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Ausschreibungsunterlagen "Holzbringung 2014-2015"

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Bewerbungsbedingungen<br />

Vergabe einer Vereinbarung <strong>Holzbringung</strong> ohne Entastungsgerät im Zuständigkeitsbereich<br />

des Landesbetriebs ForstBW<br />

Achtung! Bitte lesen Sie die Bewerbungsbedingungen sowie alle beigefügten<br />

Anlagen vollständig und aufmerksam durch! Nur so können formelle<br />

Fehler, die bei der Öffnung und Bewertung der Angebote zu einem<br />

Ausschluß führen müssen, vermieden werden! Sollten Sie weitere Fragen<br />

haben, wenden Sie sich bitte an die Vergabestelle!<br />

I. Allgemeine Informationen<br />

1. Beschreibung des Auftrags<br />

a) Allgemeine Beschreibung<br />

Forstliche Dienstleistungen der <strong>Holzbringung</strong><br />

Im Rahmen der ausgeschriebenen Vereinbarungen sind auf Einzelabruf im Zuständigkeitsbereich<br />

der Unteren Forstbehörde Breisgau- Hochschwarzwald Holzrückung<br />

im Ausführungszeitraum durchzuführen. Ein Entastungsgerät (Astab) ist verbindlich<br />

vorzuhalten. In der Regel wird im integrierten Verfahren gearbeitet.<br />

b) Einzelbeschreibung der Auftragnehmerpflichten<br />

Die einzelnen Verpflichtungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der beiliegenden<br />

Rahmenvereinbarung Holzrückung sowie den Qualitätsanforderungen im<br />

Staatsforstbetrieb Baden-Württemberg Holzrücken.<br />

Die konkreten Leistungsanforderungen für die einzelnen Lose sind in der Leistungsbeschreibung<br />

(Losverzeichnis) beschrieben.<br />

Details zu konkreten Hiebsmaßnahmen werden jeweils vom zuständigen Staatswald-Dienstbezirksleiter<br />

im schriftlichen Arbeitsauftrag (s. Muster-Arbeitsauftrag)<br />

angegeben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich biologisch abbaubare Hydraulik-<br />

und Sägekettenöle verwendet werden dürfen und ständig ein Ölbindemittel<br />

("Notfall-Set") mitgeführt werden muss. Der Auftraggeber behält sich<br />

vor, dies jederzeit durch Stichproben zu überprüfen.<br />

Bewerbungsbedingungen für die für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung


2<br />

2. <strong>Ausschreibungsunterlagen</strong><br />

Die <strong>Ausschreibungsunterlagen</strong> bestehen aus:<br />

• diesen Bewerbungsbedingungen,<br />

• dem Angebotsschreiben zur Abgabe bei der Vergabestelle<br />

• dem Formblatt mit Preisangebot: „Rücketabelle FWJ <strong>2014</strong>-2015 LKBH“<br />

• der Leistungsbeschreibungen (Losverzeichnis),<br />

• der Rahmenvereinbarung Holzrückung,<br />

• den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesforstverwaltung Baden-<br />

Württemberg über die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten ("AGB-F") in der<br />

jeweils aktuellen Fassung,<br />

• den Allgemeinen Qualitätsanforderungen und die Qualitätsanforderungen Holzrückung<br />

im Staatsforstbetrieb Baden-Württemberg,<br />

• dem Vordruck für die Kennzeichnung des Umschlags, in dem das Angebot eingereicht<br />

werden soll<br />

Diese Unterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteile. Dem Angebot ist außerdem<br />

die Vergabebekanntmachung zugrunde zu legen.<br />

3. Aufteilung des Auftrags in Lose<br />

Im Einzelnen erfolgt die in beiliegender Leistungsbeschreibung (Losverzeichnis)<br />

näher beschriebene Losaufteilung.<br />

In der Ausschreibung „Holzrücken“ können fallweise auch Lose mit Entastungsgerät<br />

vorkommen. In diesem Falle gilt der abgefragte Zuschlagsstücksatz.<br />

Deswegen können nur Angebote von Firmen berücksichtigt werden, die ein Entastungsgerät<br />

verfügbar haben.<br />

Angebote können sowohl für ein Los als auch für mehrere Lose abgegeben werden.<br />

Einem Bieter werden<br />

maximal 2 der Lose 1.1 bis 1.9 (Ausschreibung Rücken)<br />

zugeschlagen. Werden mehr als 2 Lose erfolgreich beboten werden die zwei Lose<br />

mit der größten Menge zugeschlagen.


3<br />

4. Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung<br />

Bei allen Losen wird je Los eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen.<br />

5. Laufzeit der Rahmenvereinbarung<br />

Der Vertragslaufzeit ist bei allen Losen vom 01.03.<strong>2014</strong> bis 31.12.2015.<br />

Die Vertragspartner können den Vertrag zweimalig einvernehmlich um jeweils 1 Jahr<br />

verlängern. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens 3 Monate<br />

vor Ablauf des Vertrages in wechselseitig unterzeichneter Form vorliegen.<br />

Im Falle einer zum Verlängerungszeitpunkt vorhandenen FSC-Zertifizierung des<br />

Staatswaldes Baden-Württemberg können Verträge ausschließlich nur bei Vorlage<br />

einer von FSC anerkannten Unternehmerzertifizierung (RAL, DFSZ, KFP plus oder<br />

ähnliche) verlängert werden.<br />

6. Nebenangebote<br />

Nebenangebote sind nicht zugelassen.<br />

7. Zulässige Bieterkonstellationen<br />

Am Vergabeverfahren können nur Einzelbieter teilnehmen. Bietergemeinschaften<br />

sind nicht zugelassen.<br />

8. Unterauftragnehmer<br />

Der Einsatz von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) ist unter einvernehmlicher<br />

Absprache zulässig.<br />

9. Eignungsnachweise<br />

Die Bieter haben zur Überprüfung ihrer Eignung die folgenden Erklärungen, Nachweise<br />

und Unterlagen (Eignungsnachweise) vorzulegen.<br />

a) Persönliche Lage des Bieters<br />

• Erklärung des Bieters, dass er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,<br />

Beiträgen und Abgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt.<br />

• Erklärung des Bieters, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren<br />

oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die<br />

Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist<br />

und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.


4<br />

• Erklärung über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; bei Bietern, die<br />

ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, Angabe des für sie<br />

zuständigen Versicherungsträgers.<br />

• Erklärung, dass wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten<br />

zwei Jahren in Bezug auf die Tätigkeit des Unternehmens keine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90-Tagessätzen und<br />

keine Geldbuße von mehr als € 2.500 verhängt worden ist.<br />

b) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

• Erklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe<br />

der Haftungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Es werden<br />

nur solche Bieter als geeignet angesehen, die über eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

mit einer Haftungssumme von mindestens € 2.000.000 für<br />

Personenschäden, mindestens € 1.000.000 für Sachschäden und mindestens €<br />

100.000 für Vermögensschäden verfügen.<br />

c) Technische Leistungsfähigkeit<br />

• Nachweis eines vom PEFC Deutschland e.V. anerkannten Dienstleistungszertifikats<br />

für die Betriebsarbeit Holzrückung (Deutsches Forst-Service-Zertifikat<br />

(DFSZ), RAL-Gütezeichen "Wald- und Landschaftspflege" oder gleichwertige<br />

Zertifikate).<br />

• Auflistung aller bei der Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen eingesetzten<br />

Mitarbeiter, mit Angabe ihrer Tätigkeit im Betrieb und ihrer beruflichen Qualifikation.<br />

• Erklärung des Bieters, dass vor Ort ein Ansprechpartner ständig zur Verfügung<br />

steht, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.<br />

• Detaillierte Bestandsliste von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen. Mit Angaben<br />

zu:<br />

vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvv<br />

Alter / Baujahr, bisheriger Laufleistung sowie einer technischen Kurzbeschreibung<br />

(Modell, Leistung, ggf. Kran/Zange, Winde(n), Seillänge, Bereifung, Zusatzausrüstung,).<br />

Hinweis:<br />

Die geforderten Erklärungen, Nachweise, Referenzen oder Unterlagen sind vollständig<br />

mit dem Angebot zu machen bzw. vorzulegen. Bei Nachweisen und Unterlagen<br />

sind einfache Kopien ausreichend.


5<br />

10. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an<br />

einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.<br />

Zur Bekämpfung von Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs hat<br />

der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, ob und auf welcher Art er<br />

wirtschaftlich und/oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.<br />

II. Verfahren<br />

1. Vergabeverfahren<br />

Die Vergabe findet im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 1 EG Abs. 3<br />

i.V.m. § 3 Abs. 1 VOL/A statt.<br />

2. Verfahrenssprache<br />

Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot ist komplett in deutscher Sprache<br />

abzufassen.<br />

3. Formale Vorgaben für die Angebotserstellung<br />

Für das Angebot ist das beiliegende Angebotsformular vollständig auszufüllen. Dem<br />

Angebot sind außerdem die geforderten Eignungsnachweise (Ziffer I. 9.) beizufügen.<br />

Bei der Abgabe von unterschiedlichen Angeboten für einzelne oder mehrere Lose ist<br />

das beiliegende Angebotsformular für jedes unterschiedliche Angebot beizufügen.<br />

und an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.<br />

Das Angebot muss die Preise und die in den <strong>Ausschreibungsunterlagen</strong> geforderten<br />

Erklärungen, Angaben und Nachweise enthalten.<br />

Änderungen an den dem Angebot beizufügenden Anlagen sind unzulässig und führen<br />

zum Ausschluss des Angebots. Etwaige Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen<br />

müssen dokumentenecht und zweifelsfrei sein.


6<br />

4. Zuschlagskriterien<br />

Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis. Der Zuschlag wird auf das preislich günstigste<br />

Angebot (Angebotsendpreis) losweise erteilt.<br />

Ermittelung des Angebotsendpreises Ausschreibungen Holzrücken:<br />

- Bei jedem Angebotslos ist für alle aufgeführten Stückmassebereiche folgender<br />

Gewichtungsfaktor in Prozent gegeben:<br />

0,31- 0,57 5%<br />

0,58- 1,10 20%<br />

1,11-2,00 60%<br />

über 2,00 15%<br />

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf einen Vollzug in dieser Verteilung<br />

besteht nicht!<br />

Die Stücksätze werden mit o.g, Gewichtungsfaktor verrechnet, die Einzelwerte<br />

aus den Verfahren gelöst / integriert werden gleichwertig gemittelt.<br />

- Die Angebotspreis des Entastungsgerätes wird mit dem beim Los angegebenen<br />

Prozentsatz multipiziert.<br />

- Aus den gewichteten Tabellenwerten und gegebenenfalls dem Preis des Entastungsgerätes<br />

ergibt sich der Angebotsendpreis je Fm.<br />

- Der Umfang der Zeitlohnstunden soll erstens möglichst gering gehalten werden<br />

und ist zweitens zum jetzigen Zeitpunkt der Hiebsplanung oft nur bedingt einschätzbar.<br />

Daher werden die angebotenen Zeitlohnsätze bei der Bewertung<br />

nicht bewertet. Sollte der sich aus der Stückmasse-Tabelle ergebende Angebotsendpreis<br />

bei zwei oder mehreren Bietern gleich hoch sein, wird der Zeitlohnsatz<br />

als Entscheidungskriterium herangezogen.<br />

- Bei preislich identischen Angebotsendpreisen und Zeitlohnsätzen (Maschinensatz)<br />

entscheidet das Los.


7<br />

5. Angebotsfrist und Terminplan<br />

a) Angebotsfrist<br />

Angebote müssen schriftlich und in einem mit dem beiliegenden Aufkleber versehenen<br />

verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag bis spätestens am<br />

13.02.<strong>2014</strong> um 23:30 Uhr<br />

bei der Vergabestelle vorliegen.<br />

Für Angebote, die auf dem Postweg gesendet werden, gilt ausschließlich folgende<br />

Postadresse:<br />

Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg<br />

Betriebsteil Breisgau- Hochschwarzwald<br />

FBZ Kirchzarten<br />

Ottenstraße 6<br />

79199 Kirchzarten<br />

Eine persönliche Abgabe der Angebote ist montags bis donnerstags in der Zeit von<br />

08.00 Uhr bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr, unter folgender Adresse möglich:<br />

Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg<br />

Betriebsteil Breisgau- Hochschwarzwald<br />

FBZ Kirchzarten<br />

Ottenstraße 6<br />

79199 Kirchzarten<br />

Verspätet eingegangene Angebote werden zwingend ausgeschlossen.


8<br />

Angebotsaufkleber:<br />

<strong>Ausschreibungsunterlagen</strong>!<br />

Nicht öffnen, sondern ungeöffnet<br />

dem Empfänger zuleiten!<br />

- Sofort zustellen -<br />

Angebotsfrist (Datum/Uhrzeit): 13.02.<strong>2014</strong> 23:30<br />

Angebot für: <strong>Holzbringung</strong> <strong>2014</strong>-2015<br />

Absender:<br />

Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg<br />

Betriebsteil Breisgau- Hochschwarzwald<br />

FBZ Kirchzarten<br />

Ottenstraße 6<br />

79199 Kirchzarten<br />

Bitte schneiden Sie den Angebotsaufkleber aus und kleben diesen auf den<br />

verschlossenen Briefumschlag!


9<br />

b) Terminplan<br />

Es ist der folgende Terminplan vorgesehen:<br />

Anforderung von Unterlagen<br />

Beantwortung von Bieterfragen bis<br />

Angebotsfrist<br />

bis 06.02.<strong>2014</strong>. bis 12.00 Uhr<br />

bis 13.02.<strong>2014</strong>. bis 12.00 Uhr<br />

bis 13.02.<strong>2014</strong>. bis 23:30 Uhr<br />

Öffnung der Angebote am 17.02.<strong>2014</strong>. um 10:00<br />

Auftragsvergabe vorgesehen bis 27.02.<strong>2014</strong><br />

Bindefrist bis 27.04.<strong>2014</strong><br />

Die Vergabestelle behält sich Änderungen an diesem Terminplan vor. Diese werden<br />

den Bietern gegebenenfalls unverzüglich mitgeteilt.<br />

6. Bindefrist<br />

Die Bieter haben sich mit Abgabe ihres Angebots bis zum 27.04.<strong>2014</strong> an dieses zu<br />

binden.<br />

Sollte aufgrund unvorhergesehener Verzögerungen eine Verlängerung der Zuschlags-<br />

und Bindefrist notwendig werden, wird sich die Vergabestelle gegebenenfalls<br />

kurzfristig mit den Bietern in Verbindung setzen.<br />

7. Angemessenheit der Preise<br />

Auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf der Zuschlag<br />

nicht erteilt werden (§ 16 Abs. 6 VOL/A).<br />

Die Bieter haben der Vergabestelle auf Verlangen die erforderlichen Belege, insbesondere<br />

die Grundlagen ihrer Kalkulation, vorzulegen, wenn diese eine Vorlage zur<br />

Überprüfung der Angemessenheit der Preise verlangt. Bei Nichtvorlage wird das<br />

Angebot ausgeschlossen.<br />

8. Informationen und Bekanntmachungen<br />

a) Bieterinformation<br />

Alle Bieter, die den Zuschlag nach Wertung der eingegangenen Angebote nicht erhalten<br />

sollen, werden nach Maßgabe des § 101a GWB spätestens 15 Kalendertage<br />

vor Zuschlagserteilung / Vertragsschluss in Schriftform über den Namen des für den<br />

Zuschlag vorgesehenen Bieters und den Grund für ihre Nichtberücksichtigung informiert.<br />

Gleichzeitig erhält der für den Zuschlag vorgesehene Bieter eine entsprechende<br />

Information, ohne dass hiermit bereits ein Abschluss der Rahmenvereinbarung<br />

verbunden wäre.<br />

b) Bekanntmachung der Auftragserteilung<br />

Mit der Abgabe ihres Angebots erklären sich die Bieter damit einverstanden, dass<br />

ihr Name und der vereinbarte Gesamtpreis nach Maßgabe des § 23 EG VOL/A<br />

i.V.m. Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 bekannt gegeben werden. So-


10<br />

fern nach Ansicht des Bieters gewichtige Interessen gegen eine solche Veröffentlichung<br />

sprechen, geben die Bieter diese in ihrem Angebot an.<br />

9. Kosten der Angebotserstellung<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und der Teilnahme<br />

am Ausschreibungsverfahren einschließlich der Teilnahme an evtl. Informationsveranstaltung<br />

werden nicht vergütet.<br />

IV. Vertraulichkeit der Informationen<br />

1. Geheimhaltung<br />

Unterlagen, die dem Bieter im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren<br />

überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Vergabestelle nicht für andere<br />

Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.<br />

Das vom Bieter beschäftigte Personal ist entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.<br />

Dies gilt auch für das Personal von Unterauftragnehmern.<br />

Bieter, die den Auftrag nicht erhalten, müssen der Vergabestelle auf Verlangen<br />

sämtliche Unterlagen (einschließlich angefertigter Abschriften und Kopien) zurückgeben.<br />

2. Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen<br />

Die Bieter haben sämtliche Angebotsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

beinhalten, deutlich (z.B. durch Aufdruck oder mittels Stempel) zu kennzeichnen.<br />

Die Vergabestelle wird im Fall eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden<br />

Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vornehmen, so dass<br />

diese von der Vergabekammer gegebenenfalls zur Akteneinsicht freigegeben werden<br />

(§ 111 Abs. 3 GWB).<br />

V. Zuständige Vergabekammer<br />

Vergabekammer Baden-Württemberg<br />

beim Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

76247 Karlsruhe<br />

Dienstgebäude:<br />

Karl-Friedrich-Straße 17 Telefon: 0721/926-4049<br />

76133 Karlsruhe Telefax: 0721/926-3985<br />

VI. Zustimmungserklärung des Bieters<br />

Mit der Abgabe des Angebots stimmt der Bieter diesen Bewerbungsbedingungen in vollem<br />

Umfang ohne Änderungen zu.


Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Ottenstraße 6, 79199 Kirchzarten<br />

Fachbereich 510, Forstbezirk Kirchzarten<br />

Stefan Lehmann<br />

Ottenstraße 6, 79199 Kirchzarten<br />

Zimmernummer: 4<br />

Telefon: 0761 2187-5163<br />

Telefax: 0761 2187-75163<br />

E-Mail: stefan.lehmann@lkbh.de<br />

Losverzeichnis<br />

<strong>Holzbringung</strong><br />

Ausschreibung <strong>Holzbringung</strong> im Staatswald des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Beschreibung: Rücken des Holzes vom Ort der Fällung bzw. Aufarbeitung zur LKW-befahrbaren<br />

Waldstraße mittles Forstsepzialschlepper . Ein Entastungsgerät (Astab) ist verbindlich in den<br />

gekennzeichneten Losen vorzuhalten. Bitte beachten Sie weitere Hinweise in den<br />

Bewerbungsbedingungen.<br />

Ausführungszeitraum: 01.03.<strong>2014</strong> bis 31.12.2015<br />

- Los 1.1: Revier 3 – Sirnitz: 70% Astab 700 - 1000fm pro Jahr<br />

- Los 1.2: Revier 3 – Sirnitz: 70% Astab 700 - 900fm pro Jahr<br />

- Los 1.3: Revier 11 – Kaiserstuhl: 700 - 900fm pro Jahr<br />

- Los 1.4 : Revier 22 – Prälatenwald: 50% Astab 1200 -1800fm pro Jahr<br />

Los 1.5 : Revier 22 – Prälatenwald: 50% Astab<br />

800 -1200fm pro Jahr<br />

Los 1.6 : Reviere 31 -37– FBZ Kirchzarten Rotte Süd<br />

70% Astab<br />

3500 -5100fm pro Jahr<br />

- Los 1.7 : Revier 51 – Hinterzarten: 70% Astab 800- 1200fm pro Jahr<br />

nur Forstspezialsschlepper mit 6-Rad-Technik zugelassen<br />

- Los 1.8 : Revier 61 – Äule: 90% Astab 1600- 2400fm pro Jahr<br />

nur Forstspezialsschlepper mit 6-Rad-Technik zugelassen<br />

- Los 1.9: Revier 62 – Schluchsee: 90% Astab 3300- 5100fm pro Jahr<br />

nur Forstspezialsschlepper mit 6-Rad-Technik zugelassen


Firma:<br />

Anschrift:<br />

____________________<br />

____________________<br />

____________________<br />

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Ottenstraße 6, 79199 Kirchzarten<br />

Fachbereich 510, Forstbezirk Kirchzarten<br />

Stefan Lehmann<br />

Ottenstraße 6, 79199 Kirchzarten<br />

Zimmernummer: 4<br />

Telefon: 0761 2187-5163<br />

Telefax: 0761 2187-75163<br />

E-Mail: stefan.lehmann@lkbh.de<br />

Ausschreibung: Rücken des Holzes vom Ort der Fällung bzw. Aufarbeitung zur LKW-befahrbaren<br />

Waldstraße mittles Forstsepzialschlepper. Ein Entastungsgerät (Astab) ist verbindlich in den<br />

gekennzeichneten Losen vorzuhalten.<br />

- Los 1.1: Revier 3 – Sirnitz: Astab 700 - 1000fm pro Jahr<br />

- Los 1.2: Revier 3 – Sirnitz: Astab 700 - 900fm pro Jahr<br />

- Los 1.3: Revier 11 – Kaiserstuhl: 700 - 900fm pro Jahr<br />

- Los 1.4 : Revier 22 – Prälatenwald: Astab 1200 -1800fm pro Jahr<br />

Los 1.5 : Revier 22 – Prälatenwald: Astab<br />

800 -1200fm pro Jahr<br />

Los 1.6 : Reviere 31 -37– FBZ Kirchzarten Rotte Süd<br />

3500 -5100fm pro Jahr<br />

- Los 1.7 : Revier 51 – Hinterzarten: Astab 800- 1200fm pro Jahr<br />

- Los 1.8 : Revier 61 – Äule: Astab 1600- 2400fm pro Jahr<br />

- Los 1.9: Revier 62 – Schluchsee: Astab 3300- 5100fm pro Jahr<br />

Bitte Preisangebot in allen grauen Feldern in anhängender Tabelle.<br />

Weitere Zahlungsbedingungen (Skonto etc.): ____________________________________<br />

Hiermit bestätige ich rechtsverbindlich die Richtigkeit meines Angebots und akzeptiere die Vorgaben der<br />

Bewerbungsbestimmgungen.<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift (Stempel)


Rücketabelle Holzrücken<br />

Preisangebot von:<br />

_______________________________________________<br />

(Firma, Ort)<br />

Preisangebot für Angebotslos(e) Nr.:<br />

_______________________________<br />

Mittlere Stückmasse Fm<br />

Grundvergütung ohne Astab<br />

gelöst<br />

Stücksatz (Hiebsebene)<br />

integriert<br />

0,11 - 0,30 * €/Fm €/Fm<br />

0,31 - 0,57 €/Fm €/Fm<br />

0,58 - 1,10 €/Fm €/Fm<br />

1,11 - 2,00 €/Fm €/Fm<br />

über 2,00 €/Fm €/Fm<br />

Energieholz €/Fm €/Fm<br />

Maschinenstundensatz<br />

€/h<br />

(Fahrer + Maschine)<br />

* Die Bringung von Schwachholzsortimenten im Stückmasse-bereich bis 0,30 Fm mit Rückeschleppern ist in der Regel<br />

unwirtschaftlich und auf Ausnahmefälle beschränkt. Der Bereich ist hauptsächlich der Vollständigkeit halber aufgeführt.<br />

Zuschläge<br />

Merkmal Ausprägung Zuschlag<br />

Mittlere einfache Fahrentfernung über 200 bis 350 m 5 %<br />

über 350 m 10 %<br />

Rückeweg bergauf über 10 % Steigung 5 %<br />

Mittlere Beizugsentfernung 21 - 40 m 5 %<br />

41 - 60 m 20 %<br />

über 60 m 35 %<br />

Beizug am Hang Hangneigung über 50 % 15 %<br />

Sortenvielfalt über 8 Sorten 8 %<br />

Verwendung von Bodenschutzbändern 10 %<br />

Einsatz von Entastungsgerät (Astab)<br />

€/fm<br />

Für das Fertigrücken vorgelieferter Sortimente wird die 5-fache Stückmasse angesetzt.<br />

Abschläge<br />

Merkmal Ausprägung Abschlag<br />

Bestandesschonung über 10% Rückeschäden - 20 %<br />

Alle Preise sind Nettopreise.<br />

Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.<br />

2 von 2


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7


Rahmenvereinbarung<br />

Holzrückung / Holzernte<br />

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt!<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

(1) Vertragsgegenstand ist die Übernahme der Holzrückung / Holzernte aus den Waldbeständen<br />

an die Waldstraße einschließlich Polterung sowie die Übernahme im Zusammenhang<br />

mit diesen Leistungen anfallender Tätigkeiten auf Einzelabruf.<br />

(2) Der Mengenrahmen der Angebotslose definiert eine Mindestmenge der auszuführenden<br />

Holzrückung, auf die der Auftragnehmer einen Anspruch hat und eine Maximalmenge<br />

der auszuführenden Holzrückung, auf deren Vollzug der Auftraggeber einen<br />

Anspruch hat.<br />

(3) Einsatzort ist der Staatswald im Zuständigkeitsbereich der Unteren Forstbehörde im<br />

Landkreis Breisgau- Hochschwarzwald.<br />

§ 2 Vertragspflichten des Unternehmers<br />

(1) In Ausführung dieses Vertrags übernimmt der Unternehmer für den im zugeschlagenen<br />

Angebotslos angegebenen Gesamtumfang jeweils auf entsprechenden vorherigen<br />

Einzelabruf durch die Untere Forstbehörde und entsprechend ihrer jeweiligen<br />

Einzelanforderungen die folgenden Leistungen:<br />

- Rückung bestimmter Mengen Holz unter Beachtung der für jede einzelne<br />

Maßnahme anhand des schriftlichen Arbeitsauftrages getroffenen Vereinbarungen<br />

(s.u. § 3) unter Einhaltung der in den „Qualitätsanforderungen im<br />

Staatsforstbetrieb Baden-Württemberg - Holzrücken - (einschließlich Tragschlepper)“<br />

vorgegebenen Qualitätsstandards (beigefügt).<br />

- Bereitstellung des im jeweiligen Angebotslos angeforderten Maschinentyps<br />

(Forstspezialschlepper mit Kran) während der gesamten Arbeitsmaßnahme.<br />

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des betreffenden Dienstbezirksleiters.<br />

- Die Arbeitsaufnahme hat nach Abruf des zuständigen Dienstbezirksleiters innerhalb<br />

der im Angebotslos angegebenen Frist zu erfolgen. Der Arbeitsbeginn<br />

wird im Arbeitsauftrag definiert. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des betreffenden<br />

Dienstbezirksleiters.<br />

- Hiebsweise Abrechnung: Rechnungserstellung und Rechnungslegung nach erfolgter<br />

Leistung.<br />

- Das Integrierte Arbeitsverfahren gemeinsam mit den Waldarbeitern des Landkreises<br />

gehört im Landkreis Breisgau- Hochschwarzwald zum Standard. Daher<br />

hat der Unternehmer (im Bedarfsfall) in folgenden Fällen Mitarbeit zu leisten:<br />

a) Zufallbringen von Hängern<br />

b) Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht<br />

c) Einhaltung der UVV und Gewährleistung der Rettungskette<br />

d) Umsetzung von Waldarbeiterwagen<br />

Der Unternehmer hat ganzjährig mit einem Verzug von maximal 3 Tagen<br />

der zugewiesenen Rotte zur Verfügung zu stehen.


Der Unternehmer hat täglich für Arbeitsbesprechungen zur Verfügung zu<br />

stehen.<br />

(2) Der Unternehmer benennt der Unteren Forstbehörde mit Abschluss dieses Vertrags<br />

einen für die Vertragsabwicklung bei ihm zuständigen Ansprechpartner mit den erforderlichen<br />

Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Änderungen wird<br />

er der Unteren Forstbehörde unverzüglich mitteilen.<br />

(3) Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesforstverwaltung<br />

Baden-Württemberg für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F), sowie<br />

die Qualitätsanforderungen im Staatsforstbetrieb Baden-Württemberg in der aktuellen<br />

Version. Etwaige, darüber hinaus gehende Vereinbarungen dieses Vertrags bleiben<br />

davon unberührt.<br />

(4) Nach Abschluß der Rücke-Arbeiten sind Äste, Reisig und sonstige im Zusammenhang<br />

mit der Bringung entstandenen Verunreinigungen von Fahr- und Maschinenwegen zu<br />

beseitigen, Gräben und Böschungen sind gereinigt (Aufwand ist im Angebotspreis<br />

einkalkuliert).<br />

(5) Der Einsatz von Subunternehmern ist nicht vorgesehenen. Er ist nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung durch den zuständigen<br />

Dienstbezirksleiter und dem Ansprechpartner der UFB zulässig.<br />

§ 3 Vertragspflichten des Auftraggebers<br />

(1) In Ausführung dieses Vertrages hat die Untere Forstbehörde im Gegenzug folgendes<br />

bereit- bzw. sicherzustellen:<br />

- Schriftliche Arbeitsaufträge mit folgendem Inhalt: Ort der Rückung, Arbeitsbeginn,<br />

Arbeitsende, Polterplätzen, Restriktionen, Sortimente mit getrennter Polterung.<br />

Der schriftliche Arbeitsauftrag ist dem Unternehmer spätestens eine<br />

Kalenderwoche vor Arbeitsbeginn auszuhändigen, in Ausnahmefällen (z.B.<br />

kurzfristiger Abruf bei vorübergehender Befahrbarkeit im Weichbodengebiet in<br />

Frostperioden) spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn.<br />

- ungehinderten Zugang zu den im schriftlichen Arbeitsauftrag genannten Waldflächen;<br />

geographische Besonderheiten und/oder Bodenbeschaffenheiten sowie<br />

etwaige Restriktionen bezüglich der Aufarbeitung werden erfasst, dokumentiert<br />

und vor Arbeitsbeginn zwischen dem zuständigen Dienstbezirksleiter<br />

und dem Unternehmer besprochen.<br />

- zeitnahe Holzaufnahme und Maßermittlung.<br />

- Bereitstellung eines Rettungsplans für das gesamte Einsatzgebiet des Unternehmers<br />

(2) Die UFB benennt dem Unternehmer mit Abschluss dieses Vertrags einen Ansprechpartner<br />

für die Koordinierung einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten (Adresse,<br />

Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Änderungen wird sie dem Unternehmer unverzüglich<br />

mitteilen.<br />

§ 4 Vergütung/Kosten


(1) Dem Unternehmer steht eine nach Maßgabe der zugeschlagenen Angebotspreise<br />

gestaffelte und auf dieser Grundlage für jeden Einzelfall gesondert zu berechnende<br />

Vergütung zu. Als Abrechnungsbasis dienen die beigefügte Stückmasse-Tabelle und<br />

die jeweiligen Zuschläge des „Abrechnungsgrundlage für Rückeleistungen des Landratsamtes<br />

BHS“.<br />

(2) Vor jedem neuen Hieb/Einsatz werden die entsprechenden Zuschläge anhand der<br />

Zuschlagstabelle zwischen dem Unternehmer und dem Dienstbezirksleiter vereinbart<br />

und dokumentiert.<br />

(3) Abrechnungseinheit ist jeweils die mittlere Stückmasse eines gesamten Hiebes, bzw.<br />

eines gesamten Arbeitsabschnittes. Maßgeblich für die Abrechnungsmenge ist die<br />

Holzliste. Wenn sich die Auftragsmenge auf mehrere Holzlisten verteilt, ist für die Abrechnung<br />

die durchschnittliche mittlere Stückmasse aus allen betroffenen Holzlisten<br />

zu ermitteln (Gesamtmenge geteilt durch Gesamtstückzahl). Für die Sortimente, die<br />

nach Werkmaß verkauft werden erfolgt auch die Abrechnung der Dienstleistungen<br />

nach Werkmaß.<br />

Kann das Werksmaß nicht binnen 3 Monaten nach Arbeitsende ermittelt werden, wird<br />

das Waldmaß als Abrechnungsgrundlage herangezogen. Der Unternehmer ist nach<br />

Arbeitsende und bis zur abschließenden Ermittlung der Abrechnungsgrundlage berechtigt,<br />

einen Abschlag in Höhe von max. 80 % der Waldmaß-Menge zu verlangen.<br />

Falls nachträglich einzuteilende Rohschäfte gerückt werden, errechnet sich die mittlere<br />

Stückmasse wie folgt: Gesamtmenge der aus den Rohschäften stammenden Sorten<br />

/ Stückzahl der Rohschäfte. Die Stückzahl der Rohschäfte entspricht der Stückzahl<br />

der Erdstammabschnitte.<br />

(4) Für die im Zusammenhang mit der Hiebsmaßnahme anfallenden Nebenarbeiten im<br />

Zeitlohn wird nach Abstimmung mit dem zuständigen Dienstbezirksleiter der im Angebot<br />

angegebene Stundensatz (Fahrer und Maschine) angewendet.<br />

(5) Mit den Grundvergütungssätzen sind folgende Arbeitsinhalte abgedeckt:<br />

- Mittlere einfache Fahrentfernung bis 200 m<br />

- Rückeweg eben, bergab oder bergauf bis einschließlich 10 % Steigung<br />

- Mittlere Beizugsentfernung eben/bergauf bis 20 m<br />

- Beizug im Hang mit Hangneigung bis 50 %<br />

- Mittlerer Beizug bergab (Seilauszug bergauf) bis 20 m<br />

- Bis zu 8 verschiedene Sortimente<br />

- Integriertes Arbeitsverfahren gemeinsam mit der vom Auftraggeber genannten<br />

Arbeitsgruppe<br />

- Naturverjüngung auf einem Großteil der Fläche<br />

- Beseitigung von Reisig/Astmaterial von Fahr- und Maschinenwegen nach Arbeitsende<br />

(6) Für alle Bedingungen, die über die unter Abs. 5 genannten hinausgehen, werden entsprechende<br />

Zuschläge vergeben, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:<br />

- Sortenvielfalt: Es werden nur Sorten (Lose) mit unterschiedlicher Aushaltung angerechnet.<br />

Sie müssen mindestens 5 Stücke umfassen; kleinere Lose und Einzelstämme<br />

bleiben unberücksichtigt.


Besondere Erschwernisse: Werden nach besonderer Prüfung im Einzelfall im Zeitlohn<br />

vergütet (besonders zufälliger Hiebsanfall).<br />

(7) Werden nach dem Einsatz vom zuständigen Dienstbezirksleiter gravierende Mängel<br />

festgestellt, kann er einen Abschlag von bis zu 20 % auf die Gesamtkosten (Stücksatz<br />

+ Zuschläge) geben. Als gravierende Mängel gelten insbesondere:<br />

a) Fahren im Bestand außerhalb vorgegebener Rückegassen<br />

b) Mangelhafte Polterung/Sortentrennung oder vergessene Stücke im Schlag, sofern<br />

diese Mängel nicht durch Nacharbeit behoben werden<br />

c) Verstöße gegen die UVV<br />

d) Vermeidbare Schäden am verbleibenden Bestand, insbesondere an markierten<br />

Z-Bäumen<br />

e) Vermeidbare Schäden an planmäßigen Naturverjüngungen und Pflanzungen<br />

Vorgesehene Abschläge sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung des<br />

Mangels mitzuteilen und schriftlich zu begründen.<br />

(8) Jeder Vertragspartner trägt die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten und Auslagen<br />

selbst.<br />

§ 5 Informations- und Berichtspflichten<br />

Durchführung<br />

(1) Die Vertragsparteien werden sich über Fortgang und Ergebnisse der Arbeiten gegenseitig<br />

unterrichten. Sie werden sich alle Daten, die für ihre Arbeiten im Rahmen der<br />

Zusammenarbeit benötigt werden, zur Verfügung stellen.<br />

(2) Der Auftragehmer verpflichtet sich, zur Erbringung der Leistungen nur solche Mitarbeiter<br />

einzusetzen, die über die für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendigen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.<br />

§ 6 Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

(1) Die Vertragsparteien behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen<br />

technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich.<br />

Die gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger<br />

sind sorgfältig zu behandeln. Befinden sich solche zum Zeitpunkt des Vertragsendes<br />

noch im Besitz der jeweils anderen Partei, sind sie je nach Abstimmung<br />

zurückzugeben oder zu vernichten. Sie sind unter Berücksichtigung der Verpflichtung<br />

zur vertraulichen Behandlung bis Vertragsende aufzubewahren, unter Verschluß zu<br />

halten und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vorhabens zu verwenden.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende<br />

noch für eine Dauer von zwei Jahren.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß den Absätzen (1) und (2) entfällt, soweit<br />

es sich um Informationen handelt, die sich die Vertragsparteien zwar mitgeteilt haben,<br />

die aber,<br />

- dem Mitteilungsempfänger schon zuvor nachweislich bekannt waren oder<br />

- der Öffentlichkeit schon zuvor bekannt oder allgemein zugänglich waren oder<br />

- der Öffentlichkeit nachträglich ohne Mitwirkung oder Verschulden des Mitteilungsempfängers<br />

bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder


- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Mitteilungsempfänger zu<br />

irgendeinem Zeitpunkt schon vor Vertragsabschluß offenbart oder zugänglich gemacht<br />

wurden.<br />

(4) Die Vertragspartner behandeln Informationen über Erkenntnisse, die gemeinsam erarbeitet<br />

wurden, vertraulich. Dies gilt ebenso für ihre Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmern.<br />

Mit Vertragsende ist jeder Vertragspartner nur hinsichtlich der Verwendung<br />

seiner eigenen Information frei.<br />

§ 7 Vertragsstrafe/Nichterfüllung<br />

(1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. (1) 2. Spiegelstrich wird bei einer<br />

durch den Unternehmer zu vertretenden Verspätung des Arbeitsbeginns eine Vertragsstrafe<br />

in Höhe von € 100,00 (in Worten: EURO einhundert) je Tag der Verspätung<br />

gegenüber dem Auftraggeber fällig.<br />

(2) Bei einer durch den Unternehmer zu vertretenden Unterbrechung der aufgenommenen<br />

Arbeit von länger als 2 Kalenderwochen, wird ab dem 15. Tag der Unterbrechung<br />

eine Vertragsstrafe gemäß § 7 Abs. 1 fällig.<br />

(3) Eine Vertragsstrafe nach Abs. (1) kann auch nach Vertragsende geltend gemacht<br />

werden.<br />

(4) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Arbeiten aus Gründen, die er selbst zu<br />

vertreten hat, auch nach wiederholter Aufforderung nicht oder unvollständig, kann der<br />

Auftraggeber die Arbeiten durch Dritte durchführen lassen. Sofern dadurch Mehrkosten<br />

für den Auftraggeber entstehen, sind diese vom Auftragnehmer zu begleichen.<br />

§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund<br />

(1) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Kalenderwochen<br />

schriftlich kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags für ihn unzumutbar<br />

geworden ist und er den Vertragspartner über sein Ausscheiden vorher mit einer Frist<br />

von 14 Tagen informiert hat. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner<br />

zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt der Kündigende.<br />

(2) Für den Fall, dass die Vertragspartner einvernehmlich feststellen, dass das mit dem<br />

Vorhaben verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann und damit die Grundlage für den<br />

vorliegenden Vertrag entfällt, werden sich die Vertragspartner über das weitere Vorgehen<br />

verständigen und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen.<br />

§ 9 Höhere Gewalt<br />

(1) Beim Vorliegen eines Falles höherer Gewalt (im Bereich der Forstwirtschaft in der<br />

Regel Naturereignisse, insbesondere Sturmereignisse von überregionaler Bedeutung)<br />

können sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig von der vollständigen oder<br />

teilweisen Erfüllung ihrer sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten freistellen.<br />

§ 10 Vertragslaufzeit<br />

(1) Der Vertragslaufzeit ist bei allen Losen vom 01.03.<strong>2014</strong> bis 31.12.2015.<br />

(2) Die Vertragspartner können den Vertrag zweimalig einvernehmlich um jeweils 1 Jahr<br />

verlängern. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens 3 Monate<br />

vor Ablauf des Vertrages in wechselseitig unterzeichneter Form vorliegen.


(3) Im Falle einer zum Verlängerungszeitpunkt vorhandenen FSC-Zertifizierung des<br />

Staatswaldes Baden-Württemberg können Verträge ausschließlich nur bei Vorlage einer<br />

von FSC anerkannten Unternehmerzertifizierung (RAL, DFSZ, KFP plus oder ähnliche)<br />

verlängert werden.<br />

§ 12 Sonstiges<br />

(1) Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Unternehmer wird nicht<br />

in den Staatsforstbetrieb eingegliedert. Er wird selbständig und eigenverantwortlich tätig.<br />

Eine Fürsorgeverpflichtung der Unteren Forstbehörde besteht nicht.<br />

(2) Im Falle von zufälligen Kalamitätsholzanfällen (z.B. Borkenkäfer, Sturm, Trockenschäden)<br />

und in sonstigen holzmarktbedingten Sondersituationen (z.B. sehr starke Nachfrage<br />

nach bestimmten Baumarten/Sortimenten) kann die Untere Forstbehörde den<br />

planmäßigen Frischholzeinschlag einschränken bzw. einstellen, oder innerhalb der<br />

Staatswald-Dienstbezirke umverteilen.<br />

In diesen Fällen ist die Untere Forstbehörde berechtigt, die Rückeeinsätze im Rahmen<br />

dieses Vertrages innerhalb des Landkreises umzudisponieren.<br />

(3) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesforstverwaltung für die<br />

Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F), außer in den Punkten, die in dieser<br />

Vereinbarung abweichend festgelegt sind; diese gelten vorrangig.


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