EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Erschütterungs- und Sekundärschallschutz<br />
Die erschütterungstechnische Begutachtung gewährleistet den Schutz der Anrainer der Eisenbahn vor Erschütterungen<br />
und Sekundärschall (Körperschall) sowohl in der Bau- als auch der Betriebsphase. Schwingungsprognosen,<br />
welche die Übertragungskette Fahrweg – Tunnel (so vorhanden) – Untergrund – Fundament – Gebäudedecke –<br />
Mensch berücksichtigen, bilden das Kernstück der Untersuchungen. Insbesondere bei Tunnelstrecken wird neben<br />
den Erschütterungen auch die mögliche Immission von Sekundärschall beachtet. Die einzelnen Glieder der Übertragungskette<br />
werden durch Transferspektren dargestellt, welche nach Möglichkeit durch in-situ Messungen ermittelt<br />
werden. Die Prognosewerte werden mit den zulässigen Grenzwerten verglichen. Bei Überschreitungen werden Maßnahmen<br />
vorgesehen, die grundsätzlich am Oberbau, im Übertragungsweg bzw. am betroffenen Bauwerk vorgenommen<br />
werden können. Normalerweise werden die Maßnahmen direkt am Oberbau vorgenommen (im Tunnel z.B.<br />
Unterschottermatten, Masse-Federsysteme; auf der freien Strecke: Unterschottermatten, ev. in Verbindung mit einer<br />
Erschütterungsschutzplatte). Es werden vom Erschütterungsgutachter jene Streckenabschnitte ausgewiesen, in<br />
denen Maßnahmen gesetzt werden müssen. Der Schutz vor Erschütterungen und Sekundärschall kann nur in einem<br />
iterativen Prozess durch eine Abfolge von Messungen und Berechnungen festgelegt werden. In der Detailplanung<br />
sind zunächst in den kritischen Streckenabschnitten entsprechende Bautoleranzen zu schaffen, die z.B. im Tunnel<br />
eine Vergrößerung der Bauhöhe der Masse-Federsysteme um ca. 5 – 10 cm ermöglichen. Die endgültige Festlegung<br />
erfolgt auf Basis von Messungen mit Schwingungsgeneratoren nach Fertigstellung des Unterbauplanums bzw. des<br />
Tunnelrohbaus und darauf aufbauenden Berechnungen. Die Bereiche in denen Maßnahmen erforderlich sind, werden<br />
dem SV Infrastruktur bekannt gegeben und die Details der Maßnahmen (z.B. Typ des Masse – Federsystems)<br />
mit ihm abgesprochen. Ferner werden in der erschütterungstechnischen Begutachtung Beweissicherungsmaßnahmen<br />
für die Bau- und die Betriebsphase vorgesehen.<br />
Klima und Luft<br />
Das Fachgebiet umfasst die Freisetzung und Ausbreitung der zu erwartenden Luftschadstoffe im Bereich der geänderten<br />
Einbindung des Brenner Basistunnels an den Bahnhof Innsbruck und die damit zusammenhängenden Belastungen<br />
der Umgebung sowie die Einflüsse des Vorhabens auf das lokale Klima. Nicht behandelt werden Einflüsse<br />
auf andere Umweltbereiche wie Gewässer, Fauna, Flora und Lärm.<br />
Interoperabilität<br />
Die Interoperabilitätsprüfung auf Basis der Richtlinie 2008/57/EG unterteilt sich in eine EG-Prüfung (Art. 18,<br />
2008/57/EG) und in eine Prüfung weiterer Anforderungen für die Interoperabilität außerhalb der EG-Prüfung („Non-<br />
EG-Prüfung“, Art. 17.3 und auch 15.1, 2008/57/EG). Im Zuge des vorliegenden Gutachtens werdend analog § 31a im<br />
Fachgebiet Interoperabilität alle Prüfpunkte der Non-EG-Prüfung für TSI Infrastruktur samt des Teilbereichs SRT<br />
(Safety in Railway Tunnels) abgehandelt. Dies umfasst alle Verweise auf nationale Vorschriften innerhalb der TSI,<br />
offene Punkte gemäß TSI, Sonderfälle, wenn anzuwendende Vorschriften nicht in der TSI angeführt sind und Ausnahmen<br />
nach Artikel 9 (Art. 17.3) und Prüfpunkte für die technische Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem System, in<br />
das sie sich einfügen (Art. 15.1). Diese Prüfpunkte sind somit nicht Teil der EG-Prüfung durch eine benannte Stelle.<br />
Die Prüfung erfolgt durch einen sogenannten „designated body“ und kann in Österreich für die Entwurfsphase Teil<br />
der § 31a-Begutachtung sein. Diese Prüfpunkte der TSI werden durch einen Inspektionsbericht abgeschlossen.<br />
2.5 BESCHREIBUNG DER METHODIK<br />
Infrastruktur<br />
Durch die Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 idgF hat ein Bauentwurf alle projektrelevanten Teilbereiche zu enthalten,<br />
und die Unterlagen müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst<br />
und aufeinander abgestimmt sein. Das Einreichoperat umfasst auch das § 31a-Gutachten, welches die Erfordernisse<br />
des EisbG 57 i.d.g.F. überprüft und bestätigt. Somit ist während des Planungsprozesses eine intensive Abstimmung<br />
zwischen Gutachtern und Planern notwendig.<br />
§31A GUTACHTEN - 24 -