Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 38<br />
aa) Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens<br />
129 Zur Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens sind zunächst die für den VZ<br />
vertraglich geschuldeten Beiträge (es kommt nicht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge<br />
an) zur Basiskrankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung - jeweils<br />
gesondert - festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren. Wird das<br />
Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ<br />
vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge<br />
sämtlicher betroffener Versicherungsunternehmen einzubeziehen.<br />
130 Sind für den VZ keine eigenen Beiträge geschuldet, weil der Steuerpflichtige z. B. als<br />
Kind zuvor in einer Familienversicherung mitversichert war und sein Versicherungsverhältnis<br />
erst nach Ablauf des VZ beginnt, beträgt das zulässige Vorauszahlungsvolumen<br />
des Kindes 0 Euro. Dagegen erhöht der <strong>von</strong> den Eltern im laufenden VZ<br />
letztmalig für das Kind geleistete Beitrag deren zulässiges Vorauszahlungsvolumen,<br />
obwohl insoweit die Beitragsverpflichtung im Folge-VZ nicht mehr besteht.<br />
131 Steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen bleiben bei der Ermittlung des Zweieinhalbfachen<br />
der für den VZ vertraglich geschuldeten Beiträge außer Betracht. Auch die<br />
in einem späteren VZ zufließenden Beitragserstattungen oder die dann gewährten<br />
steuerfreien Zuschüsse ändern nicht das zulässige Vorauszahlungsvolumen.<br />
bb) Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen<br />
132 In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenen<br />
Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge - jeweils gesondert -<br />
einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden. Nicht in<br />
die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen einzubeziehen sind jedoch jene im<br />
VZ abgeflossenen Beiträge, die wegen § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG erst im folgenden VZ<br />
anzusetzen sind. Diese sind in keinem VZ Beitragsvorauszahlungen (vgl. Beispiele 3<br />
und 4, Rz. 140 f.).<br />
c) Rechtsfolge<br />
aa) Allgemein<br />
133 § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG schränkt die Anwendung des für Vorsorgeaufwendungen<br />
geltenden Abflussprinzips nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG insoweit ein, als die<br />
betreffenden Beiträge abweichend vom Jahr der Zahlung in dem VZ anzusetzen sind,<br />
für den sie geleistet wurden. Wird bei der Vorauszahlung <strong>von</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
für mehrere Zeiträume das zulässige Vorauszahlungsvolumen<br />
nicht überschritten, ist grundsätzlich kein Raum für die Anwendung des § 10 Absatz 1<br />
Nummer 3 Satz 4 EStG.