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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 16<br />

der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.<br />

50 Der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur<br />

allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag<br />

sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum<br />

Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG begründen, höchstens<br />

bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

51 Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus Vereinfachungsgründen<br />

ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung abzustellen.<br />

bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1<br />

Buchstabe b EStG<br />

52 Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG gehören Arbeitnehmer,<br />

die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen<br />

Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im<br />

Zusammenhang mit einem im betreffenden VZ bestehenden Dienstverhältnis zugesagt<br />

worden ist. Hierzu können insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gehören. Für die Beurteilung der<br />

Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung<br />

zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die Höhe der<br />

Versorgungszusage und die Art des Durchführungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im<br />

betreffenden VZ Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen<br />

ist.<br />

53 Für die Beurteilung, ob eine Kürzung vorzunehmen ist, ist auf das konkrete Dienstverhältnis<br />

in dem jeweiligen VZ abzustellen. Nicht einzubeziehen sind Anwartschaftsrechte aus einer im<br />

gesamten VZ privat fortgeführten Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer selbst<br />

Versicherungsnehmer ist.<br />

54 Für VZ <strong>von</strong> 2005 bis 2007 wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10<br />

Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG (bis zum 31. Dezember 2009 war der betroffene<br />

Personenkreis in § 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG geregelt) danach differenziert, ob das<br />

Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3<br />

Nummer 63 EStG steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom<br />

22. Mai. 2007, BStBl I S. 493.

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