01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 66<br />

211 Werden Ansprüche des Leistungsempfängers aus einem Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn<br />

nach dem 31. Dezember 2004, der die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1<br />

Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG erfüllt, unmittelbar auf einen anderen Vertrag des<br />

Leistungsempfängers bei einem anderen Unternehmen übertragen, gilt die Versicherungsleistung<br />

nicht als dem Leistungsempfänger zugeflossen, wenn der neue Vertrag nach<br />

§ 5a AltZertG zertifiziert ist. Sie unterliegt daher im Zeitpunkt der Übertragung nicht der<br />

Besteuerung (§ 3 Nummer 55d EStG).<br />

III. Leibrenten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG<br />

212 Der Anwendungsbereich des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG<br />

umfasst diejenigen Leibrenten und anderen Leistungen, die nicht bereits unter Doppelbuchstabe<br />

aa der Vorschrift (vgl. Rz. 195 ff.) oder § 22 Nummer 5 EStG einzuordnen sind,<br />

wie Renten aus<br />

- Rentenversicherungen, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2<br />

Satz 1 Buchstabe b EStG entsprechen, weil sie z. B. eine Teilkapitalisierung oder<br />

Einmalkapitalauszahlung (Kapitalwahlrecht) oder einen Rentenbeginn vor Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres vorsehen (bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Verträgen<br />

ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend) oder die Laufzeit der<br />

Versicherung vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, oder<br />

- Verträgen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG.<br />

Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen muss eine<br />

lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht werden.<br />

213 Werden neben einer Grundrente Überschussbeteiligungen in Form einer Bonusrente gezahlt,<br />

so ist der gesamte Auszahlungsbetrag mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung<br />

zu unterwerfen. Mit der Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente wird kein neues<br />

Rentenrecht begründet (R 22.4 Absatz 1 Satz 2 EStR; BFH vom 22. August 2012, BStBl II<br />

2013 S. 158). In der Mitteilung nach § 22a EStG (bei Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 5<br />

Satz 2 Buchstabe a EStG in der Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG) ist der Betrag<br />

<strong>von</strong> Grund- und Bonusrente in einer Summe auszuweisen.<br />

214 Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zuzuordnen sind auch<br />

abgekürzte Leibrenten, die nicht unter § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG fallen (z. B. private selbständige Erwerbsminderungsrente, Waisenrente aus<br />

einer privaten Versicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1<br />

Buchstabe b EStG nicht erfüllt). Dies gilt bei Rentenversicherungen (vgl. Rz. 19 des BMF-<br />

Schreibens vom 1. Oktober 2009, BStBl I S. 1172) nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2005<br />

abgeschlossen wurden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!