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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 34<br />

Dies gilt nicht, sofern es sich lediglich um eine Vorauszahlung für Januar des Folgejahres<br />

handelt. Hierbei ist anzugeben, ob sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf<br />

Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong><br />

Krankengeld gewährt wird. Die Daten dienen der Finanzverwaltung zur Prüfung der<br />

sofort abziehbaren Vorauszahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG.<br />

111 Werden steuerfreie Zuschüsse <strong>von</strong> anderen Stellen als den Mitteilungspflichtigen<br />

(§ 22a EStG), den Arbeitgebern oder der Künstlersozialkasse gewährt (z. B. in der Elternzeit),<br />

sind diese vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.<br />

a) Gesetzlich Versicherte<br />

112 Bei Vorliegen einer Familienversicherung i. S. d. § 10 SGB V ist für die mitversicherte<br />

Person mangels eigener Beitragsleistung kein Datensatz zu übermitteln.<br />

aa) Pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />

113 Der vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Arbeitnehmerkranken- und Arbeitnehmerpflegeversicherungsbeitrag<br />

zur GKV wird im Rahmen der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt. Erstattet die GKV Beiträge<br />

oder erhebt sie vom Versicherten unmittelbar einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d.<br />

§ 242 SGB V, sind die jeweiligen Beträge - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen -<br />

unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu übermitteln.<br />

bb) Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer<br />

114 Für Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag des Arbeitnehmers zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung an die GKV abführt (Firmenzahler), hat der Arbeitgeber in<br />

der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung den abgeführten Beitrag<br />

und den geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nummer 62 EStG) mitzuteilen.<br />

Erstattet die GKV Beiträge oder erhebt sie vom Versicherten unmittelbar einen kassenindividuellen<br />

Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V, sind die jeweiligen Beträge - sofern sie auf<br />

die Basisabsicherung entfallen - unmittelbar <strong>von</strong> der GKV an die Finanzverwaltung (ZfA) zu<br />

übermitteln.<br />

115 Für Arbeitnehmer, bei denen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag an die GKV vom<br />

Arbeitnehmer selbst gezahlt wird (Selbstzahler), hat der Arbeitgeber in der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung den geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss<br />

(§ 3 Nummer 62 EStG) mitzuteilen. Die vom Arbeitnehmer unmittelbar an die GKV<br />

geleisteten oder <strong>von</strong> der GKV erstatteten Beiträge einschließlich eines kassenindividuellen<br />

Zusatzbeitrags i. S. d. § 242 SGB V sind - sofern sie auf die Basisabsicherung entfallen - <strong>von</strong>

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