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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 40<br />

138 Dies gilt auch für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die kumuliert für mehrere<br />

Monate oder Jahre in einer Zahlung geleistet werden. Sind die Voraussetzungen des<br />

§ 11 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG erfüllt, wird der für das folgende Jahr<br />

geleistete Beitrag steuerlich im Folgejahr erfasst. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG<br />

hat auf die Anwendung des § 11 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG keine<br />

Auswirkung.<br />

139 Beispiel 2:<br />

Am 28. Dezember 2011 leistet der Steuerpflichtige die Beiträge für die Jahre 2012 und<br />

2013 in einer Zahlung im Voraus. Der regelmäßig zum Jahresende des Vorjahres<br />

gezahlte Jahresbeitrag ist für das Jahr 2012 am 1. Januar 2012 fällig. Insgesamt<br />

überschreitet die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen das Zweieinhalbfache<br />

der auf den VZ entfallenden Beiträge nicht.<br />

Der in 2011 geleistete Beitrag für das Beitragsjahr 2013 ist im Jahr 2011 anzusetzen.<br />

Der Beitrag für das Beitragsjahr 2012 ist nach der Regelung in § 11 Absatz 2 Satz 2<br />

i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG abweichend vom Zahlungsjahr 2011 im Jahr 2012 zu<br />

berücksichtigen. Die in einem Zahlungsvorgang geleisteten Beitragsvorauszahlungen<br />

werden also aufgeteilt.<br />

140 Beispiel 3:<br />

Am 28. Dezember 2011 leistet der Steuerpflichtige die Beiträge für die Jahre 2012 bis<br />

2015 in einer Zahlung im Voraus. Der regelmäßig zum Jahresende des Vorjahres<br />

gezahlte Beitrag ist für das Jahr 2012 am 1. Januar 2012 fällig. Wie in Beispiel 1 beträgt<br />

der für das Kalenderjahr 2011 zu leistende Beitrag 1.000 Euro. Die Summe der<br />

geleisteten Beitragsvorauszahlungen (3.000 Euro für die Jahre 2013 bis 2015)<br />

überschreitet das zulässige Vorauszahlungsvolumen <strong>von</strong> 2.500 Euro um 500 Euro.<br />

Die Vorauszahlungen sind aufzuteilen und den kommenden VZ chronologisch<br />

zuzuordnen. Für den zum Jahreswechsel geleisteten Beitrag für 2012 findet § 11<br />

Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG Anwendung, so dass dieser Beitrag im VZ<br />

2012 zu berücksichtigen ist. Bis zur Höhe des zulässigen Vorauszahlungsvolumens in<br />

Höhe <strong>von</strong> 2.500 Euro ist der Beitrag für 2013, 2014 und ein Betrag i. H. v. 500 Euro für<br />

das Kalenderjahr 2015 in 2011 anzusetzen. Der das zulässige Vorauszahlungsvolumen<br />

überschreitende Betrag <strong>von</strong> 500 Euro ist gem. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG im<br />

VZ 2015 anzusetzen.

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