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INFORMATIONEN DES LANDESPRÜFUNGSAMTES NRW

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Basisinformationen des Landesprüfungsamtes <strong>NRW</strong><br />

zur Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte 2012<br />

– Stand 6. Juni 2013 –<br />

Dargestellt werden hier nur die wichtigsten Änderungen in ihren Grundzügen. Die vollständige<br />

Fassung der novellierten ÄAppO entnehmen Sie bitte den Änderungsverordnungen<br />

(17. Juli 2012: BGBl 2012 I Nr. 34 S. 1539, 7. Januar 2013: BGBl 2013 I Nr. 1<br />

S. 34, 22. Mai 2013: BGBl 2013 I Nr. 25 S. 1348 und 2. August 2013: BGBl 2013 I Nr.<br />

46 S. 3005)<br />

Weitere Informationen/Merkblätter finden Sie auch auf: www.lpa-duesseldorf.nrw.de<br />

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:<br />

Änderungen zum Krankenpflegepraktikum, § 6 ÄAppO<br />

Als 3-monatiger Krankenpflegedienst werden folgende weitere abgeschlossene<br />

Ausbildungen anerkannt:<br />

- Rettungsassistent/in<br />

- Altenpfleger/in<br />

- abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflegehilfe, wenn die landesrechtlich<br />

geregelte Ausbildung mindestens 1 Jahr gedauert hat.<br />

Der Nachweis erfolgt durch die Berufsurkunde.<br />

Angerechnet werden:<br />

Eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes<br />

oder Bundesfreiwilligendienstes.<br />

Der Nachweis erfolgt durch den Bescheid/Mitteilung der Bewilligungsbehörde sowie<br />

das Zeugnis über den Krankenpflegedienst.<br />

Der Krankenpflegedienst kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO auch in einer Rehabilitationseinrichtung<br />

mit vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden.<br />

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung,<br />

mit der sowohl einrichtungs- als auch tätigkeitsbezogen ein in einem<br />

Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird. Hierbei handelt es<br />

sich immer um eine Einzelfallüberprüfung, über die erst nach Vorlage der Bescheinigung<br />

unter Einbeziehung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abschließend<br />

entschieden werden kann.<br />

Siehe auch die aktualisierten Hinweise zum dreimonatigen Krankenpflegedienst.<br />

1


Zweiter und Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:<br />

1. Grundsätzliche Unterscheidung zwischen „Altkohorte“ und „Neukohorte“<br />

Zur „Altkohorte“ gehören ausnahmslos alle Prüflinge, die bis spätestens August 2013<br />

ein Tertial ihres PJ tatsächlich begonnen haben. Dies muss letztlich durch Vorlage<br />

der entsprechenden PJ-Bescheinigung bei der Stellung des Zulassungsantrags nachgewiesen<br />

werden. Die Prüflinge der Altkohorte haben die Verpflichtung/Möglichkeit –<br />

zeitlich unbegrenzt – das Abschlussexamen „M2-alt“ in der bisherigen Form und zu<br />

den bisherigen Ablegungszeiten (insbesondere auch bei den mündlich-praktischen<br />

Prüfungsteilen in den Monaten April bis Juni bzw. Oktober bis Dezember) abzulegen.<br />

Zur „Neukohorte“ gehören ausnahmslos alle Prüflinge, die – aus welchen Gründen<br />

auch immer – ihr PJ nicht spätestens im August 2013 antreten bzw. nicht antreten<br />

können. Diese müssen sodann, wenn sie ab 2014 ihr PJ antreten wollen, zwingend<br />

zuvor an dem neuen schriftlichen Prüfungsabschnitt („M2-neu“) teilnehmen und diesen<br />

bestanden haben. Das Bestehen von M2-neu stellt folglich eine Aufnahmevoraussetzung<br />

für das PJ dar!<br />

Die Teilnehmer der Neukohorte legen ihr mündlich-praktisches Abschlussexamen „M3-<br />

neu“ ausschließlich in einem verkürzten Prüfungszeitraum (Mai bis Juni bzw. November<br />

bis Dezember) ab. Es verbleibt bei der bisherigen Struktur der zweitägigen<br />

mündlich-praktischen Prüfung, wobei die „Ärztliche Gesprächsführung“ – wie in allen<br />

anderen Prüfungen auch – ab sofort Prüfungsgegenstand sein kann.<br />

Prüfungstermine für den schriftlichen Prüfungsteil für die Alt- UND Neukohorte:<br />

Frühjahr 2014:<br />

Herbst 2014:<br />

Frühjahr 2015:<br />

Herbst 2015:<br />

8. bis 10. April<br />

7. bis 9. Oktober<br />

14. bis 16. April<br />

13. bis 15. Oktober<br />

2. PJ Antritt ab Frühjahr 2014<br />

Der PJ-Antritt ist ab 2014 nur möglich, wenn zuvor M2-neu bestanden worden ist! Wer<br />

beispielsweise ab Mai 2014 sein PJ aufnehmen möchte, muss zuvor im April 2014<br />

seine schriftliche Prüfung M2-neu bestanden haben.<br />

Beachten Sie bitte, dass die Bundesauswertung der schriftlichen Ergebnisse<br />

durch das IMPP mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und die Weitergabe der<br />

Besteherdaten an die Fakultäten erst danach erfolgen kann.<br />

2


3. Änderungen bei Famulaturen und neue Hausarztfamulatur<br />

Die Krankenhausfamulatur (2 Monate) nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO ist auch in einer<br />

stationären Rehabilitationseinrichtung ableistbar. Beim Splitting der Krankenhausfamulatur<br />

muss ab sofort (ab Semesterferien SS13) mindestens ein Abschnitt 30 Kalendertage<br />

zusammenhängend abgeleistet werden. Die weiteren 30 Kalendertage dürfen in<br />

jeweils mindestens 15 Kalendertage umfassende Abschnitte gesplittet werden (zu den<br />

weiteren Splittingsregelungen siehe im Merkblatt zur viermonatigen Famulatur).<br />

Bei der Einführung der neuen Pflichtfamulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen<br />

Versorgung, die die bisher mögliche sog. „Wahlfamulatur“ ablöst, gibt es seitens<br />

des Verordnungsgebers eine großzügige Übergangsregelung zur Vermeidung unbilliger<br />

Härten. Danach müssen Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag<br />

auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, die<br />

neue Pflichtfamulatur nicht nachweisen. Wurde das Studium wegen Krankheit,<br />

Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger<br />

unterbrochen, verlängert sich diese Frist um ein Jahr.<br />

Die neu eingeführte Hausarztfamulatur kann nicht im Ausland absolviert werden und<br />

darf nicht unterbrochen werden, muss also die 30 Kalendertage zusammenhängend<br />

absolviert werden.<br />

Zu den Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung zählen gem. §73 Abs. 1a SGB V:<br />

1. Allgemeinärzte<br />

2. Kinderärzte<br />

3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der<br />

hausärztlichen Versorgung gewählt haben<br />

4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister<br />

eingetragen sind und<br />

5. Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen<br />

haben.<br />

Dass eine Einrichtung in diesem Sinne zur hausärztlichen Versorgung zugelassen ist,<br />

ist durch den Famulanten nachzuweisen. Hierzu verwenden Sie bitte das entsprechende<br />

Muster in unseren Vordrucken für Famulaturzeugnisse.<br />

4. Blockpraktikum Allgemeinmedizin ab 01.10.2013<br />

Für das auf (mindestens) 2 Wochen verlängerte Blockpraktikum in der Allgemeinmedizin<br />

gilt grundsätzlich der o.g. Zeitpunkt des Inkrafttretens.<br />

5. Querschnittsbereich 3 – Öffentliches Gesundheitswesen<br />

Ab sofort gilt, dass alle Prüfungsanmelder darauf achten müssen, dass ab dem<br />

24.07.2012 ausgestellte bzw. auf der zusammenfassenden Bescheinigung des Studiendekanates<br />

dokumentierte und benotete QB 3 (Querschnittsbereich 3) nunmehr<br />

„Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen“ heißen<br />

muss.<br />

3


6. Querschnittsbereich 13 – Palliativmedizin<br />

Der Leistungsnachweis zum Querschnittsbereich „Palliativmedizin“ muss erstmals zu<br />

Beginn des PJ im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt (M2-alt<br />

und M2-neu) für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorgelegt werden.<br />

7. Querschnittsbereich 14 – Schmerzmedizin<br />

Von Prüfungsanmeldern ab 10.6.2016 muss zwingend der neue Leistungsnachweis<br />

zum QB 14 (Querschnittsbereich 14) „Schmerzmedizin“ beigebracht werden.<br />

8. Grundsätzliche Änderungen im PJ (In- und Ausland)<br />

a) Fehltage<br />

Ab dem 24.07.2012 – also unmittelbar geltend – haben Sie als PJ-Auszubildende/r<br />

nunmehr insgesamt 30 Fehltage. Davon dürfen max. 20 Fehltage innerhalb eines<br />

Tertials liegen. Bei einem gesplitteten Tertial von 8 Wochen sind allerdings max. 5<br />

Fehltage zulässig (siehe unter Ziff. e).<br />

b) Teilzeit-PJ<br />

In vorheriger und rechtzeitiger Absprache mit Ihrer Fakultät kann das PJ – anstatt<br />

in Vollzeit – begründungslos auch in einer der beiden möglichen Teilzeit-Formen<br />

von 50% oder 75% absolviert werden, sofern entsprechende Teilzeitausbildungsplätze<br />

an den zulässigen Ausbildungskrankenhäusern zur Verfügung stehen. Die<br />

Dauer des PJ´s beträgt bei der Wahl eines 50%-PJ´s insgesamt 96 Wochen (32<br />

Wochen je Tertial), bei einem 75%-PJ insgesamt 64 Wochen (21 Wochen je<br />

Pflichttertial, 22 Wochen für das Wahltertial)<br />

Wichtiger Hinweis für Teilzeit-PJ-Auszubildende der Altkohorte:<br />

Die Prüflinge der Altkohorte, die sich in Absprache mit ihrer Fakultät für eine sog.<br />

75% -Teilzeitvariante entscheiden, müssen für ihre Studienabschlussplanung berücksichtigen,<br />

dass sie erst in der Folgeprüfungsphase ihr Abschlussexamen M2-<br />

alt ablegen können (ausnahmslos), ggfs. also Wartezeiten in Kauf nehmen müssen<br />

(also z.B. bei einem Ende ihrer Teilzeit-Ausbildung im November 2013, im April<br />

2014).<br />

c) Vergütung während des PJ ab 01.04.2013<br />

Da das Praktische Jahr Teil des Medizinstudiums ist und per se keine Berufstätigkeit,<br />

gilt auf allen PJ-Ausbildungsplätzen, dass dort keine höhere „Vergütung“ erlaubt<br />

ist, als es die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

(BAföG) erlauben (zurzeit 373 Euro + 224 Euro =<br />

insgesamt zurzeit max. 597 Euro).<br />

Bei der Ableistung des PJ im Ausland verändert sich diese inländische Höchstgrenze<br />

entsprechend um die in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 der „Verordnung über die Zuschläge<br />

zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer<br />

4


Ausbildung im Ausland“ aufgeführten Zuschläge. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist<br />

außerhalb der EU und der Schweiz ein Auslandszuschlag zum Kaufkraftausgleich<br />

möglich. Die Zuschläge für die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (Nr. 2)<br />

und die Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (Nr. 3) gelten auch innerhalb<br />

der EU und der Schweiz und somit überall im Ausland; Studiengebühren<br />

und Reisekosten dürfen der Berechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn die<br />

Leistungen ausdrücklich zur Erstattung dieser Kosten gewährt werden.<br />

d) Mobilitätserweiterung im Inland ab dem 01.04.2013<br />

Grundsätzlich wird die Mobilität während der PJ-Ausbildung im Inland erweitert<br />

(vgl. insbesondere § 3 ÄAppO in der Fassung des Art. 2 der Novelle). Studierende,<br />

die ihr PJ ab August 2012 antreten, können von dieser Möglichkeit ab dem 3. Tertial<br />

Gebrauch machen. Für Studierende, die das PJ im Februar 2013 beginnen, gilt<br />

die Mobilitätserweiterung bereits ab dem 2. Tertial.<br />

Falls Sie demzufolge ein PJ-Tertial an einer anderen Uniklinik (bzw. an einem<br />

Lehrkrankenhaus einer anderen Universität) – abweichend von Ihrer Heimatuniversität<br />

- absolvieren möchten bzw. absolvieren können (u.a. Kapazitätsvorbehalt<br />

der externen Universität beachten!) müssen Sie – falls Sie sich nicht regulär an der<br />

externen Universität neu einschreiben – weiterhin lückenlos an Ihrer Heimatuniversität<br />

eingeschrieben bleiben. Sie legen also auch Ihr Abschlussexamen<br />

M2-alt bzw. M3-neu an Ihrer Heimatuniversität ab. Nur diese beiden Möglichkeiten<br />

bestehen zukünftig. Gegenüber dem LPA müssen Sie somit den bisherigen Status<br />

einer Zweithörerschaft nicht mehr nachweisen.<br />

Wichtig: Sie dürfen ausschließlich an einer von einer Universität „logbuchgesteuerten“<br />

PJ-Ausbildung teilnehmen und müssen sich dies im Zweifelsfalle bestätigen<br />

lassen.<br />

e) „Inlands-Splitting“<br />

Ihre Heimatuniversität bzw. ihre externe inländische Ausbildungsuniversität kann<br />

ggfs. sowohl bei den Pflichttertialen, als auch beim Wahltertial für höchstens 8<br />

Wochen und nach Abschluss vorheriger sog. Ausbildungsvereinbarungen die Ausbildung<br />

in sog. „externe Ausbildungsstätten“ (inländische oder ausländische<br />

Lehrpraxen bzw. Lehrambulanzen) auslagern; diese also in ihre Ausbildungsverpflichtung<br />

mit einbeziehen. Falls also die jeweilige Fakultät dies anbietet, können<br />

Sie hiervon Gebrauch machen; beachten Sie bitte jedoch dringend, dass ein sog.<br />

„freies Splitting“ demzufolge nicht möglich ist.<br />

Damit entsprechende Teiltertiale (2 x 8 Wochen) sodann vom LPA bei der Zulassungsprüfung<br />

zu M3-neu bzw. zum bisherigen Abschlussexamen anerkannt werden<br />

können, müssen Sie zwingend eine sog. „Einbeziehungserklärung“ Ihrer<br />

Fakultät hierzu vorlegen (siehe „Einbeziehungserklärung B“ auf Seite 9). Pro Teiltertial<br />

von 8 Wochen können max. 5 Fehltage in Anspruch genommen werden.<br />

Die von der jeweiligen Universität einbezogenen externen Ausbildungsstätten müssen<br />

ihre jeweilige 8-wöchige Teiltertialsausbildung exakt gemäß dem Logbuch ihrer<br />

Kooperationsuniversität ausrichten. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt eine<br />

Anerkennung einer diesbezüglichen Teiltertialsausbildung durch das LPA nicht in<br />

Betracht. Sie sollten sich also im eigenen Interesse vor Antritt einer solchen exter-<br />

5


nen Teiltertialsausbildung hierüber bei der Leitung der externen Ausbildungsstätte<br />

nochmals vergewissern.<br />

Sofern Sie ihr Wahltertial in der Allgemeinmedizin absolvieren wollen, wird dies<br />

vollständig für die gesamte Dauer von 16 Wochen in einer allgemeinmedizinischen<br />

Lehrpraxis absolviert. Diese muss qua Vereinbarung von der jeweiligen Kooperationsuniversität<br />

in die PJ-Ausbildung einbezogen sein und natürlich ebenfalls logbuchgerecht<br />

ausbilden (siehe „Einbeziehungserklärung C“ auf Seite 10).<br />

f) Auswirkungen der Novellierung des § 3 ÄAppO auf das PJ im Ausland ab<br />

01.04.2013<br />

Gestärkte Ausbildungsverantwortung der Heimatuniversität:<br />

Die Möglichkeit, ein Tertial oder mehrere Tertiale des Praktischen Jahres gem. §<br />

12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO im Ausland abzuleisten, bleibt grundsätzlich weiterhin<br />

bestehen. Einen solchen Aufenthalt sollten Sie aber in jedem Fall rechtzeitig im<br />

Vorfeld mit Ihrer Heimatuniversität abstimmen. Ein Auslandstertial umfasst grundsätzlich<br />

16 Wochen; falls Sie Fehlzeiten in einem Tertial in Anspruch nehmen, reduziert<br />

sich dieses im Höchstfall auf 12 Wochen.<br />

Bitte beachten Sie im eigenen Interesse, dass die Krankenhäuser auf unserer PJ-<br />

Liste/Ausland lediglich auf die inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung überprüft<br />

wurden; die Einhaltung der Vergütungshöchstgrenze (siehe Punkt 8c) muss<br />

vorab mit der ausländischen Ausbildungsstätte geklärt werden und liegt in der Verantwortung<br />

der/des Studierenden.<br />

„Splitting“ eines Tertials im Ausland:<br />

Folgende Form des „Splittings“ im Ausland kann ausnahmsweise - trotz des neuen<br />

grundsätzlichen Erfordernisses einer ausschließlich logbuchgesteuerten Ausbildung<br />

- weiterhin genehmigt werden:<br />

8 Wochen Heimatuniversität / externe inländische Ausbildungsuniversität<br />

und im selben Fachgebiet<br />

8 Wochen im Ausland (Universitätsklinikum/ zugehöriges akademisches<br />

Lehrkrankenhaus)<br />

Die Geeignetheit Ihres Splittingvorhabens müssen Sie zwingend in jedem Einzelfall<br />

durch eine Einbeziehungserklärung Ihrer Universität nachweisen (siehe „Einbeziehungserklärung<br />

A“ auf Seite 8).<br />

Darüber hinaus gehende bisherige Splittingsmöglichkeiten im Ausland können vor<br />

dem Hintergrund der Novellierung des § 3 ÄAppO nicht mehr genehmigt werden<br />

(insbesondere 8 Wochen Ausland/ 8 Wochen Ausland). Im Einzelfall abweichende<br />

Splittingsvorhaben, die bereits vor dem 01.04.2013 konkretisiert wurden, können<br />

noch ausnahmsweise genehmigt werden, sofern hierfür hinreichende Nachweise<br />

vorgelegt werden (z.B. schriftliche Zusagen der ausländischen Universitäten vor<br />

dem 01.04.2013) – letztmalig kann jedoch das Auslands-PJ in dieser Splittingsform<br />

absolviert werden, wenn das PJ spätestens im August 2013 aufgenommen wurde.<br />

Hierzu bedarf es in jedem Fall eines formlosen Antrages an das LPA.<br />

6


Einbeziehungserklärung A<br />

für Splittingsvorhaben zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />

Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />

medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />

Einbeziehungserklärung<br />

zum „Splitting“ von PJ-Tertialen in ausländischen Universitätskliniken<br />

bzw. dazugehörigen akademischen Lehrkrankenhäusern<br />

(Ausnahme zu § 3 Abs. 2 a S. 1 ÄAppO)<br />

Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />

Aufstellung konkret bezeichnete/n Ausbildungsstätte/n (Universitätsklinikum bzw. dazugehöriges<br />

akademisches Lehrkrankenhaus) als ausdrücklich ausbildungsgeeignet für die Dauer von 8 Wochen<br />

mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr einbeziehen<br />

aufgrund eines mit der ausländischen Universität bestehenden Kooperationsabkommens<br />

aufgrund anderer ausbildungsfachlicher Erkenntnisse oder fachlicher Zusammenarbeit/<br />

Austausch mit der ausländischen Universität<br />

und versichert, dass die ausländische Ausbildungsstätte die Vergütungshöchstgrenze nach § 3<br />

Abs. 4 ÄAppO nicht überschreitet.<br />

Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />

Splittingsvorhaben des/der Studierenden<br />

Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />

Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />

Tertial Zeitraum Fach<br />

Land und konkrete Bezeichnung<br />

der Ausbildungsstätte<br />

Innere<br />

Medizin<br />

Innere Medizin<br />

Chirurgie<br />

Chirurgie<br />

Wahlfach<br />

(außer Allgemeinmedizin)<br />

Hinweis:<br />

Diese grundsätzliche Splittingsempfehlung ersetzt nicht die ggfs. im Einzelfall erforderliche Vorabklärung<br />

der inhaltlichen Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO<br />

durch den beantragenden Studierenden.<br />

Datum:_________________<br />

_________________________<br />

(Unterschrift)<br />

(Siegel/Stempel)<br />

7<br />

Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />

für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />

Name: _________________________<br />

Telefon:_________________________<br />

E-Mail: _________________________


Einbeziehungserklärung B<br />

für Splittingsvorhaben zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />

Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />

medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />

Einbeziehungserklärung<br />

zum „Splitting“ von PJ-Tertialen in inländischen und ausländischen<br />

Lehrpraxen bzw. Lehrambulanzen<br />

(gem. § 3 Abs. 2 a S. 1 ÄAppO; ggfs. i.V.m. § 12 ÄAppO)<br />

Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />

Aufstellung konkret bezeichnete/n Ausbildungsstätte/n (Lehrpraxis oder Einrichtung der ambulanten<br />

ärztlichen Krankenversorgung) als ausdrücklich ausbildungsgeeignet für die Dauer von 8<br />

Wochen mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr einbeziehen und versichert ausdrücklich,<br />

dass die von ihr einbezogene/n Ausbildungsstätte/n gewährleistet/n, gemäß dem Logbuch der<br />

entsendenden medizinischen Fakultät auszubilden und die Vergütungshöchstgrenze nach § 3<br />

Abs. 4 ÄAppO nicht zu überschreiten.<br />

Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />

Splittingsvorhaben des/der Studierenden<br />

Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />

Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />

Tertial Zeitraum Fach<br />

Land und konkrete Bezeichnung<br />

der Ausbildungsstätte<br />

Innere<br />

Medizin<br />

Innere Medizin<br />

Chirurgie<br />

Chirurgie<br />

Wahlfach<br />

(außer Allgemeinmedizin)<br />

Datum:_________________<br />

(Siegel/Stempel)<br />

_________________________<br />

(Unterschrift)<br />

Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />

für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />

Name: _________________________<br />

Telefon:_________________________<br />

E-Mail: _________________________<br />

8


Einbeziehungserklärung C<br />

für praktische Ausbildungen im Wahltertial „Allgemeinmedizin“<br />

zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />

Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />

medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />

Einbeziehungserklärung bei Auslagerung der<br />

allgemeinmedizinischen Ausbildung im Wahltertial „Allgemeinmedizin“<br />

in eine inländische oder ausländische allgemeinmedizinische Lehrpraxis<br />

(gem. § 3 Abs. 2 a S. 4 ÄAppO; ggfs. i.V.m. § 12 ÄAppO)<br />

Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />

Aufstellung konkret bezeichnete allgemeinmedizinische Lehrpraxis als ausdrücklich ausbildungsgeeignet<br />

mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr im Rahmen des Wahltertials „Allgemeinmedizin“<br />

(vollständig, für die Dauer von 16 Wochen) einbeziehen und versichert ausdrücklich, dass<br />

die von ihr einbezogene Ausbildungsstätte gewährleistet, gemäß dem Logbuch der entsendenden<br />

medizinischen Fakultät auszubilden und die Vergütungshöchstgrenze nach § 3 Abs. 4<br />

ÄAppO nicht zu überschreiten.<br />

Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />

Vorhaben des/der Studierenden<br />

Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />

Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />

Tertial<br />

Wahlfach<br />

Allgemeinmedizin<br />

Zeitraum<br />

Land und konkrete Bezeichnung<br />

der Ausbildungsstätte<br />

Datum:_________________<br />

_________________________<br />

(Unterschrift)<br />

(Siegel/Stempel)<br />

Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />

für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />

Name: _________________________<br />

Telefon:_________________________<br />

E-Mail: _________________________<br />

9

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