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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 58<br />

8/12 dieses Versorgungsfreibetrags, 2.760 € : 12 = 230 € x 8 = 1.840 €. Der Versorgungsfreibetrag<br />

für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 1.840 €, der Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag 552 € (8/12 <strong>von</strong> 828 €).<br />

Sterbegeld:<br />

Gesamtbetrag des Sterbegelds 2 x 1.500 € = 3.000 €. Auf diesen Gesamtbetrag <strong>von</strong> 3.000 €<br />

werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des<br />

Versorgungsfreibetrags (2007), zuzügl. des Zuschlags <strong>von</strong> 828 € angewandt, 3.000 € x<br />

36,8 % = 1.104 €. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.104 €, der<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 828 €.<br />

Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag <strong>von</strong> 2.944 €, auf den der insgesamt<br />

berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2007 anzuwenden<br />

ist. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld<br />

zusammen beträgt damit 2.760 €. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag <strong>von</strong><br />

insgesamt 828 €.<br />

8. Berechnung des Versorgungsfreibetrags im Falle einer Kapitalauszahlung<br />

/Abfindung<br />

184 Wird anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung/Abfindung an<br />

den Versorgungsempfänger gezahlt, so handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Für die<br />

Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns<br />

zugrunde zu legen, die Zwölftelungsregelung ist für diesen sonstigen Bezug nicht anzuwenden.<br />

Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Kapitalauszahlung/Abfindung im Kalenderjahr.<br />

185 Beispiel:<br />

Dem Versorgungsempfänger wird im Jahr 2012 eine Abfindung i. H. v. 10.000 € gezahlt. Der<br />

Versorgungsfreibetrag beträgt (28,8 % <strong>von</strong> 10.000 € = 2.880 €, höchstens) 2.160 €; der<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 648 €.<br />

186 Bei Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich nach dem Jahr<br />

des Versorgungsbeginns bestimmt, nicht überschritten werden (siehe dazu Beispiele in<br />

Rz. 181 und 183 zum Sterbegeld).<br />

187 Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn Versorgungsbezüge in einem späteren Kalenderjahr<br />

nachgezahlt oder berichtigt werden.

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