Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 18<br />
d) Übergangsregelung (bis 2024)<br />
61 Für den Übergangszeitraum bis 2024 sind die nach Rz. 1 bis 31 und 33 bis 60 zu<br />
berücksichtigenden Aufwendungen mit dem sich aus § 10 Absatz 3 Satz 4 und 6 EStG<br />
ergebenden Prozentsatz anzusetzen:<br />
Jahr Prozentsatz<br />
2012 74<br />
2013 76<br />
2014 78<br />
2015 80<br />
2016 82<br />
2017 84<br />
2018 86<br />
2019 88<br />
2020 90<br />
2021 92<br />
2022 94<br />
2023 96<br />
2024 98<br />
ab<br />
2025<br />
100<br />
e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Absatz 3 Satz 5 EStG<br />
62 Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 EStG oder<br />
diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten haben, ist der sich nach<br />
Rz. 61 ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht jedoch unter 0 €). Haben<br />
beide Ehegatten oder beide Lebenspartner steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten, ist der<br />
Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.<br />
Beispiele<br />
63 Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung<br />
(RV) i. H. v. 19,6 % herangezogen.<br />
64 Beispiel 1:<br />
Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen<br />
Rentenversicherung i. H. v. 4.000 €. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in<br />
gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch einen Basisrentenvertrag i. S. d.<br />
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge i. H. v.<br />
3.000 € eingezahlt.