Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 65<br />
Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags. Die Regelungen in § 22 Nummer 5 EStG<br />
bleiben unberührt (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013, BStBl I S. XXX).<br />
208 Wird ein Rentenversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004,<br />
der die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG nicht erfüllt,<br />
in einen zertifizierten Basisrentenvertrag umgewandelt, führt dies zur Beendigung des<br />
bestehenden Vertrags - mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen - und zum<br />
Abschluss eines neuen Basisrentenvertrags im Zeitpunkt der Umstellung. Die Beiträge<br />
einschließlich des aus dem Altvertrag übertragenen Kapitals können im Rahmen des<br />
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG berücksichtigt<br />
werden. Die sich aus dem Basisrentenvertrag ergebenden Leistungen unterliegen<br />
insgesamt der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
aa EStG.<br />
209 Wird ein Kapitallebensversicherungsvertrag in einen zertifizierten Basisrentenvertrag<br />
umgewandelt, führt auch dies zur Beendigung des bestehenden Vertrags - mit den<br />
entsprechenden steuerlichen Konsequenzen - und zum Abschluss eines neuen Basisrentenvertrags<br />
im Zeitpunkt der Umstellung. Die Beiträge einschließlich des aus dem Altvertrag<br />
übertragenen Kapitals können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden. Die sich aus dem Basisrentenvertrag<br />
ergebenden Leistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach § 22 Nummer 1<br />
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.<br />
210 Wird entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung (vgl. Rz. 9 und 14) ein<br />
zertifizierter Basisrentenvertrag in einen Vertrag umgewandelt, der die Voraussetzungen des<br />
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG nicht erfüllt, ist steuerlich <strong>von</strong> einem<br />
neuen Vertrag auszugehen. Wird dabei die auf den „alten“ Vertrag entfallende Versicherungsleistung<br />
ganz oder teilweise auf den „neuen“ Vertrag angerechnet, fließt die angerechnete<br />
Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zu und unterliegt im Zeitpunkt der<br />
Umwandlung des Vertrags der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
aa EStG. Ist die Umwandlung als Missbrauch <strong>von</strong> rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
(§ 42 AO) anzusehen, z. B. Umwandlung innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsabschluss<br />
ohne erkennbaren sachlichen Grund, ist für die vor der Umwandlung geleisteten Beiträge der<br />
Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG zu versagen<br />
oder rückgängig zu machen.