Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 74<br />
d) Maßgeblicher Höchstbeitrag<br />
241 Für die Prüfung, ob Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, ist<br />
grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und<br />
Arbeiter (West) des Jahres heranzuziehen, dem die Beiträge zuzurechnen sind. In den Jahren,<br />
in denen im gesamten Kalenderjahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
bestand, ist deren Höchstbeitrag maßgebend. Bis 1949 galten in den gesetzlichen<br />
Rentenversicherungen unterschiedliche Höchstbeiträge für Arbeiter und Angestellte. Sofern<br />
keine Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen bestand, ist stets der<br />
Höchstbeitrag für Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und<br />
Angestellten zu Grunde zu legen. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des<br />
Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen<br />
Höchstbeiträge ergeben sich für die Jahre 1927 bis 2004 aus der als Anlage beigefügten<br />
Tabelle.<br />
e) Ermittlung der geleisteten Beiträge<br />
242 Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt<br />
wurden, sind sämtliche Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen, an die landwirtschaftliche<br />
Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen zusammenzurechnen,<br />
die dem einzelnen Jahr zuzurechnen sind (Rz. 240). Dabei sind auch Beiträge zu einer<br />
ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Rz. 4) sowie an Alterssicherungssysteme<br />
<strong>von</strong> internationalen Organisationen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vergleichbar sind (vgl. Rz. 199), zu berücksichtigen; das gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob<br />
die sich daraus später ergebenden Renteneinkünfte im Inland besteuert werden können.<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 187<br />
Absatz 1 Nummer 1 SGB VI), bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente<br />
(§ 187a SGB VI) oder zur Erhöhung der Rentenanwartschaft (§ 187b SGB VI) sind in dem<br />
Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Dies gilt entsprechend für Beitragszahlungen<br />
dieser Art an die landwirtschaftliche Alterskasse und an berufsständische<br />
Versorgungseinrichtungen.<br />
243 Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eigene<br />
Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen enthalten. Bei einer Hinterbliebenenrente ist auf<br />
die Beitragsleistung des Verstorbenen abzustellen. Bei der Ermittlung der gezahlten<br />
Beiträge kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge vom Steuerpflichtigen vollständig oder<br />
teilweise selbst getragen wurden. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge,<br />
freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt.