Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 28<br />
91 Beispiel:<br />
A ist privat krankenversicherter Arbeitnehmer und hat für seine Krankenversicherung einen<br />
Beitrag i. H. v. insgesamt 6.000 € jährlich an seine Krankenversicherung zu leisten. Diese<br />
Summe setzt sich zusammen aus einem Beitrag i. H. v. 500 € für einen Tarif, der<br />
ausschließlich Wahlleistungen abdeckt und einem Beitrag i. H. v. 5.500 € für einen Tarif, der<br />
sowohl Leistungen abdeckt, die der Basisabsicherung dienen, als auch darüber hinausgehende<br />
Leistungen. Der Beitrag i. H. v. 5.500 € für einen Tarif, der sowohl Leistungen abdeckt, die<br />
der Basisabsicherung dienen als auch darüber hinausgehende Leistungen, ist durch das<br />
Versicherungsunternehmen nach der KVBEVO aufzuteilen. Nach der Aufteilung ergibt sich<br />
für die Absicherung <strong>von</strong> Leistungen, die der Basisabsicherung dienen, ein Beitragsanteil<br />
i. H. v. 4.500 € und für die Absicherung <strong>von</strong> Leistungen, die nicht der Basisabsicherung<br />
dienen, ein Beitragsanteil i. H. v. 1.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelt einen<br />
Beitrag für die Basisabsicherung i. H. v. 4.500 € an die Finanzverwaltung (ZfA). A erhält <strong>von</strong><br />
seinem Arbeitgeber jährlich einen steuerfreien Zuschuss i. H. v. 3.000 € zu seinem<br />
Krankenversicherungsbeitrag.<br />
Der Beitrag i. H. v. 500 € für einen Tarif, der ausschließlich Wahlleistungen abdeckt, ist<br />
insgesamt nicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen. Eine Aufteilung<br />
nach der KVBEVO ist insoweit nicht erforderlich. Der Beitrag für die Basisabsicherung<br />
i. H. v. 4.500 € wurde der Finanzverwaltung vom Versicherungsunternehmen per Datensatz<br />
übermittelt. Dieser wird <strong>von</strong> der Finanzverwaltung um den vom Arbeitgeber steuerfrei<br />
gezahlten Zuschuss i. H. v. 3.000 € vermindert. Es verbleibt danach ein Beitrag i. H. v.<br />
1.500 €, der als sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG bei<br />
der Ermittlung des entsprechenden Abzugsvolumens zu berücksichtigen ist.<br />
(b) Privat versicherte Künstler und Publizisten<br />
92 Der Beitrag ist um einen gewährten steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung zu<br />
kürzen.<br />
(c) Privat versicherte Rentner<br />
93 Der Beitrag ist um einen gewährten steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung zu<br />
kürzen.<br />
b) Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
94 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG Beiträge zur gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung, d. h. zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-<br />
Pflichtversicherung. Die Beiträge sind nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses<br />
(§ 3 Nummer 62 EStG) bzw. des an Stelle des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses gezahlten