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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 7<br />

A. Abzug <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen - § 10 EStG -<br />

I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG<br />

1. Begünstigte Beiträge<br />

a) Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG<br />

aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:<br />

- Deutsche Rentenversicherung Bund,<br />

- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,<br />

- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.<br />

2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:<br />

Art der Beitragsleistung<br />

Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen<br />

Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer<br />

62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils<br />

Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen<br />

Tätigkeit<br />

freiwillige Beiträge<br />

Nachzahlung <strong>von</strong> freiwilligen Beiträgen<br />

freiwillige Zahlung <strong>von</strong> Beiträgen zum Ausgleich<br />

einer Rentenminderung (bei vorzeitiger<br />

Inanspruchnahme einer Altersrente) § 187a des<br />

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -<br />

freiwillige Zahlung <strong>von</strong> Beiträgen zum Auffüllen <strong>von</strong><br />

Rentenanwartschaften, die durch einen<br />

Versorgungsausgleich gemindert worden sind<br />

§ 187 SGB VI<br />

Abfindung <strong>von</strong> Anwartschaften auf betriebliche<br />

Altersversorgung § 187b SGB VI<br />

Nachweis durch<br />

Lohnsteuerbescheinigung<br />

Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers oder der<br />

Künstlersozialkasse<br />

Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Besondere Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Besondere Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

3 Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />

versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

der <strong>von</strong> diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen. Die<br />

Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag<br />

dar. Der andere Teil wird in der Regel <strong>von</strong> der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich<br />

aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der <strong>von</strong> der

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