Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 76<br />
g) Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden<br />
Teils der Leistung<br />
248 Der Teil der Leibrenten oder anderen Leistungen, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />
Höchstbeitrags beruht, ist vom Versorgungsträger nach denselben Grundsätzen zu ermitteln<br />
wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
geleistet wurden. Dieser Teil wird bezogen auf jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt<br />
ermittelt. Dabei sind die insgesamt in den einzelnen Kalenderjahren - ggf. zu verschiedenen<br />
Versorgungsträgern - geleisteten Beiträge nach Maßgabe der Rz. 252 bis 254 zu berücksichtigen.<br />
Jedes Kalenderjahr ist getrennt zu betrachten. Für jedes Jahr ist der Teil der Leistung,<br />
der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht, gesondert zu ermitteln.<br />
Eine Zusammenrechnung der den einzelnen Jahren zuzurechnenden Beiträge und eine daraus<br />
resultierende Durchschnittsbildung sind nicht zulässig. Sofern Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet werden und in diesen<br />
Beiträgen Höherversicherungsbeiträge enthalten sind, sind diese vorrangig als oberhalb des<br />
Betrags des Höchstbeitrags geleistet anzusehen. Wurde vom Steuerpflichtigen eine <strong>von</strong> den<br />
Grundsätzen dieses BMF-Schreibens abweichende Bescheinigung vorgelegt, ist bis spätestens<br />
für den VZ 2011 eine den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens entsprechende neue<br />
Beitragsbescheinigung vorzulegen (vgl. auch Rz. 266 ff.).<br />
249 Abweichend hier<strong>von</strong> wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass<br />
die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum<br />
im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem<br />
Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Prozentsätze ergibt sich der Prozentsatz<br />
für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt.<br />
Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Prozentsatz<br />
anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist zulässig, wenn<br />
- alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt<br />
haben oder<br />
- die berufsständische Versorgungseinrichtung für das Mitglied den Teil der Leistung, der<br />
auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
beruht, nicht nach Rz. 248 ermitteln kann.