Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 8<br />
Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist bei der Ermittlung der nach § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht anzusetzen.<br />
4 Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische<br />
gesetzliche Rentenversicherungsträger (vgl. BFH vom 24. Juni 2009, BStBl II S. 1000). Die<br />
Übertragung <strong>von</strong> Anrechten auf eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung<br />
aufgrund eines Abkommens zur Begründung <strong>von</strong> Anrechten auf Altersversorgung ist<br />
steuerfrei nach § 3 Nummer 55e EStG. Das übertragene Vermögen ist nicht als Beitrag<br />
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen. Der Beitrag<br />
eines inländischen Arbeitgebers, den dieser an eine ausländische Rentenversicherung zahlt, ist<br />
dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher<br />
Grundlage erfolgte (BFH vom 18. Mai 2004, BStBl II S. 1014). Die Anwendung des<br />
§ 3 Nummer 62 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.<br />
bb) Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse<br />
5 In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte, sein Lebenspartner<br />
oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein.<br />
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse können, soweit sie zum Aufbau einer eigenen<br />
Altersversorgung führen, <strong>von</strong> dem zur Zahlung Verpflichteten als Beiträge i. S. d. § 10<br />
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG geltend gemacht werden. Werden dem<br />
Versicherungspflichtigen aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte<br />
Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1<br />
Buchstabe a EStG anzusetzenden Beiträge.<br />
cc) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />
6 Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne handelt es sich um<br />
öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und<br />
selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen<br />
Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung tritt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei<br />
Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit ein. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung führt in den in § 6 Absatz 1 SGB VI genannten Fallgestaltungen auf<br />
Antrag zu einer Befreiung <strong>von</strong> der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.<br />
7 Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen diese Voraussetzung erfüllen, wird<br />
jeweils durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.