Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ... Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Seite 46 für Basisabsicherung, 500 € für Rentenversicherung. Außerdem erhielt er eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 1.500 €. Die im VZ erhaltenen Erstattungen sind mit den geleisteten Zahlungen wie folgt zu verrechnen: Rentenversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 2S. 1 Buchst. a EStG Krankenversicherung n. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG Gesetzliche Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. b EStG Krankenversicherung n. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG Kirchensteuer § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG Zahlungen im VZ 2012 Erstattungen im VZ 2012 Erstattungsbzw. Zahlungsüberhang Verrechnung innerhalb der Nummern (§ 10 Abs. 4b S. 2 EStG) Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 10 Abs. 4b S. 3 EStG) 800 € 500 € +300 € -- -- 1.200 € 1.600 € -400 € 300 € 0 € +300 € 300 € 400 € -100 € 200 1.500 € -1.300 € -400 € +300 € = -100 € Keine Verrechnung Keine Verrechnung 100 € Keine Hinzurechnung 1.300 € Gem. § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei den Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG im Rahmen der jeweiligen Nummer zu verrechnen. Daher ist der Erstattungsüberhang aus den Krankenversicherungsbeiträgen zur Absicherung von Basisleistungen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu verrechnen. Eine Verrechnung des Erstattungsüberhangs aus den Krankenversicherungsbeiträgen für die Absicherung von Wahlleistungen ist mangels anderer Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG nicht möglich. Für die Kirchensteuer sieht § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG keine Verrechnungsmöglichkeit mit Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG vor (BFH vom 21. Juli 2009, BStBl II 2010 S. 38). Nach § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG ist ein sich aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EStG ergebender Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG) hinzuzurechnen. Deshalb sind die Erstattungsüberhänge aus den Krankenversicherungsbeiträgen zur Absicherung von Basisleistungen und aus der Kirchensteuer dem
Seite 47 Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der Erstattungsüberhang aus den Krankenversicherungsbeiträgen für die Absicherung von Wahlleistungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist dagegen mit den entsprechenden Beiträgen im VZ 2011 zu verrechnen. Der Bescheid für den VZ 2011 ist diesbezüglich nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. 7. Globalbeiträge 160 Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen - bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Mit dem Globalbeitrag werden Leistungen u. a. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert. Wie die vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbeiträge zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Beiträge an einen ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger) aufzuteilen sind, wird für jeden VZ durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben: - für den VZ 2011 und früher: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, BStBl I S. 711, - für den VZ 2012 und teilweise auch für den VZ 2011: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012, BStBl I S. 169, - für den VZ 2013: BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012, BStBl I S. 1013. 8. Änderungsnorm 161 Ein Steuerbescheid ist nach § 10 Absatz 2a Satz 8 Nummer 1 EStG zu ändern, soweit Daten i. S. d. § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG - erstmals übermittelt (§ 10 Absatz 2a Satz 4 oder 6 EStG) oder - zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert (§ 10 Absatz 2a Satz 7 EStG) worden sind, diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind und sich durch Berücksichtigung der Daten oder Stornierungen eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen im zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können. Auf die Kenntnis des Bearbeiters kommt es insoweit nicht an. 162 Ein Steuerbescheid ist nach § 10 Absatz 2a Satz 8 Nummer 2 EStG zu ändern, wenn das Finanzamt feststellt, dass der Steuerpflichtige die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 EStG innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist (§ 10 Absatz 2a Satz 1 EStG) nicht erteilt hat. Ohne diese
- Seite 1 und 2: Postanschrift Berlin: Bundesministe
- Seite 3 und 4: Seite 3 (b) Freiwillig gesetzlich v
- Seite 5 und 6: Seite 5 2. Leibrenten und andere Le
- Seite 7 und 8: Seite 7 A. Abzug von Vorsorgeaufwen
- Seite 9 und 10: Seite 9 b) Beiträge i. S. d. § 10
- Seite 11 und 12: Seite 11 bei Eintritt der Berufsunf
- Seite 13 und 14: Seite 13 26 - Nichtvererblichkeit:
- Seite 15 und 16: Seite 15 c) Beitragsempfänger 45 Z
- Seite 17 und 18: Seite 17 55 Kommt eine Kürzung des
- Seite 19 und 20: Seite 19 Im Jahr 2012 können Alter
- Seite 21 und 22: Seite 21 Bezüge des Kindes haben k
- Seite 23 und 24: Seite 23 74 Bei Vorliegen der übri
- Seite 25 und 26: Seite 25 (b) Freiwillig gesetzlich
- Seite 27 und 28: Seite 27 - Enthält ein erstmals na
- Seite 29 und 30: Seite 29 Betrags, z. B. von der Kü
- Seite 31 und 32: Seite 31 - im VZ beihilferechtlich
- Seite 33 und 34: Seite 33 3.500 € zuzügl. des von
- Seite 35 und 36: Seite 35 der GKV an die Finanzverwa
- Seite 37 und 38: Seite 37 cc) Privat versicherte Ren
- Seite 39 und 40: Seite 39 134 Findet § 10 Absatz 1
- Seite 41 und 42: Seite 41 141 Beispiel 4: Der Steuer
- Seite 43 und 44: Seite 43 149 Die Einwilligung gilt
- Seite 45: Seite 45 § 115 des Vierten Buches
- Seite 49 und 50: Seite 49 nach § 10 Absatz 1 Nummer
- Seite 51 und 52: Seite 51 Ermittlung des Mindestbetr
- Seite 53 und 54: Seite 53 III. Versorgungsfreibetrag
- Seite 55 und 56: Seite 55 des Versorgungsbezugs nich
- Seite 57 und 58: Seite 57 181 Beispiel: Im Oktober 2
- Seite 59 und 60: Seite 59 9. Zusammentreffen von Ver
- Seite 61 und 62: Seite 61 a) Besonderheiten bei Leib
- Seite 63 und 64: Seite 63 c) Besonderheiten bei Leib
- Seite 65 und 66: Seite 65 Wege der Ermittlung des Un
- Seite 67 und 68: Seite 67 215 Auf Antrag des Steuerp
- Seite 69 und 70: Seite 69 eigenen Rentenanspruch der
- Seite 71 und 72: Seite 71 234 Beispiel: R bezieht ab
- Seite 73 und 74: Seite 73 1. Januar 2005 liegt, als
- Seite 75 und 76: Seite 75 244 Beiträge aufgrund von
- Seite 77 und 78: Seite 77 250 Beispiel: Der Versiche
- Seite 79 und 80: Seite 79 254 Beiträge an die landw
- Seite 81 und 82: Seite 81 i) Öffnungsklausel bei ei
- Seite 83 und 84: Seite 83 ausgleichs übertragen wur
- Seite 85 und 86: Seite 85 Berechnung für die ausgle
- Seite 87 und 88: Seite 87 Versorgungsträger erfüll
- Seite 89 und 90: Seite 89 während der Auszahlungsph
- Seite 91 und 92: Seite 91 dieser Vorschrift vorliege
- Seite 93 und 94: Postanschrift Berlin: Bundesministe
- Seite 95: Seite 95 Gesetzliche Rentenversiche
Seite 46<br />
für Basisabsicherung, 500 € für Rentenversicherung. Außerdem erhielt er eine<br />
Kirchensteuererstattung in Höhe <strong>von</strong> 1.500 €.<br />
Die im VZ erhaltenen Erstattungen sind mit den geleisteten Zahlungen wie folgt zu<br />
verrechnen:<br />
Rentenversicherung<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 2S. 1<br />
Buchst. a EStG<br />
Krankenversicherung<br />
n. § 10 Abs. 1 Nr. 3<br />
S. 1 Buchst. a EStG<br />
Gesetzliche<br />
Pflegeversicherung<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1<br />
Buchst. b EStG<br />
Krankenversicherung<br />
n. § 10 Abs. 1<br />
Nr. 3a EStG<br />
Kirchensteuer<br />
§ 10 Abs. 1<br />
Nr. 4 EStG<br />
Zahlungen<br />
im VZ<br />
2012<br />
Erstattungen<br />
im<br />
VZ 2012<br />
Erstattungsbzw.<br />
Zahlungsüberhang<br />
Verrechnung<br />
innerhalb<br />
der<br />
Nummern<br />
(§ 10<br />
Abs. 4b<br />
S. 2 EStG)<br />
Hinzurechnung<br />
des<br />
Erstattungsüberhangs<br />
zum Gesamtbetrag<br />
der<br />
Einkünfte<br />
(§ 10 Abs. 4b<br />
S. 3 EStG)<br />
800 € 500 € +300 € -- --<br />
1.200 € 1.600 € -400 €<br />
300 € 0 € +300 €<br />
300 € 400 € -100 €<br />
200 1.500 € -1.300 €<br />
-400 €<br />
+300 €<br />
= -100 €<br />
Keine<br />
Verrechnung<br />
Keine<br />
Verrechnung<br />
100 €<br />
Keine<br />
Hinzurechnung<br />
1.300 €<br />
Gem. § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei den Sonderausgaben<br />
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG im Rahmen der jeweiligen Nummer zu<br />
verrechnen. Daher ist der Erstattungsüberhang aus den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
zur Absicherung <strong>von</strong> Basisleistungen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
zu verrechnen. Eine Verrechnung des Erstattungsüberhangs aus den<br />
Krankenversicherungsbeiträgen für die Absicherung <strong>von</strong> Wahlleistungen ist mangels<br />
anderer Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG nicht möglich. Für die Kirchensteuer<br />
sieht § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG keine Verrechnungsmöglichkeit mit Sonderausgaben<br />
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG vor (BFH vom 21. Juli 2009, BStBl II<br />
2010 S. 38).<br />
Nach § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG ist ein sich aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EStG<br />
ergebender Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG)<br />
hinzuzurechnen. Deshalb sind die Erstattungsüberhänge aus den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
zur Absicherung <strong>von</strong> Basisleistungen und aus der Kirchensteuer dem