01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 81<br />

i) Öffnungsklausel bei einmaligen Leistungen<br />

256 Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel<br />

Anwendung findet.<br />

257 Beispiel:<br />

Nach der Bescheinigung der Versicherung beruhen 12 % der Leistungen auf Beiträgen, die<br />

oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen<br />

erhält die Witwe W ein einmaliges Sterbegeld und eine monatliche Witwenrente.<br />

Von der Witwenrente unterliegt ein Anteil <strong>von</strong> 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach<br />

§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und ein Anteil <strong>von</strong> 12 % der<br />

Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

bb EStG. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Lebensjahr der rentenberechtigten<br />

Witwe W bei Beginn der Witwenrente; die Regelung zur Folgerente findet bei<br />

der Ertragsanteilsbesteuerung keine Anwendung.<br />

Das Sterbegeld unterliegt zu einem Anteil <strong>von</strong> 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach<br />

§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 12 % des Sterbegelds<br />

unterliegen nicht der Besteuerung.<br />

j) Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern<br />

258 Anrechte, auf deren Leistungen die Öffnungsklausel anzuwenden ist, können in einen<br />

Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder Lebenspartnern einbezogen worden sein. Soweit<br />

ein solches Anrecht auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen bzw. soweit zu Lasten<br />

eines solchen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wurde<br />

(§§ 10, 14 VersAusglG), kann auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person auf die darauf<br />

beruhenden Leistungen die Öffnungsklausel ebenfalls Anwendung finden. Es besteht insoweit<br />

ein Auskunftsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person bzw. den Versorgungsträger<br />

(§ 4 VersAusglG). In dem Umfang, wie die ausgleichsberechtigte Person für übertragene oder<br />

begründete Anrechte die Öffnungsklausel anwenden kann, entfällt für die ausgleichspflichtige<br />

Person die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die<br />

ausgleichsberechtigte Person tatsächlich <strong>von</strong> der Anwendbarkeit der Öffnungsklausel<br />

Gebrauch macht.<br />

259 Die Anwendung der Öffnungsklausel bei der ausgleichsberechtigten Person setzt voraus, dass<br />

die ausgleichspflichtige Person bis zum 31. Dezember 2004 für einen Zeitraum <strong>von</strong><br />

mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gezahlt hat (vgl. Rz. 240). Dabei sind sämtliche Beitragszahlungen der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!