Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 24<br />
aa) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(1) Allgemeines<br />
76 Die Beiträge zur GKV sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören<br />
grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Hierzu zählt auch ein<br />
eventuell <strong>von</strong> der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag i. S. d.<br />
§ 242 SGB V. Beiträge zu einer über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
hinausgehenden Zusatzversicherung sind jedoch insgesamt nicht der<br />
Basisabsicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG zuzurechnen, da sie nicht<br />
zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.<br />
77 Nicht der Basisabsicherung zuzurechnen ist hingegen der Beitragsanteil, der der Finanzierung<br />
des Krankengeldes dient. Dieser Anteil wird mit einem pauschalen Abschlag i. H. v. 4 %<br />
bemessen und <strong>von</strong> der Finanzverwaltung <strong>von</strong> den übermittelten Beträgen abgezogen. Der<br />
Abschlag ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn sich für den Steuerpflichtigen im<br />
Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeldzahlung oder ein Anspruch auf eine Leistung<br />
ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird. Werden über die GKV auch<br />
Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, so sind auch die darauf<br />
entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Hierzu gehören<br />
Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die z. B. Leistungen wie Chefarztbehandlung oder<br />
Einbettzimmer abdecken. Vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V ist<br />
kein Abschlag vorzunehmen, da sich aus ihm kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld<br />
oder Anspruch auf eine Leistung, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ergibt.<br />
78 Ermittelt sich bei einem freiwillig Versicherten der Beitrag unter Berücksichtigung mehrerer<br />
Einkunftsarten nach einem einheitlichen Beitragssatz, ist die Kürzung um 4 % für den<br />
gesamten Beitrag vorzunehmen, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte bei der Bemessung der<br />
Höhe des Krankengeldes berücksichtigt wird.<br />
(2) Einzelne Personengruppen<br />
(a) Pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />
79 Der dem pflichtversicherten Arbeitnehmer zuzurechnende GKV-Beitrag ist grundsätzlich <strong>von</strong><br />
der Finanzverwaltung um 4 % zu mindern. Ist der Finanzverwaltung bekannt, dass sich bei<br />
dem Arbeitnehmer im Einzelfall aus den Beiträgen kein Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />
auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ist bei Berücksichtigung<br />
des Sonderausgabenabzugs <strong>von</strong> der Finanzverwaltung keine Minderung i. H. v.<br />
4 % vorzunehmen.