01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 24<br />

aa) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(1) Allgemeines<br />

76 Die Beiträge zur GKV sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören<br />

grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Hierzu zählt auch ein<br />

eventuell <strong>von</strong> der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag i. S. d.<br />

§ 242 SGB V. Beiträge zu einer über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

hinausgehenden Zusatzversicherung sind jedoch insgesamt nicht der<br />

Basisabsicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG zuzurechnen, da sie nicht<br />

zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.<br />

77 Nicht der Basisabsicherung zuzurechnen ist hingegen der Beitragsanteil, der der Finanzierung<br />

des Krankengeldes dient. Dieser Anteil wird mit einem pauschalen Abschlag i. H. v. 4 %<br />

bemessen und <strong>von</strong> der Finanzverwaltung <strong>von</strong> den übermittelten Beträgen abgezogen. Der<br />

Abschlag ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn sich für den Steuerpflichtigen im<br />

Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeldzahlung oder ein Anspruch auf eine Leistung<br />

ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird. Werden über die GKV auch<br />

Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, so sind auch die darauf<br />

entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Hierzu gehören<br />

Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die z. B. Leistungen wie Chefarztbehandlung oder<br />

Einbettzimmer abdecken. Vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V ist<br />

kein Abschlag vorzunehmen, da sich aus ihm kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld<br />

oder Anspruch auf eine Leistung, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ergibt.<br />

78 Ermittelt sich bei einem freiwillig Versicherten der Beitrag unter Berücksichtigung mehrerer<br />

Einkunftsarten nach einem einheitlichen Beitragssatz, ist die Kürzung um 4 % für den<br />

gesamten Beitrag vorzunehmen, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte bei der Bemessung der<br />

Höhe des Krankengeldes berücksichtigt wird.<br />

(2) Einzelne Personengruppen<br />

(a) Pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />

79 Der dem pflichtversicherten Arbeitnehmer zuzurechnende GKV-Beitrag ist grundsätzlich <strong>von</strong><br />

der Finanzverwaltung um 4 % zu mindern. Ist der Finanzverwaltung bekannt, dass sich bei<br />

dem Arbeitnehmer im Einzelfall aus den Beiträgen kein Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />

auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ist bei Berücksichtigung<br />

des Sonderausgabenabzugs <strong>von</strong> der Finanzverwaltung keine Minderung i. H. v.<br />

4 % vorzunehmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!