Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 87<br />
Versorgungsträger erfüllt, dient diese Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung als<br />
Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung. Der darin mitgeteilte Prozentsatz ist in diesem<br />
Fall auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden; eine weitere<br />
Bescheinigung ist nicht erforderlich.<br />
269 Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, obliegt<br />
ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden Stelle. Der<br />
Steuerpflichtige muss deshalb die Anwendung der Öffnungsklausel beim Finanzamt und nicht<br />
beim Versorgungsträger beantragen. Der Versorgungsträger ermittelt hierfür den Teil der<br />
Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht und bescheinigt<br />
diesen. Für VZ ab 2011 kommt die Öffnungsklausel nur dann zur Anwendung, wenn der<br />
Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Rz. 240 und 242) nachweist. Der<br />
Versorgungsträger erstellt ihm hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Wenn<br />
bei einer vorangegangenen Bescheinigung <strong>von</strong> den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens nicht<br />
abgewichen wurde, genügt eine Bestätigung des Versorgungsträgers, dass die<br />
vorangegangene Bescheinigung den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens entspricht.<br />
D. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich<br />
I. Allgemeines<br />
1. Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs<br />
270 Mit dem VersAusglG wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend<br />
geändert. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung der<br />
Grundsatz der internen Teilung, der bisher schon bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur<br />
Anwendung kam. Bisher wurden alle <strong>von</strong> den Ehegatten während der Ehe bzw. <strong>von</strong> den<br />
Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte auf eine<br />
Versorgung wegen Alter und Invalidität bewertet und im Wege eines Einmalausgleichs<br />
ausgeglichen, vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung.<br />
271 Das neue VersAusglG sieht dagegen die interne Teilung als Grundsatz des Versorgungsausgleichs<br />
auch für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten<br />
Altersvorsorge vor. Hierbei werden die <strong>von</strong> den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 20 des<br />
Lebenspartnerschaftsgesetzes) in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen<br />
erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt<br />
und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner eigenständige<br />
Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig <strong>von</strong> den Versorgungsanrechten des<br />
ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner im jeweiligen System gesondert<br />
weitergeführt werden.