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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 52<br />

B. Besteuerung <strong>von</strong> Versorgungsbezügen - § 19 Absatz 2 EStG -<br />

I. Von internationalen Organisationen gezahlte Pensionen<br />

168 Bei <strong>von</strong> folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der<br />

Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um<br />

Versorgungsbezüge i. S. d.§ 19 Absatz 2 EStG:<br />

- Koordinierte Organisationen:<br />

• Europäische Weltraumorganisation (ESA),<br />

• Europarat,<br />

• Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),<br />

• Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD),<br />

• Westeuropäische Union (WEU),<br />

• Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl.<br />

ECWMF),<br />

- Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA),<br />

- Europäische Kommission (KOM),<br />

- Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),<br />

- Europäische Patentorganisation (EPO),<br />

- Europäische Zentralbank (EZB),<br />

- Europäischer Rechnungshof (EuRH),<br />

- Europäisches Hochschulinstitut (EHI) und<br />

- Europäisches Patentamt (EPA).<br />

II. Arbeitnehmer-/Werbungskosten-Pauschbetrag/Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

169 Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) bei<br />

Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Stattdessen wird -<br />

wie auch bei den Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag <strong>von</strong> 102 € berücksichtigt (§ 9a<br />

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG). Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-<br />

Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag <strong>von</strong> zunächst 900 € hinzugerechnet,<br />

der für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen<br />

wird (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG). Werden neben Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Absatz 2<br />

EStG auch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 Absatz 1 EStG<br />

bezogen, kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag<br />

nebeneinander zur Anwendung. Bei den Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG<br />

ist der Werbungskosten-Pauschbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn bei Einnahmen<br />

aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 Absatz 1 EStG höhere Werbungskosten als der<br />

Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen sind.

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