Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 36<br />
unmittelbar einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V, sind die jeweiligen<br />
Beträge - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die<br />
Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />
gg) Pflichtversicherte Empfänger einer Kapitalleistung aus der betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
120 Die vom Empfänger einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar<br />
an die GKV geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
sind <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />
hh) Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner<br />
121 Die vom Empfänger einer Rente unmittelbar an die GKV geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV<br />
erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich eines kassenindividuellen<br />
Zusatzbeitrags i. S. d. § 242 SGB V sind - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - <strong>von</strong><br />
der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln. Die Höhe des vom Mitteilungspflichtigen<br />
i. S. d. § 22a Absatz 1 EStG (z. B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />
gewährten steuerfreien Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist im Rahmen der<br />
Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />
b) Privat Versicherte<br />
aa) Privat versicherte Arbeitnehmer<br />
122 Bei privat versicherten Arbeitnehmern übermittelt das Versicherungsunternehmen die Höhe<br />
der geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur privaten<br />
Pflege-Pflichtversicherung an die Finanzverwaltung (ZfA).<br />
123 Bei Arbeitnehmern, denen mit dem Lohn ein steuerfreier Zuschuss gezahlt wird, hat der<br />
Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung die Höhe<br />
des geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschusses mitzuteilen.<br />
bb) Privat versicherte Künstler und Publizisten<br />
124 Bei Künstlern und Publizisten, für die <strong>von</strong> der Künstlersozialkasse ein Zuschuss zur<br />
Krankenversicherung abgeführt wird, hat die Künstlersozialkasse die Höhe des Zuschusses<br />
der Finanzverwaltung mitzuteilen.