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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 85<br />

Berechnung für die ausgleichspflichtige Person:<br />

B hat Rentenanwartschaften bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung <strong>von</strong> insgesamt<br />

1.500 € erworben. Da<strong>von</strong> wurden im Versorgungsausgleich 200 € auf ihren<br />

geschiedenen Ehemann A übertragen. B erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

Öffnungsklausel. 35 % der gesamten Anwartschaft <strong>von</strong> 1.500 € beruhen auf bis zum<br />

31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Für die Ehezeit hat der Träger der berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

einen Anteil <strong>von</strong> 25 % ermittelt.<br />

Der auf die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der B noch zustehende Rente <strong>von</strong><br />

1.300 € anwendbare Prozentsatz für die Öffnungsklausel ermittelt sich wie folgt:<br />

Rente der ausgleichspflichtigen Person vor Versorgungsausgleich:<br />

1.500 € x 12 = 18.000 €<br />

Anteilsberechnung für Öffnungsklausel, wenn kein Versorgungsausgleich erfolgt wäre:<br />

35 % <strong>von</strong> 18.000 € = 6.300 €;<br />

6.300 € der insgesamt <strong>von</strong> B erworbenen Rentenanwartschaften unterliegen (auf Antrag) der<br />

Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG),<br />

die restlichen 11.700 € sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />

EStG zu versteuern.<br />

Im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaft:<br />

200 € x 12 = 2.400 €<br />

25 % <strong>von</strong> 2.400 € = 600 €<br />

Von den im Versorgungsausgleich auf den geschiedenen Ehemann A übertragenen<br />

Rentenanwartschaften können 600 € mit dem Ertragsanteil besteuert werden.<br />

Verbleibender Betrag der ausgleichspflichtigen Person für die Anteilsberechnung im Rahmen<br />

der Öffnungsklausel:<br />

6.300 € - 600 € = 5.700 €<br />

Der für B verbleibende Betrag, der mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG) besteuert werden kann, beträgt 5.700 €.<br />

Rente der ausgleichspflichtigen Person nach Versorgungsausgleich:<br />

1.300 € x 12 = 15.600 €<br />

Anteilsberechnung bei der ausgleichspflichtigen Person:<br />

5.700 € <strong>von</strong> 15.600 € = 36,54 %

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