Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 21<br />
Bezüge des Kindes haben keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden<br />
Vorsorgeaufwendungen. Die Berücksichtigung der Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32<br />
Absatz 4 Satz 2 EStG in der bis zum VZ 2012 geltenden Fassung steht einer Berücksichtigung<br />
der Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben bei den Eltern nicht<br />
entgegen.<br />
2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen<br />
a) Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe<br />
a EStG)<br />
69 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge zur<br />
Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch<br />
- SGB XII - bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind<br />
(Basiskrankenversicherung):<br />
- Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dies die nach dem<br />
Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
- SGB V - oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über<br />
die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge, ggf. gemindert um 4 %<br />
des Beitrags, soweit sich aus diesem ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch<br />
auf eine Leistung, die anstelle <strong>von</strong> Krankengeld gewährt wird, ergeben kann. Bei selbst<br />
getragenen Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich hingegen<br />
nicht um Beiträge zu einer Krankenversicherung und damit auch nicht um Vorsorgeaufwendungen<br />
i. S. d. § 10 EStG.<br />
- Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind dies die Beitragsanteile,<br />
die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld<br />
entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten<br />
Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Die aufgrund eines<br />
tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst<br />
getragenen Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung.<br />
- Bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die GKV ist eine zeitgleiche zusätzliche<br />
PKV zur Basisabsicherung nicht erforderlich. In diesen Fällen sind bei Pflichtversicherten<br />
ausschließlich die Beiträge zur GKV und bei freiwillig Versicherten die<br />
höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung anzusetzen. Aus<br />
verwaltungsökonomischen Gründen ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge an<br />
eine PKV als Basisabsicherung zu gewähren, wenn zeitgleich eine beitragsfreie<br />
Familienversicherung in der GKV gegeben ist.