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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 48<br />

Einwilligung sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben.<br />

Der Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein entsprechender Sonderausgabenabzug<br />

berücksichtigt wurde und sich durch die Korrektur eine Änderung der festgesetzten<br />

Steuer ergibt.<br />

163 § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG ist nicht anwendbar, soweit die Daten der Finanzverwaltung<br />

im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b EStG oder der<br />

Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG übermittelt werden. In diesen Fällen sind<br />

die allgemeinen Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO anzuwenden.<br />

IV. Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a EStG<br />

164 Die Regelungen zum Abzug <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2,<br />

3 und 3a EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004<br />

geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in<br />

diesen Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt <strong>von</strong> Amts wegen.<br />

Einbezogen in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005<br />

geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der nach § 10 Absatz 1 Nummer 2<br />

Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).<br />

165 Für die Jahre bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Absatz 3 EStG in der für das<br />

Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise<br />

gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Absatz 4a EStG.<br />

166 In die Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a Satz 1 EStG werden zunächst nur die<br />

Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe<br />

b EStG einbezogen. Die Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung<br />

i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (siehe Rz. 8 bis 31) werden<br />

gesondert, und zwar stets mit dem sich aus § 10 Absatz 3 Satz 4 und 6 EStG ergebenden<br />

Prozentsatz berücksichtigt. Hierfür erhöhen sich die nach der Günstigerprüfung als Sonderausgaben<br />

zu berücksichtigenden Beträge um einen Erhöhungsbetrag (§ 10 Absatz 4a<br />

Satz 1 und 3 EStG) für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG. Es<br />

ist jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung mindestens der Betrag anzusetzen, der sich<br />

ergibt, wenn auch die Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG in die<br />

Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a Satz 1 EStG einbezogen werden, allerdings ohne<br />

Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Absatz 4a Satz 1 und 3 EStG. Der jeweils<br />

höhere Betrag (Vorsorgeaufwendungen nach dem seit 2010 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen<br />

nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zuzügl. Erhöhungsbetrag oder<br />

Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge

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