Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 34<br />
Dies gilt nicht, sofern es sich lediglich um eine Vorauszahlung für Januar des Folgejahres<br />
handelt. Hierbei ist anzugeben, ob sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf<br />
Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong><br />
Krankengeld gewährt wird. Die Daten dienen der Finanzverwaltung zur Prüfung der<br />
sofort abziehbaren Vorauszahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG.<br />
111 Werden steuerfreie Zuschüsse <strong>von</strong> anderen Stellen als den Mitteilungspflichtigen<br />
(§ 22a EStG), den Arbeitgebern oder der Künstlersozialkasse gewährt (z. B. in der Elternzeit),<br />
sind diese vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.<br />
a) Gesetzlich Versicherte<br />
112 Bei Vorliegen einer Familienversicherung i. S. d. § 10 SGB V ist für die mitversicherte<br />
Person mangels eigener Beitragsleistung kein Datensatz zu übermitteln.<br />
aa) Pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />
113 Der vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Arbeitnehmerkranken- und Arbeitnehmerpflegeversicherungsbeitrag<br />
zur GKV wird im Rahmen der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt. Erstattet die GKV Beiträge<br />
oder erhebt sie vom Versicherten unmittelbar einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d.<br />
§ 242 SGB V, sind die jeweiligen Beträge - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen -<br />
unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />
bb) Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer<br />
114 Für Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag des Arbeitnehmers zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung an die GKV abführt (Firmenzahler), hat der Arbeitgeber in<br />
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung den abgeführten Beitrag<br />
und den geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nummer 62 EStG) mitzuteilen.<br />
Erstattet die GKV Beiträge oder erhebt sie vom Versicherten unmittelbar einen kassenindividuellen<br />
Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V, sind die jeweiligen Beträge - sofern sie auf<br />
die Basisabsicherung entfallen - unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu<br />
übermitteln.<br />
115 Für Arbeitnehmer, bei denen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag an die GKV vom<br />
Arbeitnehmer selbst gezahlt wird (Selbstzahler), hat der Arbeitgeber in der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung den geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss<br />
(§ 3 Nummer 62 EStG) mitzuteilen. Die vom Arbeitnehmer unmittelbar an die GKV<br />
geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV erstatteten Beiträge einschließlich eines kassenindividuellen<br />
Zusatzbeitrags i. S. d. § 242 SGB V sind - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - <strong>von</strong>