Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 63<br />
c) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtungen<br />
202 Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden nach § 22 Nummer 1<br />
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert, unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Beiträge<br />
als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG berücksichtigt<br />
wurden. Die Besteuerung erfolgt auch dann nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung keine den<br />
gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringt.<br />
203 Unselbständige Bestandteile der Rente (z. B. Kinderzuschüsse) werden zusammen mit der<br />
Rente nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert (vgl.<br />
BFH vom 13. August 2011, BStBl II 2012 S. 312).<br />
204 Einmalige Leistungen (z. B. Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung <strong>von</strong> Kleinbetragsrenten)<br />
unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG. Das gilt auch für Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen<br />
Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden sind.<br />
205 Entsprechend den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem VZ 2007<br />
folgende Leistungen nach § 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m. § 3 Nummer 3<br />
Buchstabe a und b EStG steuerfrei:<br />
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m.<br />
§ 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG) bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag<br />
das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die<br />
Abfindung den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht<br />
um eine dem § 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung.<br />
- Beitragserstattungen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Buchstabe b EStG), wenn nicht<br />
mehr als 59 Beitragsmonate und höchstens die Beiträge abzügl. des steuerfreien Arbeitgeberanteils<br />
bzw. -zuschusses (§ 3 Nummer 62 EStG) nominal erstattet werden. Werden<br />
bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, handelt es sich aus<br />
Vereinfachungsgründen insgesamt um eine steuerfreie Beitragserstattung.<br />
Die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung <strong>von</strong> Beiträgen, die nicht Pflichtbeiträge sind,<br />
besteht für den Versicherten insgesamt nur einmal. Eine bestimmte Wartefrist - vgl. § 210<br />
Absatz 2 SGB VI - ist insoweit nicht zu beachten. Damit die berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung erkennen kann, ob es sich um eine steuerfreie Beitragserstattung<br />
oder steuerpflichtige Leistung handelt, hat derjenige, der die Beitragserstattung beantragt,