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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 73<br />

1. Januar 2005 liegt, als auch für Renten, die erst nach dem 31. Dezember 2004 zu laufen<br />

beginnen.<br />

237 Für abgekürzte Leibrenten (vgl. Rz. 214) - z. B. aus einer privaten selbständigen Erwerbsminderungsversicherung,<br />

die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird - bestimmen sich die<br />

Ertragsanteile auch weiterhin nach § 55 Absatz 2 EStDV.<br />

3. Öffnungsklausel<br />

a) Allgemeines<br />

238 Durch die Öffnungsklausel in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Satz 2 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Teile der Leibrenten oder anderer<br />

Leistungen, die anderenfalls der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegen würden, nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.<br />

b) Antrag<br />

239 Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt in der Regel im Rahmen<br />

der Einkommensteuererklärung formlos zu stellen. Der Antrag kann nicht vor Beginn des<br />

Leistungsbezugs gestellt werden. Die Öffnungsklausel in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG ist nicht <strong>von</strong> Amts wegen anzuwenden.<br />

c) 10-Jahres-Grenze<br />

240 Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31. Dezember 2004 für<br />

mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei ist jedes Kalenderjahr getrennt zu betrachten. Die<br />

Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Dabei sind Beiträge grundsätzlich dem<br />

Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Sofern Beiträge<br />

jedoch rentenrechtlich (als Nachzahlung) in einem anderen Jahr wirksam werden, sind diese<br />

dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden. Für die Prüfung, ob die<br />

10-Jahres-Grenze erfüllt ist, sind nur Zahlungen zu berücksichtigen, die bis zum<br />

31. Dezember 2004 geleistet wurden (BFH vom 19. Januar 2010, BStBl II 2011 S. 567). Sie<br />

müssen außerdem „für“ Beitragsjahre vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sein. Der<br />

jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres<br />

Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge geleistet wurden<br />

(BFH vom 4. Februar 2010, BStBl II 2011 S. 579).

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