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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 36<br />

unmittelbar einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V, sind die jeweiligen<br />

Beträge - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die<br />

Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />

gg) Pflichtversicherte Empfänger einer Kapitalleistung aus der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

120 Die vom Empfänger einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar<br />

an die GKV geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

sind <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />

hh) Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner<br />

121 Die vom Empfänger einer Rente unmittelbar an die GKV geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV<br />

erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich eines kassenindividuellen<br />

Zusatzbeitrags i. S. d. § 242 SGB V sind - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - <strong>von</strong><br />

der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln. Die Höhe des vom Mitteilungspflichtigen<br />

i. S. d. § 22a Absatz 1 EStG (z. B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />

gewährten steuerfreien Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist im Rahmen der<br />

Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />

b) Privat Versicherte<br />

aa) Privat versicherte Arbeitnehmer<br />

122 Bei privat versicherten Arbeitnehmern übermittelt das Versicherungsunternehmen die Höhe<br />

der geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur privaten<br />

Pflege-Pflichtversicherung an die Finanzverwaltung (ZfA).<br />

123 Bei Arbeitnehmern, denen mit dem Lohn ein steuerfreier Zuschuss gezahlt wird, hat der<br />

Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung die Höhe<br />

des geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschusses mitzuteilen.<br />

bb) Privat versicherte Künstler und Publizisten<br />

124 Bei Künstlern und Publizisten, für die <strong>von</strong> der Künstlersozialkasse ein Zuschuss zur<br />

Krankenversicherung abgeführt wird, hat die Künstlersozialkasse die Höhe des Zuschusses<br />

der Finanzverwaltung mitzuteilen.

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