diesen. Für VZ ab 2011 kommt die Öffnungsklausel nur dann zur Anwendung, wenn der<br />

Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Rz. 240 und 242) nachweist. Der<br />

Versorgungsträger erstellt ihm hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Wenn<br />

bei einer vorangegangenen Bescheinigung <strong>von</strong> den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens nicht<br />

abgewichen wurde, genügt eine Bestätigung des Versorgungsträgers, dass die<br />

vorangegangene Bescheinigung den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens entspricht.<br />

D. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich<br />

I. Allgemeines<br />

1. Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs<br />

270 Mit dem VersAusglG wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend<br />

geändert. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung der<br />

Grundsatz der internen Teilung, der bisher schon bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur<br />

Anwendung kam. Bisher wurden alle <strong>von</strong> den Ehegatten während der Ehe bzw. <strong>von</strong> den<br />

Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte auf eine<br />

Versorgung wegen Alter und Invalidität bewertet und im Wege eines Einmalausgleichs<br />

ausgeglichen, vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

271 Das neue VersAusglG sieht dagegen die interne Teilung als Grundsatz des Versorgungsausgleichs<br />

auch für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten<br />

Altersvorsorge vor. Hierbei werden die <strong>von</strong> den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 20 des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes) in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen<br />

erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt<br />

und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner eigenständige<br />

Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig <strong>von</strong> den Versorgungsanrechten des<br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner im jeweiligen System gesondert<br />

weitergeführt werden.

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