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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 21<br />

Bezüge des Kindes haben keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden<br />

Vorsorgeaufwendungen. Die Berücksichtigung der Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32<br />

Absatz 4 Satz 2 EStG in der bis zum VZ 2012 geltenden Fassung steht einer Berücksichtigung<br />

der Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben bei den Eltern nicht<br />

entgegen.<br />

2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen<br />

a) Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe<br />

a EStG)<br />

69 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge zur<br />

Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch<br />

- SGB XII - bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind<br />

(Basiskrankenversicherung):<br />

- Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dies die nach dem<br />

Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

- SGB V - oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über<br />

die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge, ggf. gemindert um 4 %<br />

des Beitrags, soweit sich aus diesem ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch<br />

auf eine Leistung, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ergeben kann. Bei selbst<br />

getragenen Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich hingegen<br />

nicht um Beiträge zu einer Krankenversicherung und damit auch nicht um Vorsorgeaufwendungen<br />

i. S. d. § 10 EStG.<br />

- Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind dies die Beitragsanteile,<br />

die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld<br />

entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten<br />

Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Die aufgrund eines<br />

tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst<br />

getragenen Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung.<br />

- Bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die GKV ist eine zeitgleiche zusätzliche<br />

PKV zur Basisabsicherung nicht erforderlich. In diesen Fällen sind bei Pflichtversicherten<br />

ausschließlich die Beiträge zur GKV und bei freiwillig Versicherten die<br />

höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung anzusetzen. Aus<br />

verwaltungsökonomischen Gründen ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge an<br />

eine PKV als Basisabsicherung zu gewähren, wenn zeitgleich eine beitragsfreie<br />

Familienversicherung in der GKV gegeben ist.

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