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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

Neusituierung des Unterwerks Ahrental<br />

Die Anordnung des Unterwerks Ahrental auf der zukünftigen Deponiefläche hat aus elektrotechnischer Sicht keine<br />

außerordentlichen Auswirkungen auf das Gesamtprojekt. Die Querschnitte der 25 kV Kabelzuführungen zur Strecke<br />

müssen neu dimensioniert werden, da sich die Kabellängen ändern. An der Ausrüstung selbst ändert sich nichts, die<br />

in der Tunnelkaverne notwendige aufwändige Belüftung und Entlüftung zur Abführung der Verlustwärme kann im<br />

Freien entfallen. Da es keine Detailplanungen zum Unterwerk gibt, kann in der jetzigen Planungsphase keine Aussage<br />

zu Details wie Anlagenanordnung, Erdung inkl. Schutz gegen elektrischen Schlag oder Schutztechnik getroffen<br />

werden. Der im Projekt 2008 festgestellte Stand der Technik wird durch die Neusituierung des Unterwerks jedenfalls<br />

nicht berührt.<br />

Oberleitung Kettenwerk<br />

Die Oberleitungsanlage wird bis zu den Systemtrennstellen entsprechend den Vorgaben des ÖBB internen Regelwerks<br />

TR 939 errichtet. Die Regelwerke der ÖBB entsprechen durch die Berücksichtigung der europäischen Normung<br />

insbesondere EN 50119 und EN 50122-1 dem Stand der Technik.<br />

Die eingesetzten Oberleitungstypen entsprechen der TSI Energie für den interoperablen Verkehr auf der Eisenbahn.<br />

Für die Oberleitungstypen liegen EG Bauartprüfbescheinigungen einer benannten Stelle vor. Die Oberleitungstypen<br />

sind für die geplanten Entwurfsgeschwindigkeiten geeignet. Die für das Zusammenwirken Stromabnehmer und Oberleitung<br />

erforderlichen Parameter der Oberleitung wie Fahrdrahthöhe, seitliche Auslenkung unter Windeinwirkung,<br />

Qualität der Stromabnahme werden durch den Einsatz einer zertifizierten Oberleitungskomponente, sowie einer<br />

Regelwerkskonformen Planung gemäß DB 945 bzw. TR 939 gewährleistet. Eine Befahrung der ÖBB Oberleitung ist<br />

sowohl mit dem 1600 mm Eurostromabnehmer als auch mit dem in Österreich und Deutschland zulässigen 1950 mm<br />

Stromabnehmer möglich.<br />

Maste und Kunstbauten<br />

Die Ausrüstung der Strecke mit Stahlbetonmasten stellt in Österreich den Stand der Technik dar. In Sonderfällen<br />

werden speziell bei Kunstbauten und auch im Tunnel Stahlmaste oder Stahlsonderkonstruktionen verwendet. Die<br />

verwendeten Konstruktionen entsprechen den Anforderungen des DB 945. Im Bereich von Brücken, Rampen und<br />

Einschnitten werden Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren spannungführender Teile durch geeignete<br />

Schutzmaßnahmen entsprechend EN 50122-1 angewendet. Dies entspricht dem Stand der Technik.<br />

Lichtraumprofil der Oberleitung<br />

Das Lichtraumprofil der Oberleitungsanlage wird nicht durch Einbauten eingeschränkt. Der Stromabnehmerdurchgang<br />

ist durch die regelkonforme Ausführung der Oberleitung gewährleistet. Die kinematische Umgrenzung des<br />

Fahrzeugs ist durch die Oberleitungsanlage nicht eingeschränkt. Die Ausführung entspricht dem Regelwerk der TSI<br />

Energie und daher dem Stand der Technik. Die Tunnelquerschnitte sind so dimensioniert, dass die lichte Höhe den<br />

Einbau einer TSI konformer Oberleitung erlaubt.<br />

Schalter und Schaltgerüste<br />

Die Anordnung und Schaltung der Schaltgerüste entspricht dem Regelwerk der ÖBB, insbesondere DV EL 52. Der<br />

Stand der Technik ist gegeben.<br />

Bahnerdung und Rückstromführung<br />

Die Bahnerdung und Rückstromführung erfolgt bis zu den Systemtrennstellen unter Berücksichtigung der ÖBB internen<br />

Richtlinien und der Einhaltung der Bedingungen gemäß EN 50122-1. Der Stand der Technik ist daher gegeben.<br />

Die Oberleitungsanlage wird mit einem Rückleiter versehen. Dies reduziert auch die Elektromagnetischen Felder für<br />

die Umgebung und reduziert den Rückstromanteil im Erdreich. Zum 50 Hz System des Haupttunnels wird auf das<br />

bewilligte Projekt verwiesen.<br />

§31A GUTACHTEN - 99 -

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