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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 45<br />

§ 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV -). Die Hinzurechnung des nach § 3<br />

Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 2 Satz 2 EStG und die Verminderung um denselben nach § 10 Absatz 3<br />

Satz 5 EStG bleiben hier<strong>von</strong> unberührt; dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Arbeitgeberanteil<br />

auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.<br />

157 Beispiel:<br />

Der alleinstehende 57-jährige Steuerpflichtige ist im Juni 2012 arbeitslos geworden und<br />

bezieht Arbeitslosengeld in Höhe <strong>von</strong> 1.150 Euro monatlich. Während des Bezugs des<br />

Arbeitslosengelds übernimmt die Bundesagentur für Arbeit seine freiwillig an die<br />

gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge in Höhe <strong>von</strong> 130 Euro und seine<br />

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe <strong>von</strong> 270 Euro.<br />

Die <strong>von</strong> der Bundesagentur für Arbeit übernommenen freiwilligen Beiträge zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung stehen mit dem nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeld<br />

in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Daher sind diese Beiträge<br />

nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG zu<br />

berücksichtigen.<br />

6. Erstattungsüberhänge<br />

158 Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier<br />

Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2<br />

bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es ergibt sich ein<br />

Erstattungsüberhang. Dieser ist mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer zu<br />

verrechnen. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG ist der verbleibende<br />

Erstattungsüberhang dem gem. § 2 Absatz 3 EStG ermittelten Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte hinzuzurechnen (vgl. § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG, gültig ab VZ 2012).<br />

159 Beispiel:<br />

A ist im Jahr 2012 nichtselbständig tätig und privat krankenversichert. Dafür leistet er<br />

insgesamt einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 1.500 €. Nach Aufteilung<br />

durch die Versicherung ergibt sich ein Beitragsanteil in Höhe <strong>von</strong> 1.200 €, der<br />

ausschließlich der Absicherung <strong>von</strong> Basisleistungen dient, sowie ein Beitragsanteil in<br />

Höhe <strong>von</strong> 300 € für die Absicherung <strong>von</strong> Wahlleistungen. Außerdem entrichtete er<br />

Pflegepflichtversicherungsbeiträge <strong>von</strong> 300 € und gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge<br />

<strong>von</strong> 800 €. Kirchensteuer zahlte er 200 €. Für das Vorjahr erhält er folgende<br />

Beitragsrückerstattungen: Krankenversicherung in Höhe <strong>von</strong> 2.000 € - da<strong>von</strong> 1.600 €

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