Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 16<br />
der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden<br />
kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.<br />
50 Der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur<br />
allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag<br />
sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum<br />
Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG begründen, höchstens<br />
bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
51 Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn<br />
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus Vereinfachungsgründen<br />
ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung abzustellen.<br />
bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1<br />
Buchstabe b EStG<br />
52 Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG gehören Arbeitnehmer,<br />
die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen<br />
Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im<br />
Zusammenhang mit einem im betreffenden VZ bestehenden Dienstverhältnis zugesagt<br />
worden ist. Hierzu können insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />
GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gehören. Für die Beurteilung der<br />
Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung<br />
zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die Höhe der<br />
Versorgungszusage und die Art des Durchführungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im<br />
betreffenden VZ Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen<br />
ist.<br />
53 Für die Beurteilung, ob eine Kürzung vorzunehmen ist, ist auf das konkrete Dienstverhältnis<br />
in dem jeweiligen VZ abzustellen. Nicht einzubeziehen sind Anwartschaftsrechte aus einer im<br />
gesamten VZ privat fortgeführten Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer selbst<br />
Versicherungsnehmer ist.<br />
54 Für VZ <strong>von</strong> 2005 bis 2007 wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10<br />
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG (bis zum 31. Dezember 2009 war der betroffene<br />
Personenkreis in § 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG geregelt) danach differenziert, ob das<br />
Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3<br />
Nummer 63 EStG steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom<br />
22. Mai. 2007, BStBl I S. 493.