Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 81<br />
i) Öffnungsklausel bei einmaligen Leistungen<br />
256 Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel<br />
Anwendung findet.<br />
257 Beispiel:<br />
Nach der Bescheinigung der Versicherung beruhen 12 % der Leistungen auf Beiträgen, die<br />
oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen<br />
erhält die Witwe W ein einmaliges Sterbegeld und eine monatliche Witwenrente.<br />
Von der Witwenrente unterliegt ein Anteil <strong>von</strong> 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach<br />
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und ein Anteil <strong>von</strong> 12 % der<br />
Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
bb EStG. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Lebensjahr der rentenberechtigten<br />
Witwe W bei Beginn der Witwenrente; die Regelung zur Folgerente findet bei<br />
der Ertragsanteilsbesteuerung keine Anwendung.<br />
Das Sterbegeld unterliegt zu einem Anteil <strong>von</strong> 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach<br />
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 12 % des Sterbegelds<br />
unterliegen nicht der Besteuerung.<br />
j) Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern<br />
258 Anrechte, auf deren Leistungen die Öffnungsklausel anzuwenden ist, können in einen<br />
Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder Lebenspartnern einbezogen worden sein. Soweit<br />
ein solches Anrecht auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen bzw. soweit zu Lasten<br />
eines solchen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wurde<br />
(§§ 10, 14 VersAusglG), kann auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person auf die darauf<br />
beruhenden Leistungen die Öffnungsklausel ebenfalls Anwendung finden. Es besteht insoweit<br />
ein Auskunftsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person bzw. den Versorgungsträger<br />
(§ 4 VersAusglG). In dem Umfang, wie die ausgleichsberechtigte Person für übertragene oder<br />
begründete Anrechte die Öffnungsklausel anwenden kann, entfällt für die ausgleichspflichtige<br />
Person die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die<br />
ausgleichsberechtigte Person tatsächlich <strong>von</strong> der Anwendbarkeit der Öffnungsklausel<br />
Gebrauch macht.<br />
259 Die Anwendung der Öffnungsklausel bei der ausgleichsberechtigten Person setzt voraus, dass<br />
die ausgleichspflichtige Person bis zum 31. Dezember 2004 für einen Zeitraum <strong>von</strong><br />
mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gezahlt hat (vgl. Rz. 240). Dabei sind sämtliche Beitragszahlungen der