Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 48<br />
Einwilligung sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben.<br />
Der Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein entsprechender Sonderausgabenabzug<br />
berücksichtigt wurde und sich durch die Korrektur eine Änderung der festgesetzten<br />
Steuer ergibt.<br />
163 § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG ist nicht anwendbar, soweit die Daten der Finanzverwaltung<br />
im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b EStG oder der<br />
Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG übermittelt werden. In diesen Fällen sind<br />
die allgemeinen Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO anzuwenden.<br />
IV. Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a EStG<br />
164 Die Regelungen zum Abzug <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2,<br />
3 und 3a EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004<br />
geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in<br />
diesen Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt <strong>von</strong> Amts wegen.<br />
Einbezogen in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005<br />
geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der nach § 10 Absatz 1 Nummer 2<br />
Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).<br />
165 Für die Jahre bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Absatz 3 EStG in der für das<br />
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise<br />
gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Absatz 4a EStG.<br />
166 In die Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a Satz 1 EStG werden zunächst nur die<br />
Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe<br />
b EStG einbezogen. Die Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung<br />
i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (siehe Rz. 8 bis 31) werden<br />
gesondert, und zwar stets mit dem sich aus § 10 Absatz 3 Satz 4 und 6 EStG ergebenden<br />
Prozentsatz berücksichtigt. Hierfür erhöhen sich die nach der Günstigerprüfung als Sonderausgaben<br />
zu berücksichtigenden Beträge um einen Erhöhungsbetrag (§ 10 Absatz 4a<br />
Satz 1 und 3 EStG) für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG. Es<br />
ist jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung mindestens der Betrag anzusetzen, der sich<br />
ergibt, wenn auch die Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG in die<br />
Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a Satz 1 EStG einbezogen werden, allerdings ohne<br />
Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Absatz 4a Satz 1 und 3 EStG. Der jeweils<br />
höhere Betrag (Vorsorgeaufwendungen nach dem seit 2010 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen<br />
nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zuzügl. Erhöhungsbetrag oder<br />
Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge