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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 42<br />

144 Übermittelnde Stellen sind in den Fällen des<br />

- § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG der Anbieter,<br />

- § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG das Versicherungsunternehmen, der Träger der<br />

gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse .<br />

2. Einwilligung in die Datenübermittlung<br />

a) Allgemeines<br />

145 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1<br />

Buchstabe b und Nummer 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige (VN) gegenüber der<br />

übermittelnden Stelle in die Übermittlung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt<br />

bzw. nicht widersprochen hat, als die übermittelnde Stelle ihn informierte, dass sie <strong>von</strong><br />

seinem Einverständnis ausgeht (§ 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 1 EStG). Die Einwilligung<br />

in die Übermittlung der Beiträge umfasst auch Beitragsrückerstattungen.<br />

Wurde eine Einwilligung erteilt (oder gilt diese nach § 52 Absatz 24 Satz 2<br />

Nummer 1 EStG als erteilt) und wurde diese nicht widerrufen, hat ein zwischenzeitlicher<br />

Statuswechsel (z. B. ein privat krankenversicherter Selbständiger nimmt<br />

vorübergehend die Tätigkeit als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer auf) auf den<br />

Sonderausgabenabzug <strong>von</strong> Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

keinen Einfluss.<br />

146 Die Einwilligung muss der übermittelnden Stelle spätestens bis zum Ablauf des zweiten<br />

Kalenderjahres vorliegen, das auf das Beitragsjahr folgt. Die Einwilligung gilt auch für<br />

die folgenden Beitragsjahre, wenn der Steuerpflichtige sie nicht gegenüber der übermittelnden<br />

Stelle schriftlich widerruft.<br />

147 Die übermittelnde Stelle hat die Daten auch dann zu übermitteln, wenn die Einwilligung<br />

offenbar verspätet erteilt wurde. Ob die Frist eingehalten wurde, ist vom Finanzamt als<br />

materiell-rechtliche Grundlage für den Sonderausgabenabzug zu prüfen.<br />

b) Einwilligungsfiktion bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

148 Im Lohnsteuerabzugs- und Rentenbezugsmitteilungsverfahren gilt für den Zeitraum der<br />

Datenübermittlung im Rahmen dieser Verfahren die Einwilligung für Beiträge zur<br />

Basisabsicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG (einschließlich Beitragsrückerstattungen)<br />

- und ab dem VZ 2011 auch die Einwilligung für Zusatzbeiträge zur<br />

Basisabsicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Absatz 24 Satz 4 EStG) - als erteilt.

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