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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 83<br />

ausgleichs übertragen wurden und für die die ausgleichsberechtigte Person die Öffnungsklausel<br />

in Anspruch nehmen kann. Der verbleibende Betrag ist ins Verhältnis zu der der ausgleichspflichtigen<br />

Person nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs tatsächlich<br />

verbleibenden Leistung zu setzen. Mit diesem Prozentsatz unterliegt die nach Durchführung<br />

des Versorgungsausgleichs verbleibende Leistung der ausgleichspflichtigen Person der Öffnungsklausel<br />

nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG.<br />

Diese Berechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die ausgleichsberechtigte Person die<br />

Anwendung der Öffnungsklausel auf das im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete<br />

Anrecht nicht geltend macht.<br />

263 Die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene<br />

bzw. begründete Anrechte ist unabhängig vom Rentenbeginn der ausgleichspflichtigen Person<br />

und unabhängig da<strong>von</strong>, ob diese für sich selbst die Öffnungsklausel beantragt. Der bei der<br />

ausgleichsberechtigten Person nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG anzuwendende Prozentsatz (für die Kohortenbesteuerung) bestimmt sich nach<br />

dem Jahr ihres Rentenbeginns.<br />

264 Bezieht die ausgleichsberechtigte Person vom gleichen Versorgungsträger neben der Leistung,<br />

die auf dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten<br />

Anrecht beruht, eine durch eigene Versicherung erworbene Leistung, ist die Anwendung der<br />

Öffnungsklausel und deren Umfang für die Leistung aus eigener Versicherung gesondert zu<br />

ermitteln. Die Beitragszahlungen der ausgleichspflichtigen Person sind dabei nicht zu<br />

berücksichtigen. Der sich insoweit ergebende Prozentsatz kann <strong>von</strong> demjenigen abweichen,<br />

der auf das <strong>von</strong> der ausgleichspflichtigen Person auf die ausgleichsberechtigte Person<br />

übertragene bzw. begründete Anrecht anzuwenden ist. Wird vom Versorgungsträger eine<br />

einheitliche Leistung erbracht, die sich aus der eigenen und dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs<br />

übertragenen bzw. begründeten Anrecht zusammensetzt, kann vom Versorgungsträger<br />

ein sich auf die Gesamtleistung ergebender einheitlicher Prozentsatz ermittelt<br />

werden. Dabei sind ggf. weitere Rentenanteile, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />

beruhen und für die die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel nicht gegeben ist, mit<br />

einem Verhältniswert <strong>von</strong> 0 einzubringen. Solange für Rentenanteile aus dem Versorgungsausgleich<br />

die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel und der entsprechende Verhältniswert nicht<br />

festgestellt sind, ist stets <strong>von</strong> einem Wert <strong>von</strong> 0 auszugehen. Wird kein auf die Gesamtleistung<br />

anzuwendender Wert ermittelt, sind die einzelnen Leistungsteile, auf die der/die berechnete/n<br />

Verhältniswert/e anzuwenden ist/sind, anzugeben.

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