Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 20<br />
Im Jahr 2012 können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v. 22.940 € als Sonderausgaben<br />
abgezogen werden:<br />
berufsständische Versorgungseinrichtung 15.000 €<br />
Basisrentenverträge 16.000 €<br />
insgesamt 31.000 €<br />
Höchstbetrag 40.000 €<br />
abzügl. fiktiver Gesamtbeitrag RV<br />
(40.816 € x 19,6 % =) 8.000 €<br />
gekürzter Höchstbetrag 32.000 €<br />
74 % des geringeren Betrags 22.940 €<br />
67 Die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei<br />
geringfügig Beschäftigte) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der Steuerpflichtige<br />
die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1<br />
Nummer 2 Satz 3 beantragt hat. Dies gilt, obwohl der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nummer<br />
62 EStG steuerfrei ist.<br />
II. Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1<br />
Nummer 3 und 3a EStG<br />
1. Allgemeines<br />
68 Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen<br />
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009) hat der Gesetzgeber die<br />
steuerliche Berücksichtigung <strong>von</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zum<br />
1. Januar 2010 neu geregelt. Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für<br />
eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur privaten<br />
und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in<br />
vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Ab dem VZ 2010 ist deshalb innerhalb der<br />
sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen<br />
(Rz. 69 ff.) und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung in § 10 Absatz 1<br />
Nummer 3 EStG (Rz. 94) sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen in § 10<br />
Absatz 1 Nummer 3a EStG (Rz. 95 ff.) zu unterscheiden. Die Beiträge zur Basisabsicherung<br />
können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer - in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3<br />
Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten - geltend gemacht werden,<br />
wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag<br />
oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht<br />
darauf an, ob die Beiträge in Form <strong>von</strong> Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen<br />
wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis<br />
aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen<br />
berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung). Die Einkünfte und