Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 64<br />
gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu versichern, dass er eine<br />
entsprechende Beitragserstattung bisher noch nicht beantragt hat.<br />
Wird die Erstattung <strong>von</strong> Pflichtbeiträgen beantragt, ist eine steuerfreie Beitragserstattung<br />
erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens<br />
24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.<br />
Unter diesen Voraussetzungen kann eine steuerfreie Beitragserstattung auch mehrmals in<br />
Betracht kommen, wenn nach einer Beitragserstattung für den Steuerpflichtigen erneut<br />
eine Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet<br />
wird und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder erlischt. Beantragt der Steuerpflichtige<br />
somit aufgrund seines Ausscheidens aus der Versicherungspflicht erneut eine Beitragserstattung,<br />
dann handelt es sich nur dann um eine steuerfreie Beitragserstattung,<br />
wenn lediglich die geleisteten Pflichtbeiträge erstattet werden. Erfolgt eine darüber<br />
hinausgehende Erstattung, handelt es sich insgesamt um eine nach § 22 Nummer 1 Satz 3<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerpflichtige Leistung. Damit die berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung die Leistungen zutreffend zuordnen kann, hat derjenige,<br />
der die Beitragserstattung beantragt, in den Fällen des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht<br />
auch im Falle der Erstattung <strong>von</strong> Pflichtbeiträgen gegenüber der berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung zu erklären, ob er bereits eine Beitragserstattung aus<br />
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Anspruch genommen hat.<br />
Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b EStG sind auch Beitragserstattungen nach den §§ 204,<br />
205, 207, 286d SGB VI, § 26 SGB IV steuerfrei. Liegen die in den Vorschriften genannten<br />
Voraussetzungen auch bei der <strong>von</strong> einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />
durchgeführten Beitragserstattung vor, handelt es sich insoweit um eine steuerfreie<br />
Leistung.<br />
2. Leibrenten und andere Leistungen aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG<br />
206 Leistungen aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe<br />
b EStG (vgl. Rz. 8 ff.) unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nummer 1<br />
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.<br />
207 Für Renten aus Rentenversicherungen, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG entsprechen - insbesondere für Renten aus Verträgen<br />
i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG - bleibt es bei der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl.<br />
insoweit Rz. 212 ff.), es sei denn, es handelt sich um nach dem 31. Dezember 2004<br />
abgeschlossene Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart<br />
und erbracht wird. Dann erfolgt die Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im