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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von - Bundesministerium ...

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Seite 15<br />

c) Beitragsempfänger<br />

45 Zu den Beitragsempfängern i. S. d. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG gehören auch<br />

Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - unterliegen und - seit 1. Januar 2006 - Anbieter<br />

i. S. d. § 80 EStG. Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Basisrente (§ 10<br />

Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) werden dadurch nicht erweitert.<br />

2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Absatz 3 EStG<br />

a) Höchstbetrag<br />

46 Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zu 20.000 € als Sonderausgaben<br />

abziehbar. Im Falle der Zusammenveranlagung <strong>von</strong> Ehegatten oder Lebenspartnern<br />

verdoppelt sich der Betrag auf 40.000 €, unabhängig da<strong>von</strong>, wer <strong>von</strong> den Ehegatten oder<br />

Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat.<br />

b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG<br />

47 Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10 Absatz 3<br />

Satz 3 Nummer 1 oder 2 EStG gehört, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag<br />

(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der<br />

Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die<br />

Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen.<br />

48 Für die Berechnung des Kürzungsbetrags ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres<br />

geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />

aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1<br />

Buchstabe a EStG<br />

49 Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG gehören<br />

insbesondere<br />

- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,<br />

- Arbeitnehmer, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB<br />

VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung,<br />

Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten<br />

Religionsgemeinschaften),<br />

- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers <strong>von</strong> der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei

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