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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 38<br />

aa) Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens<br />

129 Zur Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens sind zunächst die für den VZ<br />

vertraglich geschuldeten Beiträge (es kommt nicht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge<br />

an) zur Basiskrankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung - jeweils<br />

gesondert - festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren. Wird das<br />

Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ<br />

vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge<br />

sämtlicher betroffener Versicherungsunternehmen einzubeziehen.<br />

130 Sind für den VZ keine eigenen Beiträge geschuldet, weil der Steuerpflichtige z. B. als<br />

Kind zuvor in einer Familienversicherung mitversichert war und sein Versicherungsverhältnis<br />

erst nach Ablauf des VZ beginnt, beträgt das zulässige Vorauszahlungsvolumen<br />

des Kindes 0 Euro. Dagegen erhöht der <strong>von</strong> den Eltern im laufenden VZ<br />

letztmalig für das Kind geleistete Beitrag deren zulässiges Vorauszahlungsvolumen,<br />

obwohl insoweit die Beitragsverpflichtung im Folge-VZ nicht mehr besteht.<br />

131 Steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen bleiben bei der Ermittlung des Zweieinhalbfachen<br />

der für den VZ vertraglich geschuldeten Beiträge außer Betracht. Auch die<br />

in einem späteren VZ zufließenden Beitragserstattungen oder die dann gewährten<br />

steuerfreien Zuschüsse ändern nicht das zulässige Vorauszahlungsvolumen.<br />

bb) Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen<br />

132 In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenen<br />

Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge - jeweils gesondert -<br />

einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden. Nicht in<br />

die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen einzubeziehen sind jedoch jene im<br />

VZ abgeflossenen Beiträge, die wegen § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG erst im folgenden VZ<br />

anzusetzen sind. Diese sind in keinem VZ Beitragsvorauszahlungen (vgl. Beispiele 3<br />

und 4, Rz. 140 f.).<br />

c) Rechtsfolge<br />

aa) Allgemein<br />

133 § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG schränkt die Anwendung des für Vorsorgeaufwendungen<br />

geltenden Abflussprinzips nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG insoweit ein, als die<br />

betreffenden Beiträge abweichend vom Jahr der Zahlung in dem VZ anzusetzen sind,<br />

für den sie geleistet wurden. Wird bei der Vorauszahlung <strong>von</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

für mehrere Zeiträume das zulässige Vorauszahlungsvolumen<br />

nicht überschritten, ist grundsätzlich kein Raum für die Anwendung des § 10 Absatz 1<br />

Nummer 3 Satz 4 EStG.

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