Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 58<br />
8/12 dieses Versorgungsfreibetrags, 2.760 € : 12 = 230 € x 8 = 1.840 €. Der Versorgungsfreibetrag<br />
für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 1.840 €, der Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag 552 € (8/12 <strong>von</strong> 828 €).<br />
Sterbegeld:<br />
Gesamtbetrag des Sterbegelds 2 x 1.500 € = 3.000 €. Auf diesen Gesamtbetrag <strong>von</strong> 3.000 €<br />
werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des<br />
Versorgungsfreibetrags (2007), zuzügl. des Zuschlags <strong>von</strong> 828 € angewandt, 3.000 € x<br />
36,8 % = 1.104 €. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.104 €, der<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 828 €.<br />
Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag <strong>von</strong> 2.944 €, auf den der insgesamt<br />
berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2007 anzuwenden<br />
ist. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld<br />
zusammen beträgt damit 2.760 €. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag <strong>von</strong><br />
insgesamt 828 €.<br />
8. Berechnung des Versorgungsfreibetrags im Falle einer Kapitalauszahlung<br />
/Abfindung<br />
184 Wird anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung/Abfindung an<br />
den Versorgungsempfänger gezahlt, so handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Für die<br />
Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns<br />
zugrunde zu legen, die Zwölftelungsregelung ist für diesen sonstigen Bezug nicht anzuwenden.<br />
Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Kapitalauszahlung/Abfindung im Kalenderjahr.<br />
185 Beispiel:<br />
Dem Versorgungsempfänger wird im Jahr 2012 eine Abfindung i. H. v. 10.000 € gezahlt. Der<br />
Versorgungsfreibetrag beträgt (28,8 % <strong>von</strong> 10.000 € = 2.880 €, höchstens) 2.160 €; der<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 648 €.<br />
186 Bei Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich nach dem Jahr<br />
des Versorgungsbeginns bestimmt, nicht überschritten werden (siehe dazu Beispiele in<br />
Rz. 181 und 183 zum Sterbegeld).<br />
187 Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn Versorgungsbezüge in einem späteren Kalenderjahr<br />
nachgezahlt oder berichtigt werden.