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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 18<br />

d) Übergangsregelung (bis 2024)<br />

61 Für den Übergangszeitraum bis 2024 sind die nach Rz. 1 bis 31 und 33 bis 60 zu<br />

berücksichtigenden Aufwendungen mit dem sich aus § 10 Absatz 3 Satz 4 und 6 EStG<br />

ergebenden Prozentsatz anzusetzen:<br />

Jahr Prozentsatz<br />

2012 74<br />

2013 76<br />

2014 78<br />

2015 80<br />

2016 82<br />

2017 84<br />

2018 86<br />

2019 88<br />

2020 90<br />

2021 92<br />

2022 94<br />

2023 96<br />

2024 98<br />

ab<br />

2025<br />

100<br />

e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Absatz 3 Satz 5 EStG<br />

62 Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 EStG oder<br />

diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten haben, ist der sich nach<br />

Rz. 61 ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht jedoch unter 0 €). Haben<br />

beide Ehegatten oder beide Lebenspartner steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten, ist der<br />

Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.<br />

Beispiele<br />

63 Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung<br />

(RV) i. H. v. 19,6 % herangezogen.<br />

64 Beispiel 1:<br />

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen<br />

Rentenversicherung i. H. v. 4.000 €. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in<br />

gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch einen Basisrentenvertrag i. S. d.<br />

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge i. H. v.<br />

3.000 € eingezahlt.

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