Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 7<br />
A. Abzug <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen - § 10 EStG -<br />
I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG<br />
1. Begünstigte Beiträge<br />
a) Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG<br />
aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:<br />
- Deutsche Rentenversicherung Bund,<br />
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,<br />
- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.<br />
2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:<br />
Art der Beitragsleistung<br />
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen<br />
Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer<br />
62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils<br />
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen<br />
Tätigkeit<br />
freiwillige Beiträge<br />
Nachzahlung <strong>von</strong> freiwilligen Beiträgen<br />
freiwillige Zahlung <strong>von</strong> Beiträgen zum Ausgleich<br />
einer Rentenminderung (bei vorzeitiger<br />
Inanspruchnahme einer Altersrente) § 187a des<br />
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -<br />
freiwillige Zahlung <strong>von</strong> Beiträgen zum Auffüllen <strong>von</strong><br />
Rentenanwartschaften, die durch einen<br />
Versorgungsausgleich gemindert worden sind<br />
§ 187 SGB VI<br />
Abfindung <strong>von</strong> Anwartschaften auf betriebliche<br />
Altersversorgung § 187b SGB VI<br />
Nachweis durch<br />
Lohnsteuerbescheinigung<br />
Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers oder der<br />
Künstlersozialkasse<br />
Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Besondere Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Besondere Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
3 Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />
versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
der <strong>von</strong> diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen. Die<br />
Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag<br />
dar. Der andere Teil wird in der Regel <strong>von</strong> der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich<br />
aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der <strong>von</strong> der