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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 22<br />

70 Die im einkommensteuerrechtlichen Zusammenhang verwendeten Begriffe Basisabsicherung<br />

und Basiskrankenversicherung sind vom Basistarif i. S. d. § 12 Absatz 1a VAG abzugrenzen.<br />

Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und ist ein besonders gestalteter Tarif.<br />

Dieser muss grundsätzlich <strong>von</strong> jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten<br />

werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der GKV. Die so<br />

genannte Basisabsicherung i. S. d. Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif,<br />

sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des<br />

Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein kann. Für<br />

die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG steuerlich geltend gemacht werden.<br />

71 Beitragsrückerstattungen mindern - unabhängig <strong>von</strong> ihrer Bezeichnung, z. B. als Pauschalleistung,<br />

und soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen - die nach § 10 Absatz 1 Nummer<br />

3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in<br />

dem sie zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig da<strong>von</strong>, ob oder in welcher Höhe<br />

sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben. Zur Ermittlung der auf die<br />

Basisabsicherung entfallenden Höhe der Beitragsrückerstattung ist der Vertragsstand<br />

zugrunde zu legen, der den erstatteten Beitragszahlungen zugrunde lag, unabhängig vom<br />

Vertragsstand zum Zuflusszeitpunkt der Beitragsrückerstattung (zu Erstattungsüberhängen<br />

vgl. Rz. 158 f.). Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Vertragsstand zum<br />

31. Dezember des Beitragsjahres abgestellt werden, welcher der erstatteten Beitragszahlung<br />

zugrunde lag.<br />

72 Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach<br />

§ 53 SGB V und Bonuszahlungen nach § 65a SGB V. Beitragserstattungen für Bonusprogramme<br />

sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil dem Grunde<br />

nach verfügbar ist. Wird der Vorteil z. B. in Form <strong>von</strong> Bonuspunkten gewährt, sind<br />

diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für<br />

familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen.<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann bei einem Stammversicherten, der für sich<br />

und seine im Rahmen seiner Familienversicherung mit abgesicherten Angehörigen<br />

Bonuspunkte sammelt, eine Beitragserstattung in dem Jahr gemeldet werden, in dem<br />

die Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgegeben wird.<br />

73 Die Rückzahlung <strong>von</strong> Beiträgen aus Vorjahren infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung<br />

ist keine Beitragsrückerstattung. Sie ist vielmehr über eine Datensatzstornierung<br />

bzw. -korrektur des betreffenden Jahres zu melden. Gleiches gilt für eine<br />

aus diesem Grund gewährte Gutschrift, die mit laufenden Beiträgen verrechnet wird.

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