Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 45<br />
§ 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV -). Die Hinzurechnung des nach § 3<br />
Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers nach § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 Satz 2 EStG und die Verminderung um denselben nach § 10 Absatz 3<br />
Satz 5 EStG bleiben hier<strong>von</strong> unberührt; dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Arbeitgeberanteil<br />
auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.<br />
157 Beispiel:<br />
Der alleinstehende 57-jährige Steuerpflichtige ist im Juni 2012 arbeitslos geworden und<br />
bezieht Arbeitslosengeld in Höhe <strong>von</strong> 1.150 Euro monatlich. Während des Bezugs des<br />
Arbeitslosengelds übernimmt die Bundesagentur für Arbeit seine freiwillig an die<br />
gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge in Höhe <strong>von</strong> 130 Euro und seine<br />
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe <strong>von</strong> 270 Euro.<br />
Die <strong>von</strong> der Bundesagentur für Arbeit übernommenen freiwilligen Beiträge zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung stehen mit dem nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeld<br />
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Daher sind diese Beiträge<br />
nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG zu<br />
berücksichtigen.<br />
6. Erstattungsüberhänge<br />
158 Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier<br />
Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2<br />
bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es ergibt sich ein<br />
Erstattungsüberhang. Dieser ist mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer zu<br />
verrechnen. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG ist der verbleibende<br />
Erstattungsüberhang dem gem. § 2 Absatz 3 EStG ermittelten Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte hinzuzurechnen (vgl. § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG, gültig ab VZ 2012).<br />
159 Beispiel:<br />
A ist im Jahr 2012 nichtselbständig tätig und privat krankenversichert. Dafür leistet er<br />
insgesamt einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 1.500 €. Nach Aufteilung<br />
durch die Versicherung ergibt sich ein Beitragsanteil in Höhe <strong>von</strong> 1.200 €, der<br />
ausschließlich der Absicherung <strong>von</strong> Basisleistungen dient, sowie ein Beitragsanteil in<br />
Höhe <strong>von</strong> 300 € für die Absicherung <strong>von</strong> Wahlleistungen. Außerdem entrichtete er<br />
Pflegepflichtversicherungsbeiträge <strong>von</strong> 300 € und gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge<br />
<strong>von</strong> 800 €. Kirchensteuer zahlte er 200 €. Für das Vorjahr erhält er folgende<br />
Beitragsrückerstattungen: Krankenversicherung in Höhe <strong>von</strong> 2.000 € - da<strong>von</strong> 1.600 €