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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 8<br />

Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist bei der Ermittlung der nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht anzusetzen.<br />

4 Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische<br />

gesetzliche Rentenversicherungsträger (vgl. BFH vom 24. Juni 2009, BStBl II S. 1000). Die<br />

Übertragung <strong>von</strong> Anrechten auf eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung<br />

aufgrund eines Abkommens zur Begründung <strong>von</strong> Anrechten auf Altersversorgung ist<br />

steuerfrei nach § 3 Nummer 55e EStG. Das übertragene Vermögen ist nicht als Beitrag<br />

nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen. Der Beitrag<br />

eines inländischen Arbeitgebers, den dieser an eine ausländische Rentenversicherung zahlt, ist<br />

dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher<br />

Grundlage erfolgte (BFH vom 18. Mai 2004, BStBl II S. 1014). Die Anwendung des<br />

§ 3 Nummer 62 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.<br />

bb) Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse<br />

5 In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte, sein Lebenspartner<br />

oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein.<br />

Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse können, soweit sie zum Aufbau einer eigenen<br />

Altersversorgung führen, <strong>von</strong> dem zur Zahlung Verpflichteten als Beiträge i. S. d. § 10<br />

Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG geltend gemacht werden. Werden dem<br />

Versicherungspflichtigen aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte<br />

Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1<br />

Buchstabe a EStG anzusetzenden Beiträge.<br />

cc) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />

6 Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne handelt es sich um<br />

öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und<br />

selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung tritt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei<br />

Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit ein. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung führt in den in § 6 Absatz 1 SGB VI genannten Fallgestaltungen auf<br />

Antrag zu einer Befreiung <strong>von</strong> der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.<br />

7 Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen diese Voraussetzung erfüllen, wird<br />

jeweils durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.

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