01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 65<br />

Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags. Die Regelungen in § 22 Nummer 5 EStG<br />

bleiben unberührt (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013, BStBl I S. XXX).<br />

208 Wird ein Rentenversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004,<br />

der die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG nicht erfüllt,<br />

in einen zertifizierten Basisrentenvertrag umgewandelt, führt dies zur Beendigung des<br />

bestehenden Vertrags - mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen - und zum<br />

Abschluss eines neuen Basisrentenvertrags im Zeitpunkt der Umstellung. Die Beiträge<br />

einschließlich des aus dem Altvertrag übertragenen Kapitals können im Rahmen des<br />

Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG berücksichtigt<br />

werden. Die sich aus dem Basisrentenvertrag ergebenden Leistungen unterliegen<br />

insgesamt der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG.<br />

209 Wird ein Kapitallebensversicherungsvertrag in einen zertifizierten Basisrentenvertrag<br />

umgewandelt, führt auch dies zur Beendigung des bestehenden Vertrags - mit den<br />

entsprechenden steuerlichen Konsequenzen - und zum Abschluss eines neuen Basisrentenvertrags<br />

im Zeitpunkt der Umstellung. Die Beiträge einschließlich des aus dem Altvertrag<br />

übertragenen Kapitals können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden. Die sich aus dem Basisrentenvertrag<br />

ergebenden Leistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach § 22 Nummer 1<br />

Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.<br />

210 Wird entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung (vgl. Rz. 9 und 14) ein<br />

zertifizierter Basisrentenvertrag in einen Vertrag umgewandelt, der die Voraussetzungen des<br />

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG nicht erfüllt, ist steuerlich <strong>von</strong> einem<br />

neuen Vertrag auszugehen. Wird dabei die auf den „alten“ Vertrag entfallende Versicherungsleistung<br />

ganz oder teilweise auf den „neuen“ Vertrag angerechnet, fließt die angerechnete<br />

Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zu und unterliegt im Zeitpunkt der<br />

Umwandlung des Vertrags der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG. Ist die Umwandlung als Missbrauch <strong>von</strong> rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

(§ 42 AO) anzusehen, z. B. Umwandlung innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsabschluss<br />

ohne erkennbaren sachlichen Grund, ist für die vor der Umwandlung geleisteten Beiträge der<br />

Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG zu versagen<br />

oder rückgängig zu machen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!