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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 74<br />

d) Maßgeblicher Höchstbeitrag<br />

241 Für die Prüfung, ob Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, ist<br />

grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und<br />

Arbeiter (West) des Jahres heranzuziehen, dem die Beiträge zuzurechnen sind. In den Jahren,<br />

in denen im gesamten Kalenderjahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

bestand, ist deren Höchstbeitrag maßgebend. Bis 1949 galten in den gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen unterschiedliche Höchstbeiträge für Arbeiter und Angestellte. Sofern<br />

keine Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen bestand, ist stets der<br />

Höchstbeitrag für Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und<br />

Angestellten zu Grunde zu legen. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des<br />

Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen<br />

Höchstbeiträge ergeben sich für die Jahre 1927 bis 2004 aus der als Anlage beigefügten<br />

Tabelle.<br />

e) Ermittlung der geleisteten Beiträge<br />

242 Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt<br />

wurden, sind sämtliche Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen, an die landwirtschaftliche<br />

Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen zusammenzurechnen,<br />

die dem einzelnen Jahr zuzurechnen sind (Rz. 240). Dabei sind auch Beiträge zu einer<br />

ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Rz. 4) sowie an Alterssicherungssysteme<br />

<strong>von</strong> internationalen Organisationen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vergleichbar sind (vgl. Rz. 199), zu berücksichtigen; das gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob<br />

die sich daraus später ergebenden Renteneinkünfte im Inland besteuert werden können.<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 187<br />

Absatz 1 Nummer 1 SGB VI), bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente<br />

(§ 187a SGB VI) oder zur Erhöhung der Rentenanwartschaft (§ 187b SGB VI) sind in dem<br />

Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Dies gilt entsprechend für Beitragszahlungen<br />

dieser Art an die landwirtschaftliche Alterskasse und an berufsständische<br />

Versorgungseinrichtungen.<br />

243 Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eigene<br />

Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen enthalten. Bei einer Hinterbliebenenrente ist auf<br />

die Beitragsleistung des Verstorbenen abzustellen. Bei der Ermittlung der gezahlten<br />

Beiträge kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge vom Steuerpflichtigen vollständig oder<br />

teilweise selbst getragen wurden. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge,<br />

freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt.

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