EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
- die Überprüfung der Grenzwerteinhaltung im Prognosefall ohne Lärmschutzmaßnahmen,<br />
- die Dimensionierung von effektiven und wirtschaftlichen Lärmschutzmaßnahmen und<br />
- den Nachweis der Wirkung der Lärmschutzmaßnahmen durch Prognoseberechnungen und Messungen.<br />
Bei all diesen Schritten ist sowohl schalltechnische Sachkenntnis wie auch Kenntnis der anzuwendenden Dokumente,<br />
Methoden und Verfahren notwendig. Im Rahmen dieses Gutachtens wird die fachgerechte Anwendung dieser<br />
anhand der vorliegenden Dokumentation überprüft.<br />
Erschütterungs- und Sekundärschallschutz<br />
Das Thema Erschütterung wird im Technischen Bericht [1] „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“, D0477 –<br />
00201, Rev. 21, Adrian Egger, 02.05.2011 (1 00 000 – AU 000 000 – 00 – D0477 – KTB – 00201 – 21) behandelt.<br />
Die erschütterungstechnische Bearbeitung befasst sich mit zwei Fragestellungen:<br />
- die Einwirkungen bezüglich Erschütterungen und Sekundärschall aus dem Betrieb der Strecke, die vor allem das<br />
Wohlbefinden der Anrainer betreffen<br />
- die Erschütterungseinwirkungen durch den Bau der Strecke, die vor allem den Schutz der Gebäude vor Schäden<br />
betreffen, wobei aber auch Wohlbefindenskriterien einzuhalten sind (auch betreffend Sekundärschall).<br />
Die Grenzwerte werden in Absatz 3.2.1 in [1] behandelt (3.2.1.1 Arbeitnehmerschutz, 3.2.1.2 Betriebsphase, 3.2.1.3a<br />
Bauphase/ Schutz von Bauwerken, 3.2.1.3b Bauphase/ Schutz des Menschen (Erschütterungen und sekundärer<br />
Luftschall)).<br />
Für die Bewertung der Betriebsphase wird für den Schutz des Menschen die ÖNorm S 9012 (Ausgabe 1996) jedoch<br />
ohne Kapitel 6 und 7 herangezogen. Für die Beurteilung gelten spezielle Grenzwerte, da die Zulaufstrecke im Unterinntal<br />
Anforderungen stellt, von denen nicht abgewichen werden darf (siehe folgender Absatz).<br />
Die Bemessungsziele für die Betriebsphase sind in der RVS/RVE 04.02.02 „Prognose von Erschütterungen und<br />
Sekundärschall“ geregelt. Hierbei wird das Schutzniveau von der Art der Baumaßnahme abhängig gemacht. Der Bau<br />
des Brenner Basistunnel ist (überwiegend) ein Neubau, daher ist grundsätzlich in Gebieten ohne Vorbelastung ein<br />
guter Immissionsschutz gemäß ÖNorm S 9012 erforderlich. Die Anforderungen der Norm werden aber aus regionalen<br />
Gründen (BEG: Projekt Unterinntalbahn) verschärft (siehe Protokoll Nr. 353 über die Besprechung vom<br />
20.09.2007). Bezüglich der Erschütterungen wird gebietsunabhängig für die Tages- und Nachtnutzung K B,S 0,1<br />
festgelegt. Bei Einhaltung von K B,S 0,1 spielt K r im Normalfall für die Bewertung eine untergeordnete Rolle.<br />
Betreffend den Sekundärschall wird L A,max,m 25 dBA für alle Wohnnutzungen festgelegt. Für Gebiete, die nicht unter<br />
allgemeine Wohnnutzung fallen, gilt ein um 5 dBA erhöhter Pegel, für Gebäude mit reiner Tagnutzung ein um 10 dBA<br />
erhöhter Pegel, jeweils bezogen auf eine normierte Nachhallzeit von 0,5 sec. Bei Einhaltung von L A,max,m 25 dBA<br />
spielt L a,eq im Normalfall für die Bewertung eine untergeordnete Rolle.<br />
Die Umrechnung der Erschütterungen in den Sekundärschall erfolgt über die Korrelation nach Grütz et al. (2006).<br />
Diese Methode liegt gegenüber der Methode nach der RVE 04.02.01 auf der sicheren Seite.<br />
Die ÖNorm S 9012 gilt speziell für Schienenverkehrsimmissionen. Der Zugsverkehr wird in Zugsgruppen unterteilt<br />
(Schnellzüge, Regionalzüge, Güterzüge, Dienstzüge).<br />
2010 ist die ÖNorm S 9012 in einer neuen Fassung herausgekommen. Gemäß dem internationalen Trend wurde<br />
hinsichtlich der Bewertung von der Schwinggeschwindigkeit auf die Schwingbeschleunigung gewechselt. Obwohl die<br />
Beurteilungsgrößen und Richtwerte nun anders bezeichnet werden, ergeben sich für das Projekt der BBT keine Änderungen,<br />
da die alten K B,max -Werte mittels eines konstanten Faktors in die neuen E max – Werte umgerechnet werden<br />
können. Zur direkten Vergleichbarkeit der Resultate des Änderungsprojekts mit denjenigen des genehmigten<br />
Projekts 2008 wird deshalb der Bezug auf die Fassung der ÖNorm S 9012 von 1996 belassen.<br />
§31A GUTACHTEN - 29 -