01.03.2014 Aufrufe

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 20<br />

Im Jahr 2012 können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v. 22.940 € als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden:<br />

berufsständische Versorgungseinrichtung 15.000 €<br />

Basisrentenverträge 16.000 €<br />

insgesamt 31.000 €<br />

Höchstbetrag 40.000 €<br />

abzügl. fiktiver Gesamtbeitrag RV<br />

(40.816 € x 19,6 % =) 8.000 €<br />

gekürzter Höchstbetrag 32.000 €<br />

74 % des geringeren Betrags 22.940 €<br />

67 Die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei<br />

geringfügig Beschäftigte) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der Steuerpflichtige<br />

die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 2 Satz 3 beantragt hat. Dies gilt, obwohl der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nummer<br />

62 EStG steuerfrei ist.<br />

II. Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1<br />

Nummer 3 und 3a EStG<br />

1. Allgemeines<br />

68 Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung <strong>von</strong> Vorsorgeaufwendungen<br />

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009) hat der Gesetzgeber die<br />

steuerliche Berücksichtigung <strong>von</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zum<br />

1. Januar 2010 neu geregelt. Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für<br />

eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur privaten<br />

und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in<br />

vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Ab dem VZ 2010 ist deshalb innerhalb der<br />

sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen<br />

(Rz. 69 ff.) und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung in § 10 Absatz 1<br />

Nummer 3 EStG (Rz. 94) sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen in § 10<br />

Absatz 1 Nummer 3a EStG (Rz. 95 ff.) zu unterscheiden. Die Beiträge zur Basisabsicherung<br />

können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer - in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3<br />

Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten - geltend gemacht werden,<br />

wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag<br />

oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Beiträge in Form <strong>von</strong> Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen<br />

wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis<br />

aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen<br />

berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung). Die Einkünfte und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!