Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 42<br />
144 Übermittelnde Stellen sind in den Fällen des<br />
- § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG der Anbieter,<br />
- § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG das Versicherungsunternehmen, der Träger der<br />
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse .<br />
2. Einwilligung in die Datenübermittlung<br />
a) Allgemeines<br />
145 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1<br />
Buchstabe b und Nummer 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige (VN) gegenüber der<br />
übermittelnden Stelle in die Übermittlung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt<br />
bzw. nicht widersprochen hat, als die übermittelnde Stelle ihn informierte, dass sie <strong>von</strong><br />
seinem Einverständnis ausgeht (§ 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 1 EStG). Die Einwilligung<br />
in die Übermittlung der Beiträge umfasst auch Beitragsrückerstattungen.<br />
Wurde eine Einwilligung erteilt (oder gilt diese nach § 52 Absatz 24 Satz 2<br />
Nummer 1 EStG als erteilt) und wurde diese nicht widerrufen, hat ein zwischenzeitlicher<br />
Statuswechsel (z. B. ein privat krankenversicherter Selbständiger nimmt<br />
vorübergehend die Tätigkeit als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer auf) auf den<br />
Sonderausgabenabzug <strong>von</strong> Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
keinen Einfluss.<br />
146 Die Einwilligung muss der übermittelnden Stelle spätestens bis zum Ablauf des zweiten<br />
Kalenderjahres vorliegen, das auf das Beitragsjahr folgt. Die Einwilligung gilt auch für<br />
die folgenden Beitragsjahre, wenn der Steuerpflichtige sie nicht gegenüber der übermittelnden<br />
Stelle schriftlich widerruft.<br />
147 Die übermittelnde Stelle hat die Daten auch dann zu übermitteln, wenn die Einwilligung<br />
offenbar verspätet erteilt wurde. Ob die Frist eingehalten wurde, ist vom Finanzamt als<br />
materiell-rechtliche Grundlage für den Sonderausgabenabzug zu prüfen.<br />
b) Einwilligungsfiktion bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
148 Im Lohnsteuerabzugs- und Rentenbezugsmitteilungsverfahren gilt für den Zeitraum der<br />
Datenübermittlung im Rahmen dieser Verfahren die Einwilligung für Beiträge zur<br />
Basisabsicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG (einschließlich Beitragsrückerstattungen)<br />
- und ab dem VZ 2011 auch die Einwilligung für Zusatzbeiträge zur<br />
Basisabsicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Absatz 24 Satz 4 EStG) - als erteilt.