Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...
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Seite 15<br />
c) Beitragsempfänger<br />
45 Zu den Beitragsempfängern i. S. d. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG gehören auch<br />
Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - unterliegen und - seit 1. Januar 2006 - Anbieter<br />
i. S. d. § 80 EStG. Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Basisrente (§ 10<br />
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) werden dadurch nicht erweitert.<br />
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Absatz 3 EStG<br />
a) Höchstbetrag<br />
46 Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zu 20.000 € als Sonderausgaben<br />
abziehbar. Im Falle der Zusammenveranlagung <strong>von</strong> Ehegatten oder Lebenspartnern<br />
verdoppelt sich der Betrag auf 40.000 €, unabhängig da<strong>von</strong>, wer <strong>von</strong> den Ehegatten oder<br />
Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat.<br />
b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG<br />
47 Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10 Absatz 3<br />
Satz 3 Nummer 1 oder 2 EStG gehört, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag<br />
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der<br />
Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die<br />
Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen.<br />
48 Für die Berechnung des Kürzungsbetrags ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres<br />
geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />
aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1<br />
Buchstabe a EStG<br />
49 Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG gehören<br />
insbesondere<br />
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,<br />
- Arbeitnehmer, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB<br />
VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung,<br />
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten<br />
Religionsgemeinschaften),<br />
- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers <strong>von</strong> der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />
befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei