Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 56<br />
179 Beispiel:<br />
Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des<br />
einen Ehegatten liegt im Jahr 2008, der des anderen im Jahr 2009. Im Jahr 2013 verstirbt der<br />
Ehegatte, der bereits seit 2008 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten<br />
werden ab 2013 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen i. H. v. monatlich<br />
400 € Hinterbliebenenbezüge i. H. v. monatlich 250 € gezahlt.<br />
Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge<br />
für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2009. Der<br />
Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 33,6 % <strong>von</strong> 4.800 € (= 400 € Monatsbezug x 12) =<br />
1.613 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 756 €.<br />
Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2013 die Freibeträge für<br />
Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen<br />
Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen<br />
Ehegatten zu ermitteln (siehe dazu Rz. 180 bis 183). Für die Berechnung sind also die<br />
Beträge des maßgebenden Jahres 2008 zugrunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für die<br />
Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 35,2 % <strong>von</strong> 3.000 € (= 250 € Monatsbezug x 12) =<br />
1.056 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 792 €.<br />
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2013 beträgt (1.613 € zuzügl. 1.056 €) 2.669 €.<br />
Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des<br />
Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2008: 2.640 €). Da der Höchstbetrag überschritten<br />
ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 2.640 € zu begrenzen. Auch die Summe der<br />
Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (756 € zuzügl. 792 €) 1.548 € ist nach dem maßgebenden<br />
Jahr des Versorgungsbeginns (2008) auf insgesamt 792 € zu begrenzen.<br />
7. Hinterbliebenenversorgung<br />
180 Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz,<br />
der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />
für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen<br />
(§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Bei Bezug <strong>von</strong> Witwen- oder Waisengeld ist für die<br />
Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des<br />
Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.