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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 28<br />

91 Beispiel:<br />

A ist privat krankenversicherter Arbeitnehmer und hat für seine Krankenversicherung einen<br />

Beitrag i. H. v. insgesamt 6.000 € jährlich an seine Krankenversicherung zu leisten. Diese<br />

Summe setzt sich zusammen aus einem Beitrag i. H. v. 500 € für einen Tarif, der<br />

ausschließlich Wahlleistungen abdeckt und einem Beitrag i. H. v. 5.500 € für einen Tarif, der<br />

sowohl Leistungen abdeckt, die der Basisabsicherung dienen, als auch darüber hinausgehende<br />

Leistungen. Der Beitrag i. H. v. 5.500 € für einen Tarif, der sowohl Leistungen abdeckt, die<br />

der Basisabsicherung dienen als auch darüber hinausgehende Leistungen, ist durch das<br />

Versicherungsunternehmen nach der KVBEVO aufzuteilen. Nach der Aufteilung ergibt sich<br />

für die Absicherung <strong>von</strong> Leistungen, die der Basisabsicherung dienen, ein Beitragsanteil<br />

i. H. v. 4.500 € und für die Absicherung <strong>von</strong> Leistungen, die nicht der Basisabsicherung<br />

dienen, ein Beitragsanteil i. H. v. 1.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelt einen<br />

Beitrag für die Basisabsicherung i. H. v. 4.500 € an die Finanzverwaltung (ZfA). A erhält <strong>von</strong><br />

seinem Arbeitgeber jährlich einen steuerfreien Zuschuss i. H. v. 3.000 € zu seinem<br />

Krankenversicherungsbeitrag.<br />

Der Beitrag i. H. v. 500 € für einen Tarif, der ausschließlich Wahlleistungen abdeckt, ist<br />

insgesamt nicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen. Eine Aufteilung<br />

nach der KVBEVO ist insoweit nicht erforderlich. Der Beitrag für die Basisabsicherung<br />

i. H. v. 4.500 € wurde der Finanzverwaltung vom Versicherungsunternehmen per Datensatz<br />

übermittelt. Dieser wird <strong>von</strong> der Finanzverwaltung um den vom Arbeitgeber steuerfrei<br />

gezahlten Zuschuss i. H. v. 3.000 € vermindert. Es verbleibt danach ein Beitrag i. H. v.<br />

1.500 €, der als sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG bei<br />

der Ermittlung des entsprechenden Abzugsvolumens zu berücksichtigen ist.<br />

(b) Privat versicherte Künstler und Publizisten<br />

92 Der Beitrag ist um einen gewährten steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung zu<br />

kürzen.<br />

(c) Privat versicherte Rentner<br />

93 Der Beitrag ist um einen gewährten steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung zu<br />

kürzen.<br />

b) Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

94 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG Beiträge zur gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung, d. h. zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-<br />

Pflichtversicherung. Die Beiträge sind nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses<br />

(§ 3 Nummer 62 EStG) bzw. des an Stelle des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses gezahlten

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